Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.741/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_741/2008

Urteil vom 17. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien
R.________,
C.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch
Rechtsanwalt Tomas Kempf, Webernstrasse 5, 8610 Uster,

gegen

Gemeinde Y.________, Gemeindestelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV,
Beschwerdegegnerin,

Bezirksrat X.________.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. Juli 2008.

In Erwägung,
dass R.________, geboren 1966, seit 1. November 2005 eine Ergänzungsleistung
sowie eine Beihilfe gemäss Gesetz über die Zusatzleistungen zur AHV/IV des
Kantons Zürich bezog (Verfügung vom 7. November 2005),
dass die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde
Y.________ mit Wirkung ab 1. Mai 2007 bei der Berechnung dieser Leistungen
keinen Mietzinsabzug mehr gewährte, nachdem der Bezüger und seine Ehefrau
gemäss Beschluss des Bezirksgerichts X.________ vom 19. Mai 2006 ab 1. Mai 2006
wegen Mängeln der Mietsache von jeglicher Mietzahlungspflicht befreit worden
waren (Verfügung vom 25. April 2007),
dass im Einspracheverfahren festgestellt wurde, es seien immerhin die
Nebenkosten (nicht aber Unterhaltskosten) als anerkannte Ausgaben zu
berücksichtigen (Einspracheentscheid der Gemeinde Y.________ vom 24. Juli
2007),
dass der Bezirksrat X.________ die dagegen erhobene Einsprache mit Beschluss
vom 23. Januar 2008 abgewiesen und erwogen hat, als Nebenkosten seien Fr. 840.-
als Heizölpauschale und Fr. 1'950.- für die Wasseraufbereitung (sowie die
jährliche Kehrichtgrundgebühr/Gebühr für Kabelfernsehen/Antenne) anzurechnen,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 31. Juli 2008 in dem Sinne teilweise gutgeheissen
hat, als in Abänderung dieses Beschlusses für Heizung und Warmwasser die dafür
aufgewendeten Heizölkosten von insgesamt Fr. 3'881.- im Jahr zu berücksichtigen
seien,
dass R.________ und C.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten führen lassen mit den Anträgen, es seien für Heizung und
Warmwasser (nach korrekter Berechnung der Kosten) Fr. 5'400.-, eventualiter Fr.
3'948.50 pro Jahr zu berücksichtigen, des Weiteren sei ihnen für das
vorinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.- (anstelle
der gewährten Fr. 700.-) zuzusprechen,
dass die Gemeinde Y.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, während
der Bezirksrat X.________ und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine
Vernehmlassung verzichten,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass, soweit auch die Höhe der kantonalen Beihilfe streitig ist, die Verletzung
blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet,
sondern in der Beschwerde darzulegen wäre, inwiefern der beanstandete Akt gegen
(kantonale) verfassungsmässige Rechte verstösst (Art. 95 BGG), was jedoch mit
keinem Wort begründet wird,
dass auf die Beschwerde deshalb nur insoweit einzutreten ist, als sie sich auf
bundesrechtliche Ergänzungsleistungen im Sinne des ELG bezieht,
dass bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung gemäss Art. 3b Abs. 1
lit. b ELG der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als
anerkannte Ausgaben gelten,
dass die Kantone seit der zweiten ELG-Revision (in Kraft getreten am 1. Januar
1987) im Rahmen des Mietzinsabzuges einen Pauschalbetrag für die Nebenkosten
wie Heizkosten und Warmwasser gewähren konnten (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG; AS
1986 699 ff., 701), mit der dritten Revision bei der Festlegung des
Mietzinsabzuges indessen von der Netto- zur Bruttomiete übergegangen wurde
(Botschaft über die 3. Revision des Bundesgesetzes über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [3. EL-Revision] vom 20. November 1996, BBl
1997 I 1197 ff., 1201),
dass - um administrative Mehraufwendungen zu vermeiden - jedoch ausdrücklich
festgehalten wurde, dass bei einer allfälligen Schlussabrechnung für die
Nebenkosten keine Rück- oder Nachzahlungen möglich sind (Art. 3b Abs. 1 lit. b
ELG) und dass bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen
und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 OR zu zahlen
haben, für die Heizkosten lediglich eine Pauschale von Fr. 840.- (die Hälfte
von Fr. 1'680.-) angerechnet wird (Botschaft, a.a.O., S. 1209 f. Ziff. 214;
Art. 16b Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 16a Abs. 3 ELV; zur
Gesetzmässigkeit der Verordnungsbestimmung: BGE 131 V 256),
dass rechtsprechungsgemäss separat in Rechnung gestellte, d.h. im Mietvertrag
nicht vereinbarte Nebenkosten, i.c. Wasser-/Abwasserkosten, bei der Berechnung
der Ergänzungsleistung gemäss Art. 3b Abs. 1 lit. b Satz 2 ELG nicht zu
berücksichtigen sind (Urteil P 58/04 vom 3. Mai 2005),
dass vorliegend im Mietvertrag vom 27. September 2005 keine Nebenkosten
vereinbart beziehungsweise entsprechende Rechnungen direkt durch die Mieter zu
begleichen sind,
dass das kantonale Gericht - unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführer
keinen Mietzins bezahlen mussten und dieser bei den anerkannten Ausgaben gemäss
Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG somit auch nicht anzurechnen war - auf die konkreten,
gesamten (Heizöl-) Kosten für Heizung und Warmwasseraufbereitung abgestellt
hat,
dass nach der dargelegten Rechtslage bei der Ermittlung der Ergänzungsleistung
indessen einzig die Anrechnung einer Heizkostenpauschale von Fr. 840.-
vorgesehen ist,
dass der Beschwerde, mit welcher ein noch höherer Heizölverbrauch geltend
gemacht wird, daher nicht stattzugeben ist,
dass bei diesem Ergebnis auf die beantragte höhere Parteientschädigung für das
vorinstanzliche Verfahren nicht weiter einzugehen ist,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Direktion für Soziales
und Sicherheit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Dezember 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung i.V. Schäuble