Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.755/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_755/2008

Urteil vom 26. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Parteien
C.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Michele Santucci, Zentralstrasse 55a, 5610 Wohlen,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 3. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügungen vom 26. und 27. April 2007 verneinte die IV-Stelle des Kantons
Aargau einen Anspruch der 1975 geborenen C.________ auf eine Rente der
Invalidenversicherung sowie auf berufliche Massnahmen.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 3. Juli 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt C.________
beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheids vom 3. Juli 2008 sowie der
Verfügung der IV-Stelle vom 26. April 2007 betreffend Invalidenrente sei die
Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zum Erlass eines neuen
Leistungsentscheids an die IV-Stelle, eventualiter an die Vorinstanz,
zurückzuweisen. Gleichzeitig ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.

D.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 wies das Schweizerische Bundesgericht, I.
sozialrechtliche Abteilung, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und
Art. 105 Abs. 2 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der
Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene
Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und
beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG),
einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung
(Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen (in der bis Ende
Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) zum Invaliditätsbegriff (Art. 8 ATSG),
zum Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 28 Abs. 1 IVG) sowie zur Ermittlung
des Invaliditätsgrades bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der so
genannten gemischten Methode (aArt. 28 Abs. 2ter IVG in Verbindung mit Art. 16
ATSG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über die Aufgabe
des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256
E. 4 S. 261) sowie über den Beweiswert und die Beweiswürdigung medizinischer
Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

3.
Unbestrittenermassen ist die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige
Versicherte zu qualifizieren, sodass die Invaliditätsbemessung nach der
gemischten Methode (vgl. E. 2 hievor) zu erfolgen hat. Das kantonale Gericht
ist - wie bereits die IV-Stelle - davon ausgegangen, dass die Versicherte als
Gesunde zu 80 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und im Übrigen im Haushalt
arbeiten würde. Diese Sachverhaltsfeststellung wird in der Beschwerde nicht
bestritten und ist nach Gesagtem für das Bundesgericht verbindlich. Streitig
ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und dabei im Wesentlichen das
Ausmass der leidensbedingten Beeinträchtigung im erwerblichen Bereich.

3.1 Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage,
insbesondere gestützt auf das Gutachten des Dr. med. R.________, Klinik
X.________, vom 4. Oktober 2001, auf die Berichte des Dr. med. H.________ vom
19. Mai 2004 und des Dr. med. W.________ vom 23. Mai, 30. August und 14.
September 2005 sowie auf den Bericht des Dr. med. A.________, Regionaler
Ärztlicher Dienst, vom 4. Juli 2006, mit einlässlicher und nachvollziehbarer
Begründung erkannt, dass bei der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein
stationärer Gesundheitszustand nach einem Unfall mit (minimaler)
Kompressionsfraktur L2 im Jahr 1997 ausgewiesen ist und sie in ihrem
angestammten (wechselbelastenden) Beruf als Verkäuferin zu 50 % arbeitsfähig
ist. Diese Einschätzung des noch vorhandenen Leistungsvermögens durch das
kantonale Gericht basiert auf einer Würdigung der gesamten medizinischen
Aktenlage. Als solche ist sie zur vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung zu
zählen, welche einer letztinstanzlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen ist
(BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Eine im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
offensichtlich unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, die
einer Korrektur durch das Bundesgericht zugänglich wäre, ist nicht ersichtlich.
Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Würdigung
der einzelnen Arztberichte nichts zu ändern. Angesichts der in medizinischer
Hinsicht hinreichend dokumentierten Aktenlage besteht auch kein Anlass für die
eventualiter beantragte Rückweisung zur weiteren Abklärung (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94).

3.2 Als Invaliditätsgrad hat die Vorinstanz für den erwerblichen Bereich 37.5 %
(= 100 - [100:80 x 50]), bezogen auf den gesamten Tätigkeitsbereich 30 % (= 0.8
x 37.5) ermittelt. Sie hat sodann aufgezeigt, dass der Gesamtinvaliditätsgrad -
unter Berücksichtigung der Rundungsregel - erst bei einer Beeinträchtigung im
Haushaltbereich von 47.5 %, was weit über den bereits im vorinstanzlichen
Verfahren geltend gemachten 18 % liegt, den rentenbegründenden
Mindestinvaliditätsgrad von 40 % (0.8 x 37.5 % + 0.2 x 47.5 % = 39.5 %)
erreichen würde. Zu Recht hat das kantonale Gericht den Invaliditätsgrad im
erwerblichen Bereich ohne Rückgriff auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung
und ohne Vornahme eines leidensbedingten Abzuges ermittelt, da sich die noch
zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % auf die angestammte Tätigkeit als
Verkäuferin bezieht, welcher die Versicherte im Gesundheitsfall weiterhin zu 80
% nachgegangen wäre. Soweit die Beschwerdeführerin sodann die fehlende
Berücksichtigung einer Wechselwirkung zwischen den Bereichen Erwerbstätigkeit
und Haushalt kritisiert, ist festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss eine
allfällig verminderte Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich oder im
Aufgabenbereich infolge der Beanspruchung im jeweils andern Tätigkeitsfeld nur
unter besondern Voraussetzungen zu berücksichtigen ist (BGE 134 V 9), welche
vorliegend nicht geltend gemacht werden.

3.3 Nach Gesagtem muss es mit der verfügten, vorinstanzlich bestätigten
Rentenablehnung sein Bewenden haben.

4.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. November 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Kopp Käch