Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.752/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_752/2008

Urteil vom 18. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien
K.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Heuberger,
Bahhnhofstrasse 15, 5600 Lenzburg,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
25. Juni 2008.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau den Anspruch der K.________, geboren
1955, nach interdisziplinärer Begutachtung mit Verfügung vom 6. Dezember 2007
zufolge rentenausschliessender Invalidität (Invaliditätsgrad: 34 %) abgelehnt
hat,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 25. Juni 2008 abgewiesen hat,
dass K.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr
eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die
IV-Stelle zur Durchführung weiterer medizinischer und beruflicher Massnahmen
zurückzuweisen,
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, während das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung des Rentenanspruchs
erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die
gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch
vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur
Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der
medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit
Tatfragen betreffen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398),

dass diese sich nach der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung
durch das Bundesgericht weitgehend entziehen,
dass Verwaltung und Vorinstanz sich bezüglich der Arbeitsfähigkeit auf das
Gutachten des Instituts Y.________ vom 31. Mai 2007 gestützt haben, wonach die
Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Kranführerin an einem
idealen Arbeitsplatz oder in einer anderen ihrem Rückenleiden angepassten
Tätigkeit vollzeitlich mit einer Leistungsminderung von 20 % arbeitsfähig ist,
wobei die Einschränkung seit Anfang 2005 besteht,
dass mit der Beschwerde im Wesentlichen eine mangelhafte Würdigung der
ärztlichen Berichte und Gutachten geltend gemacht und gerügt wird, es sei die
Entwicklung des Gesundheitszustandes bis zur Begutachtung im Institut
Y.________ unberücksichtigt geblieben und zu Unrecht nicht auf die Einschätzung
der behandelnden Ärzte des Kantonsspitals X.________ abgestellt worden,
dass dieser Einwand unzutreffend und insbesondere deshalb unbegründet ist, weil
die Ärzte des Kantonsspitals X.________ nach der krankheitsbedingten Aufgabe
der Erwerbstätigkeit am 14. Februar 2005 und nach zweiwöchiger Hospitalisation
der Versicherten im April 2005 bereits am 23. Mai 2005 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bis lediglich 22. Mai 2005 attestiert und einen
anschliessenden Arbeitsversuch empfohlen haben und mit Verlaufsbericht vom 2.
Juni 2006 an die IV-Stelle eine Belastbarkeit von sechs Stunden, nach
operativen Massnahmen (welche die Versicherte ablehnt) allenfalls auch mehr,
als möglich erachteten,
dass auch die Gutachter des Institut Y.________ bezüglich der angestammten
Tätigkeit als Kranführerin die Gefahr einer erhöhten Leistungseinbusse aufgrund
von Teilfaktoren, die sich bis auf eine 50%ige Einschränkung aufsummieren
könnten, sehen, sofern der Arbeitsplatz nicht ideal dem Leiden der Versicherten
angepasst ist,
dass die ärztlichen Einschätzungen damit weitgehend übereinstimmen und - auch
gestützt auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. D.________ vom 16. November
2005 - von einem stabilen Gesundheitszustand ausgegangen werden kann,
dass damit keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit der
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bestehen, weshalb diese für das
Bundesgericht verbindlich ist,
dass weitere Abklärungen sich erübrigen,
dass die Rüge der unrichtigen Ermittlung der Vergleichseinkommen nicht
begründet wird, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist,
dass immerhin festgehalten werden kann, dass Verwaltung und Vorinstanz
zusätzlich zu der beim zumutbaren Arbeitspensum berücksichtigten
Leistungseinbusse von 20 % bei dem anhand von Tabellenlöhnen ermittelten
Invalideneinkommen einen Abzug von 10 % gewährt haben, der sich einzig mit der
leidenbedingten Einschränkung begründen lässt (vgl. BGE 126 V 75 E. 5 S. 78
ff., 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481),
dass es hinsichtlich der im Eventualantrag anbegehrten beruflichen Abklärungen
an einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand fehlt,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Dezember 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Durizzo