Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.744/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_744/2008

Urteil vom 26. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller,
Wengistrasse 7, 8004 Zürich,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. August 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1949 geborene A.________ arbeitete zu 70 % als Kassierin bei der Firma
X.________ und war damit bei der Elvia Versicherungen, heute Allianz Suisse
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Allianz), obligatorisch
unfallversichert. Am 9. August 2000 erlitt sie einen Autounfall. Der
erstbehandelnde Arzt Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH,
diagnostizierte eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Die Allianz
erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Zur
Abklärung der Verhältnisse holte sie diverse Arztberichte sowie Gutachten des
Dr. med. D.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 4./23. Januar 2002 und
des PD Dr. med. E.________, Neurologie FMH, Institut für Interdisziplinäre
Medizinische Begutachtungen (nachfolgend IIMB) vom 15. Februar 2005/4. Februar
2006 ein. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2006 stellte die Allianz die Leistungen
auf den 31. Mai 2006 ein. Die hiegegen von der Versicherten und ihrem
Krankenversicherer erhobenen Einsprachen - inklusive die Forderung der Ersteren
auf Übernahme der Kosten von Fr. 450.- für den Bericht der Frau Dr. med.
F.________, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation
speziell Rheumaerkrankungen, Zentrum G.________ vom 20. Oktober 2006 - wies sie
mit Entscheid vom 17. April 2007 ab.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. August 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen
Entscheides sei die Allianz zu verpflichten, ihr die gemäss UVG gesetzlich
vorgeschriebenen Leistungen, insbesondere Taggelder, Heilungskosten (inklusive
aufgelaufene Untersuchungskosten), eventuell Rente und Integritätsentschädigung
auszurichten; die Allianz habe den relevanten Invaliditätsgrad gestützt auf die
Beurteilung im IIMB-Gutachten vom 15. Februar 2005 zu ermitteln und ihr
gestützt darauf die versicherten Leistungen ab 1. Juni 2006 auszurichten; im
Sinne von Ziff. 6.2 des IIMB-Gutachtens sei die mögliche Integritätseinbusse
abzuklären und gegebenenfalls eine Integritätsentschädigung auszurichten; es
seien ihr weiterhin die Kosten der ärztlichen Behandlungen sowie die
notwendigen Physiotherapien zu bezahlen; die Allianz sei zu verpflichten, für
die zurückliegenden Leistungen Verzugszinsen und die Kosten der Stellungnahme
der Frau Dr. med. F.________ vom 20. Oktober 2006 zu bezahlen.

Die Allianz schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Grundsätze über den für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 134 V
109 E. 9.5 S. 125, 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), die erforderliche
Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181
mit Hinweis) sowie Folgen eines Unfalls mit HWS-Schleudertrauma, einer diesem
äquivalenten Verletzung oder einem Schädel-Hirntrauma ohne organisch
nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 134 V 109; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2)
und die Rechtsprechung zum Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und
Wirbelsäulenbeschwerden (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; Urteil U 207/06 vom 29.
November 2006, E. 2.2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zu dem
im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweisen). Darauf wird
verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Allianz ihre Leistungen für die Folgen des
Unfalls vom 9. August 2000 zu Recht auf den 31. Mai 2006 eingestellt hat.

3.1 PD Dr. med. E.________ stellte im Gutachten vom 15. Februar 2005 folgende
unfallbedingte Diagnosen: Status nach HWS-Beschleunigungsverletzung am 9.
August 2008 mit chronischem cervico-cephalen Syndrom bei teilweise
Analgetika-induziertem Kopfschmerz bei Analgetika-Überkonsum, prätraumatisch
vorbestehenden Kopf- und Nackenschmerzen; chronischem cervico-brachialen
Syndrom bei prätraumatisch vorbestehenden Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in
die Schultern; anamnestisch wiederholt depressiven Episoden mit
Angst-Panik-Attacken und Schlafstörungen, am wahrscheinlichsten im Rahmen einer
posttraumatischen Belastungsstörung, aktuell Verdacht auf depressives
Zustandsbild mit/bei Schmerz-Fehlverarbeitung, Status nach familiären Problemen
(temporäre Trennung vom Ehemann) vor dem Unfall. Als nicht unfallbedingt
diagnostizierte er unter anderem degenerative Veränderungen der gesamten
Wirbelsäule mit degenerativer Protrusion C5/6. Weiter führte er unter anderem
aus, die Nackenschmerzen und die eng damit verbundenen Kopfschmerzen (im Sinne
eines cervico-cephalen Syndroms) seien überwiegend wahrscheinlich den
paravertebralen Myogelosen im HWS-Bereich und in den Schultern zuzuordnen (dies
sage aber noch nichts über die Unfallkausalität aus).

