Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.73/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_73/2008

Urteil vom 4. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, nebenamtliche Bundesrichterin Buerki Moreni
Gerichtsschreiberin Polla.

Parteien
W.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Eiter,
Malser Strasse 13/II, AT-6500 Landeck, Österreich,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember
2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1963 geborene W.________ war 1985 sowie von 1989 bis 1990 in der Schweiz
als gelernter Maurer tätig. Am 21. Dezember 2001 gab er seine zuletzt in seinem
Heimatland Österreich ausgeübte Tätigkeit bei der Firma X.________ GmbH auf. Am
19. November 2003 (Eingang: 31. März 2004) meldete er sich bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, da er unter Knie-
Rücken- und Schulterbeschwerden litt. Mit Verfügung vom 1. März 2005 verneinte
die IV-Stelle für Versicherte im Ausland eine Leistungspflicht der
Invalidenversicherung mangels Invalidität. Daran hielt sie auf Einsprache hin
fest (Einspracheentscheid vom 9. Mai 2006).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht teilweise
gut und sprach W.________ - entsprechend dem vernehmlassungsweise gestellten
Antrag der IV-Stelle - mit Wirkung ab 1. April 2003 eine Viertelsrente zu
(Entscheid vom 12. Dezember 2007).

C.
W.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, es sei ihm eine ganze Rente
der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei eine Begutachtung
durch Schweizer Fachärzte durchzuführen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die zur Beurteilung der Leistungspflicht der Eidgenössischen
Invalidenversicherung erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Ergänzt werden mag, dass die
Verwendung von regionalen Lohntabellen in der Schweiz nach der Rechtsprechung
(SVR 2007 UV Nr. 17 S. 56) nicht zulässig ist.

3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach umfassender Würdigung der medizinischen
Aktenlage, insbesondere gestützt auf das orthopädisch-chirurgische Gutachten
des Dr. med. S.________, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie,
vom 19. Mai 2005 und der Stellungnahme des Dr. med. L.________, ärztlicher
Dienst der IV-Stelle, vom 13. August 2006, in allen Teilen überzeugend
dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, ohne
Leistungseinschränkung ein volles Pensum in einer leichten bis mittelschweren
wechselbelastenden Tätigkeit zu verrichten, wobei er in seiner angestammten
Tätigkeit als Maurer ab 1. April 2002 zu 50 % arbeitsunfähig ist, und somit ein
Invaliditätsgrad von 45 % angenommen werden kann. Die erwähnte Expertise, die
sich auf neurologisch-psychiatrische, internistische und HNO-fachärztliche
Teilgutachten stützt, erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an ein
beweistaugliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), wie das
Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat. Zu Recht wies es sodann darauf hin,
dass sich die ärztlichen Einschätzungen mit Blick auf die zumutbare
Restarbeitsfähigkeit insofern decken, als von einer vollen Arbeitsfähigkeit in
Bezug auf leichte und mittelschwere Tätigkeiten ausgegangen wird und einzig der
Hausarzt Dr. med. K.________, Arzt für Allgemeinmedizin, eine eingeschränkte
oder gar vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (Berichte
vom 7. März 2005 und 30. Mai 2006) annahm. Weshalb hierauf nicht abgestellt
werden kann, hat die Vorinstanz zutreffend begründet, worauf verwiesen wird. In
der Beschwerde wird einzig das Abstellen auf die vorliegenden Expertisen und
Berichte bemängelt. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass die
Beweiswürdigung der Vorinstanz (einschliesslich der antizipierten
Schlussfolgerung, auf weitere medizinische Abklärungen in der Schweiz zu
verzichten) Fragen tatsächlicher Natur beschlägt und daher für das
Bundesgericht verbindlich ist (E. 1 hievor). Eine Rechtsverletzung oder eine in
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgte
Sachverhaltsfeststellung liegt nicht vor. Ebenso wenig hat die vorinstanzliche
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als offensichtlich unrichtig zu gelten. Nach
Gesagtem bleibt auch für die letztinstanzlich erneut eventualiter beantragte
Rückweisung an die IV-Stelle zu weiterer Abklärung durch Schweizer Fachärzte
kein Raum. Damit hat es mit der Zusprechung einer Viertelsrente der
Schweizerischen Invalidenversicherung ab 1. April 2003 sein Bewenden.

4.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, namentlich ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels, erledigt.

5.
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der
Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. November 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

i.V. Widmer Polla