Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.756/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_756/2008

Urteil vom 4. Juni 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien
S.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 3, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
11. August 2008.

Sachverhalt:

A.
S.________, geboren 1969, wurde am 14. September 2000 als Fahrradfahrerin von
einem Automobilisten angefahren. Dabei erlitt sie eine Kontusion der
Lendenwirbelsäule mit Hypästhesie am rechten Bein und musste eine Woche lang im
Kantonsspital X.________ hospitalisiert werden. Dort wurde auch der Verdacht
auf Commotio cerebri erhoben. Am 22. Januar 2002 meldete sich S.________ mit
Hinweis darauf, dass sie seit ihrem Unfall unter Beschwerden an Hals- und
Lendenwirbelsäule leide, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
Die IV-Stelle Luzern holte die Akten des Unfallversicherers, darunter ein
Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle MEDAS vom 9. Mai 2006, sowie einen
Bericht des Hausarztes Dr. med. Z.________, Allgemeine Medizin FMH (vom 11.
Februar 2002, bei der IV-Stelle eingegangen am 31. Mai 2002), ein und klärte
die erwerbliche Situation sowie die Einschränkung im Haushalt (Bericht vom 4.
Oktober 2006) ab. Mit Verfügung vom 10. Mai 2007 sprach sie S.________ mit
Wirkung ab 1. September 2001 eine bis zum 30. November 2003 befristete halbe
Invalidenrente zu unter Annahme, dass ihr ab September 2003 in einer
leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit zuzumuten sei.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
mit Entscheid vom 11. August 2008 ab.

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr auch über
den 1. Dezember 2003 hinaus eine halbe Rente zuzusprechen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei
erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG)
und zur Rentenrevision (Art. 17 ATSG) unter Hinweis auf die angefochtene
Verfügung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig ist, ob die der Versicherten zugesprochene Rente zu Recht bis Ende
November 2003 befristet wurde. In Abweichung von der Einschätzung der Ärzte der
MEDAS, wo die Beschwerdeführerin bei einem stationären Aufenthalt vom 15. bis
zum 19. August 2005 begutachtet und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer
leidensangepassten Tätigkeit attestiert worden war, sind Verwaltung und
Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Versicherten ab September 2003 eine
volle Arbeitsleistung zuzumuten sei. Dabei stützen sie sich auf einen
Protokolleintrag des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. Juli 2006,
wonach die gutachterliche Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit nicht
nachvollziehbar sei. Dagegen richtet sich die vorliegend zu beurteilende
Beschwerde.

4.
4.1 Zu prüfen ist damit, wie es sich mit der Beweiskraft von RAD-Berichten
verhält beziehungsweise ob ein solcher Bericht die anlässlich einer
MEDAS-Begutachtung abgegebene Stellungnahme zu dem noch vorhandenen
Leistungsvermögen zu entkräften vermag.

4.2 Wie das Bundesgericht in BGE 125 V 351 erkannt hat, haben
Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das
Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.3 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und durch UVG-Privatversicherer eingeholten
Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei
der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S.
353).

4.4 Die Rechtsprechung hat sich auch zum Beweiswert eines RAD-Berichts
verschiedentlich geäussert. So wurde im Urteil I 142/07 vom 20. November 2007
erkannt, dass der Beweiswert eines psychiatrischen RAD-Untersuchungsberichtes
mangels Facharztausbildung des untersuchenden Arztes in Psychiatrie (sowie
wegen dessen Titelanmassung) geschwächt sei und daher das kantonale Gericht
seine Beurteilung nicht hauptsächlich darauf habe abstützen dürfen (E. 3.2.3,
3.4 und 5). Mit Urteil I 143/07 vom 14. September 2007 wurde festgestellt, dass
interne Berichte des RAD nach Art. 49 Abs. 3 IVV eine andere Funktion haben als
die medizinischen Gutachten (Ar. 44 ATSG) oder die Untersuchungsberichte des
RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV. Sie erheben nicht selber medizinische
Befunde, sondern würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht.
Aufgrund dieser unterschiedlichen Funktion können und müssen sie nicht die an
ein medizinisches Gutachten gestellten inhaltlichen Anforderungen erfüllen. Es
kann ihnen aber nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden.
Sie sind vielmehr entscheidrelevante Aktenstücke. Ihre Funktion besteht darin,
aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die
medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den
Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt
zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei
widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu
beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine
zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (I 143/07 E. 3.3). Die genannte
Bestimmung von Art. 49 Abs. 3 IVV stand bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft und
wurde dann aufgehoben. Auf den 1. Januar 2008 wurde Art. 59 Abs. 2bis IVG
eingeführt, wonach die regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur
Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur
Verfügung stehen und die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG
massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten festsetzen, eine
zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Eine
ähnliche Bestimmung fand sich bisher schon und, in leicht geänderter Fassung
seit dem 1. Januar 2008, nach wie vor in Art. 49 Abs. 1 IVV. Immer noch in
Kraft steht Art. 49 Abs. 2 IVV, wonach die regionalen ärztlichen Dienste bei
Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen können.