3.2 Frau Dr. med. F.________, bei der die Versicherte seit 8. November 2000 in
Behandlung war, führte im Bericht vom 20. Oktober 2006 aus, die Versicherte
leide an typischen Beschwerden nach HWS-Distorsionstrauma. Es handle sich um
Verspannungen/muskuläre Symptome, Funktionsstörungen und ausstrahlende
Schmerzen von der HWS in den Hinterkopf bis in Stirne und Gesicht sowie in den
Arm und um die vegetativen Begleitsymptome. Zu den typischen Beschwerden
gehörten auch die Myogelosen und Insertionstendinosen am HWS-/cervikokranialen
Übergang und im Schultergürtelbereich.

4.
Umstritten ist, ob organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen (vgl. zu diesem
Begriff Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008, E. 8.2) vorliegen, bei denen
sich die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V
109 E. 2.1 S. 112).

Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die Untersuchungen der Versicherten in
der Klinik Y.________ vom Oktober 2000 (Berichte vom 13. und 18. Oktober 2000)
sowie die in der Klinik G.________ durchgeführten röntgenologischen Abklärungen
(Dens transbucal und Brustwirbelsäule ap/lat sowie MRI der HWS vom 15. November
2000; MRI Schädel vom 28. November 2000; 2-Phasen-Skelett-Szintigraphie vom 4.
Januar 2001; Thorax dv vom 30. Januar 2001) keine Hinweise ergaben, die auf
eine organisch fassbare Schädigung als Folge des Unfalls vom 9. August 2000
schliessen lassen. Frau Dr. med. F.________ führte denn auch im Bericht vom 11.
April 2001 aus, die MRI von HWS und Schädel zeige keine eindeutigen
posttraumatischen Veränderungen, insbesondere auch keine solchen im
HWS-Bereich.

Was insbesondere die Wirbelsäule anbelangt, ist ein plötzliches Zusammensinken
der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von Verletzungen nach dem
Unfall vom 9. August 2000 radioskopisch nicht erstellt. Eine richtunggebende,
mithin dauernde, unfallbedingte Verschlimmerung der vorbestandenen,
degenerativen Erkrankung der Wirbelsäule (vgl. E. 3.1 hievor) ist somit zu
verneinen (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Der gegenteiligen Auffassung des PD Dr.
med. E.________ im Gutachten vom 15. Februar 2005 bzw. in der Ergänzung vom 4.
Februar 2006 sowie der Frau Dr. med. F.________ im Bericht vom 20. Oktober 2006
- die auf einen unzulässigen "post hoc, ergo propter hoc"-Schluss hinausläuft
(vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.) - kann unter den gegebenen Umständen
nicht gefolgt werden. Die von PD Dr. med. E.________ und Frau Dr. med.
F.________ festgestellten Myogelosen (Muskelhartspann) können nicht als klar
ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden.
Gleiches gilt für Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken,
Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit sowie Nackenverspannungen bei
Streckhaltung der HWS mit Retrohaltung (SVR 2008 UV Nr. 2 S. 3 E. 5.2 mit
Hinweisen, U 328/06; Urteil 8C_311/2007 vom 7. August 2008, E. 4.3.1). Die von
Frau Dr. med. F.________ angeführten Insertionstendinosen am HWS-/
cervikokranialen Übergang und im Schultergürtelbereich können nicht überwiegend
wahrscheinlich als Unfallfolge angesehen werden, da für Tendopathien
verschiedene Ursachen - darunter namentlich chronische Überlastungen sowie
Stoffwechsel- oder Durchblutungsstörungen - in Betracht fallen und Tendinosen
grundsätzlich als degenerative Veränderungen an Sehnenursprüngen und
Sehnenansätzen beschrieben werden (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261.
Aufl., 2007, S. 1895; Urteile U 204/06 vom 19. Dezember 2006 E. 3.3.1, und U
379/05 vom 23. März 2006, E. 2.2). Fehlt mithin ein unfallbedingtes, organisch
nachweisbares Substrat im Bereich der Wirbelsäule, hat die Vorinstanz
zulässigerweise auf den medizinischen Erfahrungssatz abgestellt, wonach der
organische Zustand des Rückens nach allfällig erlittenen Verletzungen wie
Prellung, Verstauchung oder Zerrung in der Regel sechs Monate bzw. spätestens
ein Jahr (bei degenerativen Veränderungen) nach dem Unfall wieder soweit
hergestellt ist, wie er auch dann wäre, wenn sich der Unfall nicht ereignet
hätte (status quo sine; erwähntes Urteil U 207/06, E 2.2; Urteil U 7/07 vom 9.
Januar 2008, E. 2.2).

