Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.757/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_757/2008

Urteil vom 16. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Eberle,
Felsenstrasse 4, 8808 Pfäffikon SZ,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
31. Juli 2008.

In Erwägung,
dass A.________, geboren 1959, am 26. November 2004 als Velofahrer von einem
Automobilisten angefahren wurde,
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihm mit Verfügung vom
15. März 2007 und Einspracheentscheid vom 20. März 2008 eine Invalidenrente
basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 19% sowie eine
Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5% zugesprochen hat,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die dagegen erhobene Beschwerde,
mit welcher der Beschwerdeführer die Zusprechung einer höheren Invalidenrente
beantragte, mit Entscheid vom 31. Juli 2008 insoweit teilweise gutgeheissen
hat, als der Invaliditätsgrad auf 20% erhöht wurde,
dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und
das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern lässt, eventualiter eine
Rückweisung an die SUVA zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung beantragt,
dass die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, während das Bundesamt für
Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung der Leistungspflicht des
Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat
(Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass einzig noch streitig ist, ob die geklagten psychischen Beschwerden in
adäquat-kausalem Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen,
dass die Qualifizierung des Ereignisses vom 26. November 2004 als mittelschwer
im Grenzbereich zu den schwereren Unfällen unter Berücksichtigung, dass vom
augenfälligen Geschehensablauf auszugehen ist (BGE 115 V 133 E. 6 Ingress S.
139; SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1), und mit Blick auf vergleichbare
Fälle (RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90, 1990 Nr. U 98 S. 195), nicht zu beanstanden
ist,

dass die Vorinstanz die Kriterien, welche nach der Rechtsprechung zur
Beurteilung der adäquaten Kausalität psychischer Fehlentwicklungen bei
mittelschweren Unfällen massgeblich sind (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.; vgl.
auch BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116), einlässlich dargelegt hat,
dass dabei allein die Schwere, Dauer und ärztliche Behandlung der somatischen,
nicht jedoch der psychisch bedingten Beschwerden zu berücksichtigen sind (BGE
115 V 133 E. 6c/aa S. 140),
dass das kantonale Gericht die Adäquanz in Würdigung der genannten Kriterien
mit eingehender Begründung zu Recht verneint hat,
dass die beschwerdeweise vorgebrachten Einwände daran nichts zu ändern
vermögen,
dass die SUVA daher für die geklagten psychischen Beschwerden nicht einzustehen
hat,
dass weitere Abklärungen nicht erforderlich sind,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Dezember 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Durizzo