5.
5.1 Die Begutachtung in der MEDAS beruht auf Untersuchungen der Versicherten
während eines mehrtägigen stationären Aufenthaltes und umfasst den
Allgemeinstatus, orthopädische, neurologische, psychiatrische sowie
neuropsychologische Abklärungen, die in einer Kommission für medizinische
Begutachtung ausgewertet wurden. Diese kam zum Schluss, dass die Versicherte
bei ihrem Unfall vom 14. September 2000 kein Distorsionstrauma der
Halswirbelsäule erlitten habe. Es liege heute eine Pathologie insbesondere im
Bereich der Lendenwirbelsäule vor, darüber hinaus im Sinne einer Migräne sowie
einer Chondropathia patellae beidseits. Es sei davon auszugehen, dass das
Unfallereignis einen symptomlosen Vorzustand aktiviert habe. Es bestünden
degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (Schmorl'sche Knötchen [Th5
und im Bereich der LWS], eine Dehydration der Bandscheibe L5/S1 sowie auf
dieser Höhe eine mediane Diskusprotrusion ohne Wurzelkontakt sowie degenerative
Veränderungen der Intervertebralgelenke), wobei auf die Begutachtung durch den
Orthopäden verwiesen wird. Gemäss dessen Einschätzung besteht bei Status nach
Kontusionen der Lendenwirbelsäule ein persistierendes lumbosakrales
Schmerzsyndrom mit tiefcervikalen Schmerzen und Chondropathia patellae
beidseits. Rein orthopädisch sei die gesamte Wirbelsäule vermindert belastbar;
es bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ohne Belastung
des Achsenskeletts. Die Kommission geht weiter davon aus, dass, wie häufig bei
solchen Traumata, auch eine affektive Reaktion erfolgt sei. Heute könne aus
psychiatrischer Sicht aber lediglich noch die Verdachtsdiagnose einer
persistierenden Anpassungsstörung im Sinne eines vermehrten Schmerzerlebens
gestellt werden; andere psychische Störungen würden nicht vorliegen.
Insbesondere seien anlässlich der neuropsychologischen und psychiatrischen
Abklärung keinerlei Hinweise für das Vorliegen von neurokognitiven Störungen
gefunden worden. Schliesslich liege bei der Versicherten eine Migräne ohne Aura
vor, welche geeignet sei, einen Teil der von der Versicherten beklagten
Beschwerden zu erklären.

Damit darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Gutachten auf
allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und
für die streitigen Belange - auch angesichts des Umfangs von 60 Seiten -
umfassend ist. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation
werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet.

5.2 Der Protokolleintrag des RAD vom 25. Juli 2006, auf den Verwaltung und
Vorinstanz sich stützen, fasst zunächst die Erkenntnisse der Gutachter der
MEDAS zusammen. Aus den anschliessenden Überlegungen der RAD-Ärztin - bei der
es sich, wie aus der vorinstanzlichen Vernehmlassung der IV-Stelle hervorgeht,
um Frau Dr. med. Y.________, Fachärztin für Allgemeinmedizin, handelt - geht
hervor, dass sich der Gesundheitszustand in den Jahren 2002 und 2003 vor allem
aus psychischen Gründen vorübergehend verschlechtert hatte. In der Folge
vertritt die RAD-Ärztin die Auffassung, dass die Beurteilung der
Restarbeitsfähigkeit durch die Gutachter im Widerspruch zur Aktenlage stehe
beziehungsweise zu Dokumenten, welche den Gutachtern nicht zur Verfügung
gestanden hätten.