Zusammenfassend ist der Vorinstanz beizupflichten, dass bei Fallabschluss (31.
Mai 2006) nicht mehr überwiegend wahrscheinlich von organisch objektiv
ausgewiesenen Folgen des Unfalls vom 9. August 2000 ausgegangen werden kann. Zu
keinem anderen Ergebnis führt der Bericht des Neurologen PD Dr. med.
H.________, Zentrum G.________, Zürich, vom 21. September 2006.

5.
Die Vorinstanz hat die Frage der natürlichen Kausalität zwischen dem Unfall vom
9. August 2000 und den anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden der
Versicherten zu Recht offen gelassen (vgl. Urteil 8C_590/2007 vom 6. Oktober
2008, E. 4.1 mit Hinweis). Denn selbst wenn diese zu bejahen wäre, ist die
Adäquanz in Anwendung der in BGE 134 V 109 dargelegten Grundsätze, zu
verneinen.

6.
PD Dr. med. E.________ legte am 4. Februar 2006 im Rahmen der Beantwortung der
Zusatzfragen zum Gutachten vom 15. Februar 2005 dar, er empfehle eine Therapie,
auch wenn diese wahrscheinlich nichts mehr helfe. Insgesamt ist auf Grund der
Aktenlage davon auszugehen, dass von weiterer ärztlicher Behandlung keine
namhafte, ins Gewicht fallende Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu
erwarten ist, weshalb der Fallabschluss auf den 31. Mai 2006 zu Recht erfolgte
(BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.).

7.
Am 9. August 2000 hielt die Versicherte mit ihrem Auto am Ende des
Ausfahrtstreifens einer Autostrasse an. Beim Losfahren übersah sie einen von
links kommenden vortrittsberechtigten Personenwagen, der trotz Vollbremsung mit
ihrem Auto kollidierte. Auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den
sich dabei entwickelnden Kräften und in Anbetracht der fotomässig belegten
Schäden an den Unfallautos war dies - wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat -
ein mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen (zur
Unfalleinstufung vgl. BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126; SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E.
5.3.1, U 2/07). Entgegen der Auffassung der Versicherten ist nicht von einem
mittelschweren Unfall im mittleren Bereich auszugehen. Nicht stichhaltig ist
ihr Hinweis auf die Reparaturkosten für die beiden Unfallautos sowie ihr
Einwand, nach dem Unfall sei sie benommen und verwirrt gewesen. Die adäquate
Kausalität wäre daher zu bejahen, wenn die Kriterien gemäss BGE 134 V 109 E.
10.3 S. 130 gehäuft oder auffallend gegeben wären oder eines der Kriterien in
besonders ausgeprägter Weise vorliegen würde (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367, 369
E. 4c S. 384; erwähntes Urteil 8C_590/2007, E. 6.2 f.).

