Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.754/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_754/2008

Urteil vom 16. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.

Parteien
B.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband,
Froburgstrasse 4, 4600 Olten,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
24. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 12. September 2006 wies die IV-Stelle Luzern nach
erfolgreicher Arbeitsvermittlung (Arbeitsplatz in geschütztem Rahmen zu einem
Pensum von 40 %) und aufgrund einer Begutachtung durch Dr. med. C.________,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 24. März 2006) das
Rentenbegehren der 1959 geborenen B.________ mangels anspruchsbegründender
Invalidität ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern mit rechtskräftigem Entscheid vom 29. November 2007 gut,
indem es die IV-Stelle verpflichtete, der Versicherten ab 1. Februar 2005 eine
halbe Invalidenrente auszurichten.

Mit Verfügung vom 10. April 2007 trat die IV-Stelle auf das zwischenzeitlich
von B.________ am 8. Februar 2007 erneut gestellte Rentenbegehren nicht ein, da
keine neuen Tatsachen geltend gemacht würden und eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei.

B.
Die gegen die Nichteintretensverfügung vom 10. April 2007 erhobene Beschwerde
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 24. Juli 2008
ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Die Versicherte lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtentscheides
sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf das Revisionsgesuch einzutreten.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, verzichtet
das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter
der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides
in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde
gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist einzig die Frage, ob die IV-Stelle auf das
Rentengesuch der Beschwerdeführerin vom 16. Februar 2007 zu Recht mangels
Glaubhaftmachung einer erheblichen Tatsachenänderung seit der Verfügung vom 12.
September 2006 nicht eingetreten ist. Im angefochtenen Entscheid werden die zur
Beurteilung dieser Frage massgebenden invaliditäts- und revisionsrechtlichen
Grundlagen (Art. 17 ATSG; Art. 87 Abs. 3 IVV), insbesondere zur massgebenden
zeitlichen Vergleichsbasis (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110, 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75)
und zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Änderung des
rechtserheblichen Sachverhalts (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 77 E. 2.2; Urteil 9C_688/
2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Das kantonale Gericht hat die vorhandene Aktenlage in Bezug auf den relevanten,
bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung vom 10. April 2007
eingetretenen Sachverhalt umfassend gewürdigt. Mit einlässlicher und
nachvollziehbarer Begründung hat es insbesondere unter Berücksichtigung der im
Zuge der Neuanmeldung vom 8. Februar 2007 eingereichten Berichte der Frau Dr.
med. F.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie
(Bericht vom 9. Februar 2007 und Therapieverlaufsbericht vom 2. April 2007)
zutreffend erkannt, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden
Vergleichszeitraum keine anspruchsrelevante Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse glaubhaft darzutun vermag. Mit der Vorinstanz sind den besagten
Berichten der behandelnden Psychiaterin keine Hinweise zu entnehmen, welche auf
eine gesundheitliche Verschlechterung seit September 2006 schliessen liessen.
Noch am 29. September 2006 bestätigte sie, dass ihre Patientin 40 % arbeiten
könne, auch wenn damit die Belastungsgrenze erreicht oder gar überschritten
sei. Inwiefern sich der gesundheitliche Zustand dann innert weniger Wochen (ab
20. Oktober 2006 bescheinigt sie ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit)
derart verändert haben soll, begründet die Fachärztin indessen nicht. Ebenso
wenig liefert sie eine Erklärung für ihre vom Gutachten des Dr. med. C.________
erheblich abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Vielmehr bestätigt sie
die Feststellungen im psychiatrischen Gutachten des Dr. med. C.________ (vom
24. März 2006) hinsichtlich der vorhandenen psychischen Leiden und des diesen
zugrunde liegenden Psychostatus wie auch des wechselhaften phasenweisen
Krankheitsverlaufs. Entgegen der Beschwerdeführerin ist die im
Therapieverlaufsbericht vorgeschlagene Reduktion des Arbeitspensums ebenfalls
kein Hinweis für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, sondern mit
der Vorinstanz ein Versuch, die Lebenssituation zu verbessern. So sieht die
Therapeutin darin die einzige Möglichkeit einer gewissen Linderung der
belastenden Symptome durch Stressreduktion, nachdem sowohl unter
psychotherapeutischer als auch medikamentöser Therapie bislang keine
Verbesserung der Angstproblematik erreicht werden konnte. Die vorinstanzlichen
Feststellungen betreffend Gesundheitszustand und damit einhergehender
Leistungsfähigkeit sind tatsächlicher Natur (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.)
und für das Bundesgericht somit grundsätzlich verbindlich (E. 1 hievor).
Sämtlich Einwendungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als mangelhaft im Sinne von Art. 97
Abs. 1 BGG oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 95
BGG) erscheinen zu lassen.

4.
Die Gerichtskosten sind von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Januar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Weber Peter