Zunächst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die von Frau Dr. med.
Y.________ genannten Berichte ("Kreisarzt September 2000", Dr. med. C.________
vom 12. Dezember 2000 sowie von "B.________ Juli 2001") den Gutachtern der
MEDAS nicht zur Verfügung gestanden hätten, wurde dieses Gutachten doch
zuhanden der SUVA erstellt und ist nicht ersichtlich, weshalb sich ein Bericht
des SUVA-Kreisarztes nicht bei den Akten der SUVA hätte befinden sollen; der
Bericht des Dr. med. C.________, Kantonsspital X.________, Abteilung
Rheumatologie, vom 12. Dezember 2000 wird in der Anamnese ausdrücklich
aufgeführt, und schliesslich wird auch der Austrittsbericht der Rheuma- und
Rehabilitationsklinik B.________ vom 24. Juli 2001 erläutert. Dass
diesbezüglich keine Kenntnis der Vorakten bestanden hätte, ist demnach nicht
stichhaltig, indessen auch nicht relevant, geht es hier doch um die Frage des
Rentenanspruchs ab Dezember 2003 und nicht um den Gesundheitszustand in den
Jahren 2000 und 2001. Die RAD-Ärztin führt des Weiteren einen Bericht des Dr.
med. Z.________ vom Mai 2002 an, aus welchem indessen eine Arbeitsunfähigkeit
von 50 % seit dem 3. Dezember 2001 hervorgeht, was hinsichtlich des hier zu
beurteilenden Zeitraums unwesentlich ist und bezüglich des Umfangs der
attestierten Arbeitsunfähigkeit dem Gutachten der MEDAS nicht widerspricht.
Schliesslich stützt sich Frau Dr. med. Y.________ auf zwei Berichte der Frau
Dr. med. A._______, wobei mit Blick auf den hier zu beurteilenden Zeitraum ab
September 2003 einzig derjenige vom 16. September 2003 zu berücksichtigen ist.
Die Fachärztin für Rheumatologie führte damals aus, dass die Patientin für
leichte Arbeit in wechselnder Körperstellung prinzipiell arbeitsfähig sei.

Damit beschränkt sich die Kritik der RAD-Ärztin letztlich darauf, dass für die
Allgemeinärztin die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit durch die
Gutachter der MEDAS, welche primär orthopädisch begründet wird, nicht
nachvollziehbar ist.

5.3 Beim fraglichen RAD-Bericht, der ohnehin unter der alten gesetzlichen
Ordnung verfasst wurde, handelt es sich nicht um eine Stellungnahme im Sinne
von Art. 49 Abs. 2 IVV, kann er sich doch nicht auf eigene Untersuchungen
stützen. Es sind damit keine medizinischen Befunde erhoben worden, sondern die
vorhandenen Befunde wurden aus medizinischer Sicht von einer Fachärztin für
Allgemeinmedizin gewürdigt. Damit handelt es sich um eine Empfehlung zur
weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne
von aArt. 49 Abs. 3 IVV. Der RAD-Bericht vermag somit lediglich dazu Stellung
zu nehmen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine
zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (oben E. 4.4).

Hier jedoch vertrat die RAD-Ärztin selber eine von der Einschätzung der
MEDAS-Gutachter abweichende Meinung. Dabei wurden einzig die Schlussfolgerungen
der MEDAS-Gutachter als nicht einleuchtend kritisiert. Ein solcher RAD-Bericht
vermag allenfalls Zweifel an der Richtigkeit des MEDAS-Gutachtens zu erwecken.
Dies allein genügt indessen nicht, um das Gutachten schlüssig zu entkräften.

5.4 Das MEDAS-Gutachten genügt den für den Beweiswert von Arztberichten
massgebenden Anforderungen in jeder Hinsicht (oben E. 5.1). Insbesondere haben
die Ärzte der MEDAS zu den Gründen für die von ihnen genannten Einschränkungen,
insbesondere zur zeitlichen Limitierung, ausdrücklich Stellung genommen. Die
von der RAD-Ärztin dagegen erhobene Kritik ist nicht geeignet, die Richtigkeit
dieser Schlussfolgerungen zu bezweifeln. Dem Bericht der RAD-Ärztin ist daher
kein höheres Gewicht beizumessen als dem MEDAS-Gutachten. Vielmehr ist, nachdem
sich das Ausmass der Arbeitsfähigkeit der Versicherten gestützt auf das
Gutachten der MEDAS schlüssig bestimmen lässt, darauf abzustellen.

5.5 Nach dem Gesagten haben Verwaltung und Vorinstanz die der Versicherten
zugesprochene Rente zu Unrecht gestützt auf den RAD-Bericht befristet. Damit
besteht ein Anspruch auf eine Invalidenrente auch über den 1. Dezember 2003
hinaus.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
Prozessausgang entsprechend der Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG); des Weiteren hat sie der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern vom 11. August 2008 und die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom
10. Mai 2007 werden insoweit abgeändert, als die Beschwerdeführerin mit Wirkung
ab 1. September 2001 Anspruch auf eine halbe, unbefristete Invalidenrente hat.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juni 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Durizzo