8.
8.1 Der Unfall war - objektiv betrachtet - weder von besonders dramatischen
Umständen begleitet noch besonders eindrücklich (BGE 134 V 109 E. 10.2.1 S.
127; RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 E. 3b/cc). Unbehelflich ist auch hier die
Berufung der Versicherten auf die Reparaturkosten für die Unfallautos und ihr
Vorbringen, sie sei der Wucht des seitlichen Aufpralls des von ihr unbemerkten
anderen Autos ausgesetzt und danach benommen sowie verwirrt gewesen.

8.2 Soweit sich die Versicherte beim Unfall vom 9. August 2000 eine
HWS-Distorsion zuzog, genügt dies für sich allein nicht zur Bejahung des
Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen. Es
bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma (resp. eine
der weiteren, adäquanzrechtlich gleich behandelten Verletzungen) typischen
Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen
können (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f. mit Hinweisen). Es sind keine
Anhaltspunkte erkennbar, die als aggravierende Faktoren zu betrachten wären.
Unbehelflich ist der Einwand der Versicherten, sie habe den Kopf nicht exakt in
Fahrtrichtung haben können, zumal Dr. med. B.________ im Bericht vom 17. August
2000 von gerader Kopfstellung ausging. Gleiches gilt für ihr Vorbringen, sie
habe gemäss diesem Bericht einen Kopfanprall (= Abknickmechanismus) erlitten;
denn auf Grund der Akten wurde keine Kopf- bzw. Schädelverletzung festgestellt
und die Versicherte leidet auch nicht an einer milden traumatischen
Hirnverletzung (hiezu vgl. Urteile 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008, E. 6.3.2,
und 8C_369/2008 vom 11. August 2008, E. 7.1). Zu keinem anderen Ergebnis führt
auch der Hinweis der Versicherten auf das Bestehen einer psychischen
Belastungsstörung (vgl. E. 3.1 hievor), da psychische Störungen zum typischen
Beschwerdebild einer HWS-Distorsion gehören (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 126) und
die Folgen dieser Verletzung bei der Versicherten auf Grund der Akten und im
Vergleich mit anderen Fällen nicht als besonders schwerwiegend angesehen werden
können.

8.3 Nach dem Unfall bis zum Fallabschluss auf den 31. Mai 2006 absolvierte die
Versicherte im Wesentlichen medikamentöse Therapie, Infiltrationsbehandlungen,
Physiotherapie bzw. medizinische Trainingstherapie, Kraniosacralbehandlung,
sowie traditionell chinesische Behandlung (unter anderem Akupunktur). Zudem war
sie im November/Dezember 2000 und vom 3. Januar bis 2. Februar 2001 in der
Klinik G.________ sowie vom 2. bis 22. März 2001, vom 4. bis 17. Juni 2004 und
vom 18. bis 31. Juli 2005 in der Klinik L.________ hospitalisiert. Unter diesen
Umständen ist das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden
ärztlichen Behandlung bis zum Fallabschluss erfüllt, aber nicht besonders
ausgeprägt.

8.4 Die Erheblichkeit von ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden
gesundheitlichen Beschwerden beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und
nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden
im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128). Die behandelnde
Ärztin Frau Dr. med. F.________ sprach im Bericht vom 9. Dezember 2002 von
deutlicher Beschwerdeverbesserung und in demjenigen vom 9. April 2003 von
zufriedenstellendem Heilungsverlauf. Im Bericht vom 23. Februar 2004 ging sie
von einem relativ stabilen und erfreulichen Heilungsverlauf aus. Am 6. Mai 2004
legte sie dar, seit der letzten Behandlung in der Klinik L.________ im Jahre
2001 habe sich die Beschwerdesymptomatik deutlich verbessert. Die Medikamente
hätten deutlich reduziert und die Belastbarkeit gesteigert werden können. Es
bestünden aber immer noch belastungsabhängige, zeitweise wieder verstärkte
Beschwerden im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung in den Hinterkopf bis in
die linke Gesichtshälfte und die Schultergürtelpartie. Im Bericht vom 7. Juni
2005 führte Frau Dr. med. F.________ aus, nach den Aufenthalten in der Klinik
L.________ sei jeweils eine längerdauernde Besserung der Beschwerden
eingetreten. Zur Zeit hätten sie wieder zugenommen. Am 19. Januar 2006 gab sie
an, seit dem Unfall rezidivierten die massiven cervico-cephalen und
cervico-brachialen Beschwerden schubweise, insbesondere durch stärkere
Belastungen immer wieder ausgelöst und unterhalten. Unter diesen Umständen und
in Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitstätigkeit der Versicherten (E. 8.7
hienach) ist das Kriterium im Zeitraum bis zum Fallabschluss auf Ende Mai 2006
insgesamt nicht erfüllt.

