Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.753/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_753/2008

Urteil vom 4. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien
L.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 5. August 2008.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich den Anspruch des L.________, geboren
1971, auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 16. August 2007 abgelehnt hat,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 5. August 2008 abgewiesen hat,
dass L.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm mit
Wirkung ab Juni 2005 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen,
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, während das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung
vom 1. Dezember 2008 abgewiesen hat,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung des Rentenanspruchs
erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die
gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch
vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur
Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der
medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit
Tatfragen betreffen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398),
dass diese sich nach der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung
durch das Bundesgericht weitgehend entziehen,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe den Bericht des
Kantonsspitals X.________ über die Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit (EFL) vom 24. Oktober 2007 bezüglich der Arbeitsfähigkeit in
einer leidensangepassten Tätigkeit falsch interpretiert, und dazu eine
Stellungnahme des Kantonsspitals X.________ vom 9. September 2008 einreicht,
dass dem Beschwerdeführer im Bericht über die EFL in einer den Kniebeschwerden
angepassten Tätigkeit keine höhere Arbeitsfähigkeit als in der angestammten
Tätigkeit im Reinigungsdienst attestiert wird, indessen ohne dass dies
begründet würde, allerdings mit dem Zusatz, dass eine Verbesserung möglich sei,
dass aus der nachgereichten Stellungnahme, deren Zulässigkeit offen bleiben
kann (Art. 99 BGG), hervorgeht, dass eine vorwiegend sitzende Tätigkeit nicht
über einen Zeitraum von 8-9 Stunden täglich zugemutet werden könne,
dass gestützt darauf letztlich unklar bleibt, in welchem zeitlichen Umfang der
Beschwerdeführer gemäss dem Bericht der EFL arbeitsfähig ist,
dass demgegenüber den medizinischen Akten, welche das kantonale Gericht
einlässlich gewürdigt hat, weitgehend übereinstimmend zu entnehmen ist, dass
der Beschwerdeführer in einer überwiegend sitzenden Tätigkeit mit Geh- und
Stehphasen und den üblichen Pausen zu 100 % arbeitsfähig ist (Bericht der
Universitätsklinik Y.________ vom 14. April 2005, Bericht von
SUVA-Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. U.________ vom 10. Januar 2006),
beziehungsweise in einer rein sitzenden Tätigkeit ein Arbeitspensum von 85 %
versehen kann (vom Beschwerdeführer veranlasstes Gutachten des Dr. med.
J.________ vom 14. Juni 2004),
dass sich das kantonale Gericht auch zur geltend gemachten Rückenproblematik
zutreffend geäussert und dargelegt hat, dass sich anlässlich der Untersuchung
durch Dr. med. J.________ keine Hinweise auf entsprechende Funktionsausfälle
oder Bewegungseinschränkungen ergaben und gemäss Bericht des Hausarztes Dr.
med. D.________ vom 28. März 2007 die seit 2003 bestehenden Rücken- und
Nackenbeschwerden sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken,
dass somit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch Rückenbeschwerden bis
zum Erlass der Verfügung vom 16. August 2007, welcher Zeitpunkt für die
richterliche Überprüfungsbefugnis massgebend ist (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169),
nicht ausgewiesen ist und weitere diesbezügliche Abklärungen nicht erforderlich
waren,
dass der Vorwurf der mangelhaften Würdigung der medizinischen Akten
unberechtigt ist,
dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung unter diesen Umständen nicht
offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich ist,
dass sich der gestützt auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vorgenommene
vorinstanzliche Einkommensvergleich nicht beanstanden lässt,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der GastroSocial Ausgleichskasse und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Februar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Durizzo