8.5 Das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen
erheblich verschlimmert (BGE 134 V 109 E. 10.2.5 S. 129), ist
unbestrittenermassen nicht erfüllt.

8.6 Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten
Beschwerden darf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf oder erhebliche
Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche
die Genesung beeinträchtigt oder verzögert haben (BGE 134 V 109 E. 10.2.6 S.
129; SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81 E. 8.5, U 479/05). Solche Gründe liegen nicht
vor. Die Versicherte versuchte zwar über Jahre hinweg mit diversen Therapien
ihren Gesundheitszustand zu verbessern. Dies genügt zur Bejahung des
Adäquanzkriteriums ebensowenig wie der Umstand, dass weder eine
Beschwerdefreiheit noch eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht werden
konnten (vgl. Urteil 8C_280/2008 vom 10. September 2008, E. 3.4.6 mit
Hinweisen).

8.7 Arbeitete die versicherte Person vor dem Unfall teilzeitlich, ist bei der
Bestimmung des Kriteriums der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz
ausgewiesener Anstrengungen grundsätzlich vom vormaligen Teilzeitpensum
auszugehen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 f.; SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81 E.
8.6.1). Nach dem Unfall vom 9. August 2000 konnte die Versicherte ihre 70%ige
Teilzeitarbeit als Kassiererin zunächst wieder voll aufnehmen. Gemäss der
Einschätzung der Frau Dr. med. F.________ war sie ab 8. November 2000 bis Ende
Mai 2001 zu 100 % arbeitsunfähig, danach - unterbrochen durch die
Klinikaufenthalte - bezogen auf ein 100%iges Pensum als Kassiererin bis 12.
Dezember 2001 zu 50 % und ab Januar 2002 zu 40 % arbeitsunfähig. Gemäss dem
Gutachten des PD Dr. med. E.________ vom 15. Februar 2005/4. Februar 2006
betrug die Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin aus neurologischer Sicht 30 %
bezogen auf ein Vollzeitpensum. Seit Januar 2002 hat die Versicherte zu 60 %
als Kassiererin weiter gearbeitet. Gemäss Zeugnis der Frau Dr. med. F.________
vom 18. Oktober 2006 war sie dann seit Mai 2006 zu 100 % arbeitsunfähig. Unter
diesen Umständen ist das Kriterium bis zum Fallabschluss jedenfalls nicht
besonders ausgeprägt erfüllt.

8.8 Demnach sind höchstens die beiden Kriterien der fortgesetzt spezifischen,
belastenden ärztlichen Behandlung und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz
ausgewiesener Anstrengungen erfüllt, aber nicht besonders ausgeprägt. Dies
reicht zur Adäquanzbejahung nicht aus (vgl. SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81 E. 7.2 und
8.7), weshalb die Allianz die Leistungen zu Recht auf den 31. Mai 2006
eingestellt hat.

9.
Die Allianz hat die Kosten von Fr. 450.- für die von der Versicherten
eingeholte Stellungnahme der Frau Dr. med. F.________ vom 20. Oktober 2006
nicht zu tragen, da damit keine entscheidrelevanten Fakten vorgelegt wurden und
die Allianz mithin den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt hat (RKUV 2005 Nr.
U 547 S. 221 E. 2.1, U 85/04).

10.
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. November 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar