Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.736/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_736/2008

Urteil vom 4. Juni 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
T.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
7. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1966 geborene T.________ besuchte nach der abgeschlossenen Lehre zum eidg.
diplomierten Elektromonteur eine Handelsschule. Anschliessend an die Rückkehr
aus dem Ausland war er als Barmann tätig. Am 11. und 19. Dezember 1992 sowie im
Januar und März 1994 wurde er am Rücken operiert. Mit unangefochten in
Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 22. September 1995 gewährte ihm die
IV-Stelle Luzern ab 1. Dezember 1993 eine ganze Invalidenrente
(Invaliditätsgrad 88 %). Seit 30. Juli 1997 arbeitet der Versicherte
teilzeitlich als Front-Manager in einem Gastronomiebetrieb bei der Firma
H.________ AG. Mit Verfügung vom 18. Februar 1999 setzte die IV-Stelle den
Invaliditätsgrad revisionsweise auf 40,4 % fest und sprach ihm ab 1. April 1999
eine Viertelsrente zu. Am 3. März 1999 verneinte sie verfügungsweise den
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente im Rahmen eines wirtschaftlichen
Härtefalls. Nachdem sie am 26. Mai 1999 lite pendente das Vorliegen eines
wirtschaftlichen Härtefalls bejaht und die Verfügung vom 3. März 1999
aufgehoben hatte, erklärte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die gegen
die Verfügung vom 3. März 1999 eingereichte Beschwerde als erledigt. Die
(zweite) Beschwerde, mit welcher der Versicherte im Hauptpunkt die Aufhebung
der Verfügung vom 18. Februar 1999 und die Zusprechung einer ganzen
Invalidenrente über den 31. März 1999 hinaus beantragt hatte, hiess es in dem
Sinne gut, als es die Verfügung aufhob und die IV-Stelle verpflichtete, ihm ab
1. April 1999 eine halbe Invalidenrente auszurichten (Entscheid vom 20. Oktober
2000). Die dagegen vom Versicherten eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde
wies das Eidg. Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007 Bundesgericht) mit
Urteil vom 2. September 2002 ab (I 674/00).

Am 14. Mai und 24. November 2003 wurde der Versicherte im Spital Z.________ am
Rücken operiert. Am 18. November 2003 ersuchte er die IV-Stelle um
Rentenerhöhung. Gemäss Angaben der Firma H.________ AG arbeitete er seit 1.
Januar 2003 vor Eintritt des Gesundheitsschadens drei Tage pro Woche als
Front-Manager, danach drei Stunden pro Tag. Die IV-Stelle holte diverse
Arztberichte sowie einen Bericht der BEFAS, Berufliche Abklärungsstelle, vom
31. März 2006 ein. Mit Verfügung vom 19. Mai 2006 lehnte sie eine
Rentenerhöhung ab (Invaliditägsgrad 57 %). Die dagegen erhobene Einsprache wies
sie mit Enscheid vom 8. Februar 2007 ab.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das kantonale Gericht in dem Sinne
gut, als es dem Versicherten vom 1. November 2003 bis 31. August 2004 eine
ganze Invalidenrente zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid
vom 7. Juli 2008).

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen
Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab 1. November 2003 eine
unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur
ergänzenden medizinischen Abklärung und anschliessenden Verfügung über den
Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen. Er legt neue Akten auf.

Die IV-Stelle schliesst auf Beschwerdeabweisung, während das Bundesamt für
Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_806/2008 vom 5. Januar 2009, E.
1.1). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (in SVR 2008 ALV Nr. 12 S.
35 publ. E. 1.2 und 2.2 des Urteils BGE 133 V 640).

2.
Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 6. Oktober
2006 und der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) sind nicht anwendbar,
da der streitige Einspracheentscheid vom 8. Februar 2007 datiert (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen über die
Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 130 V 343 E.
3.4 S. 348 f. mit Hinweisen), die Voraussetzungen und den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 und seit 1. Januar
2004 gültig gewesenen Fassung) sowie die Revision der Invalidenrente (Art. 17
ATSG; Art. 88a, Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV; BGE 133 V 108, 130 V 343 E. 3.5
S. 349 ff.) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt betreffend die Ermittlung des
ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 222 E.
4.3.1 S. 224) sowie des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch
erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach den vom Bundesamt für
Statistik in der Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Tabellenlöhnen (BGE 129
V 472 E. 4.2.1 und 4.2.3 S. 475 und 481). Darauf wird verwiesen.

3.
Tatsächlicher Natur und damit nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. E. 1 hievor)
sind die Feststellungen zur Arbeits(un)fähigkeit, die das kantonale Gericht
gestützt auf medizinische Untersuchungen trifft. Soweit die Beurteilung der
Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt
wird, geht es um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Die
Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art.
43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG sowie der bundesrechtlichen Anforderungen an
den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten ist Rechtsfrage. Die konkrete
Beweiswürdigung betrifft Tatfragen (Urteil 8C_218/2008 vom 20. März 2009 E. 3
mit Hinweisen).

4.
Der Versicherte reicht letztinstanzlich neu eine Beschreibung seiner
Trainertätigkeit beim Club U.________, verfasst vom Clubpräsidenten im August
2008, sowie einen Behandlungs-Attest des Dr. med. K._________ vom 3. September
2008 ein. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass neue Tatsachen und Beweismittel
nur so weit vorgebracht werden dürfen, als der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Da der Versicherte wegen der Notwendigkeit weiterer Abklärungen aus diesen
Akten nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, kann offen bleiben, ob deren
Einreichung zulässig ist (vgl. auch Urteil 8C_912/2008 vom 5. März 2009 E. 6).

5.
Im Rahmen der Zusprechung der halben Invalidenrente ab 1. April 1999
(Invaliditätsgrad 50,87 %) bezogen auf den Zeitpunkt der Verfügung der
IV-Stelle vom 18. Februar 1999 erwog das Eidg. Versicherungsgericht, der
Versicherte sei im Rahmen seines Rückenschadens in einer leidensangepassten
Tätigkeit in wechselnder Position und ohne Heben von schwereren Lasten zu 100 %
arbeitsfähig (Urteil vom 2. September 2002 [I 674/00]).

6.
Unbestritten ist, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten wegen den
Rückenoperationen vom 14. Mai und 24. November 2003 verschlechtert hat und er
deswegen vollständig arbeitsunfähig war, so dass ihm für den Zeitraum vom 1.
November 2003 bis 31. August 2004 eine ganze Invalidenrente zusteht. Ab 1.
September 2004 sprach ihm die Vorinstanz wieder eine halbe Invalidenrente bei
einem Invaliditätsgrad von 57 % zu. Streitig und zu prüfen ist, ob er ab 1.
November 2003 Anspruch auf eine unbefristete ganze Invalidenrente hat, also
auch nach dem 1. September 2004.

7.
7.1 Das Spital Z.________, wo der Versicherte operiert wurde, diagnostizierte
im Bericht vom 12. August 2004 chronische Rückenschmerzen nach sechsmaliger
Rückenoperation (ICD-10: M54.4), zuletzt im Mai 2003 Entfernung
Spondylodesematerial L4-S1 und im November 2003 Spondylodese L3-L4.
Anamnestisch sei beim aktuellen Schmerzniveau eine Tätigkeit beim bisherigen
Arbeitgeber (Barbetrieb) mit dreimal drei Stunden wöchentlich möglich.
Empfohlen werde die Fortführung der medikamentösen Therapie und der intensiven
aktivierenden Physiotherapie. Weitere Massnahmen wären nach Abschluss des
IV-Rentenverfahrens die introtherakale medikamentöse Testung und gegebenenfalls
Pumpenimplantation.

7.2 PD Dr. med. L.________, Orthopädische Chirurgie FMH, führte im Bericht vom
6. Oktober 2004 aus, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten als Bar-Mitarbeiter
betrage derzeit 50 %; in behinderungsangepasster Tätigkeit dürfte eine weitere
Steigerung kaum möglich sein, da die Tätigkeit im Gastgewerbe bereits eine
Wechselbelastung ermögliche. Mit physikalischer Therapie könne eine Steigerung
der Arbeitsfähigkeit nur längerfristig erwartet werden. Im Bericht vom 9.
Oktober 2004 gab er an, die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 %
sei de facto nicht umsetzbar; sie werde bis Ende Jahr attestiert.

7.3 Der Psychiater Dr. med. S.________ sowie Dr. phil. klin. psych. D.________
stellten im Bericht vom 30. Mai 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit: Verdacht auf autonome somatoforme Schmerzstörung (ICD-F45.4),
Alkoholabusus (ICD-10: F10.24), Störung durch Medikamente (ICD-10: F13.2),
Status nach sechs LWS-Operationen, Status nach Facettengelenksinfiltration L4/5
bis L5/S1. Gemäss Selbsteinschätzung des Versicherten betrage die
Arbeitsfähigkeit im Gastgewerbe rund 33 %. Eine objektive Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit falle nach der nur zweimal erfolgten ambulanten Exploration
schwer; ein längerer Beobachtungszeitraum wäre hiefür erforderlich. Die
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen körperlicher Beschwerden sei von ihnen
nicht beurteilbar.

7.4 Vom 21. Juni bis 19. Juli 2005 war der Versicherte in der Rehaklinik
X.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 26. Juli 2005
diagnostizierte diese ein chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei
Status nach sechsmaliger LWS-Operation und einen Alkoholabusus. Der Versicherte
habe am spezifischen vierwöchigen, ganzheitlich orientierten,
interdisziplinären Behandlungsprogramm für Patienten mit chronischen Schmerzen
teilgenommen. Bei Austritt betrage seine Arbeitsfähigkeit wie bisher 33 % vom
60%igen Pensum in der letzten beruflichen Tätigkeit im Gastgewerbe. Im Zeugnis
zu Handen der IV-Stelle vom 5. Oktober 2005 bestätigte die Rehaklinik
X.________ diese Diagnose und Angaben zur Arbeitsunfähigkeit, wobei sie
ergänzte, der Alkoholabusus sei ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

7.5 Am 8. September 2005 fand im Regionalärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle
ein Triagegespräch mit dem Versicherten statt. Der RAD gab an, eine
rheumatologische Beurteilung als Momentaufnahme werde dem Sachverhalt nicht
gerecht. Um eine valide Abklärung der Leistungsfähigkeit zu erhalten, sei eine
BEFAS-Abklärung angezeigt. Medizinisch-theoretisch sei der Versicherte in
leidensangepasster (körperlich leichter) Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig; diese
Einschätzung könne gegebenenfalls korrigiert werden. In den
Akten-Stellungnahmen vom 29. Januar/15. Mai 2007 führte der RAD aus, leider sei
die BEFAS-Abklärung (E. 7.6 hienach) nicht sehr befruchtend, da der lang
erfahrene BEFAS-Arzt nicht anwesend gewesen sei. Nach der sechsmonatigen
Rehabilitationsphase könne aber keine höhere Arbeitsunfähigkeit als maximal 20
% begründet werden.

7.6 Vom 6. Februar bis 3. März 2006 wurde der Versicherte in der BEFAS
abgeklärt. Diese führte im Bericht vom 31. März 2006 aus, da er sich nicht in
der Lage gefühlt habe, während 80 % der Zeit anwesend zu sein, hätten sie mit
einer Präsenzzeit von zweimal zweieinhalb Stunden am Tag mit einer möglichst
langen Mittagspause, damit er sich hinlegen könne, begonnen. Danach hätte auf
80 % gesteigert werden sollen, wie von den IV-Ärzten theoretisch angenommen
werde; diese Steigerung habe nicht durchgeführt werden können. Die vielen
komplikationsreichen Operationen im Lumbalbereich hätten beim Versicherten zu
einem chronifizierten Schmerzsyndrom geführt, das die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit für Tätigkeiten mit langem Sitzen, ständigem Stehen,
häufigem Bücken oder Lastenheben wesentlich einschränke. In diesem Rahmen
bestehe für ihn eine Eingliederungsfähigkeit; bei der Eingliederung spielten
keine behinderungsfremden Faktoren eine bedeutende Rolle. Neben der aktuellen
Tätigkeit als Stellvertreter des Geschäftsführers könnte er in folgenden
Funktionen eingesetzt werden: Aufsichtsfunktionen in Casino und Spielsalon,
Ladendetektiv, Nachtrezeption. Er sei mit Einschränkungen eingliederungswillig,
da er an der aktuellen Tätigkeit mit nur neun Stunden pro Woche festhalte. Da
unklar bleibe, weshalb er sich auch in angepasster Tätigkeit mit häufigen
Wechseln der Arbeitsposition nur sehr eingeschränkt (an drei Tagen pro Woche
nur je drei Stunden) für arbeitsfähig halte, dränge sich eine MEDAS-Abklärung
auf.

8.
Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, die IV-Stelle gehe dem RAD folgend
von 80%iger Arbeitsfähigkeit des Versicherten in leidensangepasster Tätigkeit
aus, wobei sie berücksichtige, dass mit den Operationen vom Mai und November
2003 möglicherweise weitere Vernarbungen hinzugekommen seien, die
gegebenenfalls einen Teil der erlebten Schmerzen erklären könnten. Diesem
Umstand trage die IV-Stelle Rechnung, indem sie ihm vermehrte Pausen zugestehe
und daher von 20%iger Leistungseinschränkung ausgehe. Dem könne beigepflichtet
werden. Der Auffassung der behandelnden Ärzte, der Versicherte sei nur zu 33 %
arbeitsfähig, könne nicht gefolgt werden, da sie auf seiner Selbsteinschätzung
beruhe. Zudem gingen die behandelnden Ärzte von einer falschen oder ungenau
beschriebenen Arbeit - Kellner, Hilfskraft im Gastgewerbe, Tätigkeit in der
Gastronomie - des Versicherten bei der Firma H.________ AG aus. Vielmehr sei er
dort Stellvertreter des Geschäftsführers, was eine körperlich leichte Tätigkeit
sei, die ihm zu 80 % zumutbar wäre. Bemerkenswert sei zudem, dass er als
Trainer im Sportbereich tätig sei. Dies sei ein klarer Hinweis, dass er zu mehr
als 33 % arbeitsfähig sei. Mit der Tätigkeit bei der Firma H.________ AG
schöpfe er die 80%ige Arbeitsfähigkeit nicht aus.
Der Versicherte wendet im Wesentlichen ein, die Vorinstanz stelle zu Unrecht
auf die Beurteilung des RAD ab, da er dort ärztlich nie untersucht worden sei.
Massgebend sei die objektive Beurteilung der behandelnden Ärzte, wonach seine
Arbeitstätigkeit bei der Firma H.________ AG leidensangepasst sei und er an
drei Tagen pro Woche zu je drei Stunden arbeitsfähig sei. Wenn die Vorinstanz
an der Beurteilung der behandelnden Ärzte gezweifelt habe, hätte sie eine
medizinische Begutachtung anordnen müssen, was auch die BEFAS als nötig
angesehen habe. Seine Freizeitbeschäftigung als Trainer im Sportbereich sei mit
keinen körperlich anstrengenden oder unergonomischen Betätigungen verbunden.
Wegen seines Gesundheitszustandes seien die Trainingsdaten und -zeiten nicht
fixiert, sondern fänden nach Absprache statt.

9.
9.1 Hinsichtlich der Einschätzung der somatisch bedingten Arbeits(un)fähigkeit
weichen die Einschätzungen der versicherungsexternen Ärzte auf der einen Seite
(E. 7.1-7.4 hievor) und des RAD auf der anderen Seite (E. 7.5 hievor) erheblich
voneinander ab. Die Berichte der versicherungsexternen Ärzte sind insofern
nicht überzeugend, als sie sich lediglich auf die tatsächlich ausgeübte Arbeit
des Versicherten bei der Firm H.________ AG bezogen und nicht klar ist, ob sie
wussten, welche Tätigkeiten er dort auszuführen hatte (vgl. E. 7.1 und 7.4
hievor). Soweit PD Dr. med. L.________ generell von nicht umsetzbarer 50%iger
Arbeitsfähigkeit ausging (E. 7.2 hievor), kann darauf nicht abgestellt werden,
da dies nicht näher begründet wurde. Weiter ist zu beachten, dass behandelnde
Ärzte auf Grund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).

Betreffend die psychisch bedingte Arbeits(un)fähigkeit des Versicherten legten
sich die abklärenden Fachleute nicht fest, da sie weitere Abklärungen als
erforderlich erachteten (E. 7.3 hievor).

Soweit die Vorinstanz dem RAD folgend von 80%iger Arbeitsfähigkeit in
leidensangepasster Tätigkeit ausging, ist dem entgegenzuhalten, dass der
Versicherte im RAD ärztlich nicht hinreichend untersucht wurde. Am 8. September
2005 war er dort zwar persönlich anwesend; es fand aber lediglich ein
Triagegespräch statt, in dessen Rahmen der RAD eine BEFAS-Abklärung als
angezeigt ansah. Bei den abschliessenden RAD-Stellungnahmen vom 29. Januar und
15. Mai 2007 handelte es sich um Aktenbeurteilungen (E. 7.5 hievor). Ein
Aktenbericht ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese,
Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der
Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist,
sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild zu
verschaffen (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d; Urteil 8C_514/2008 vom 31. März
2009 E. 5). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb auf
die Einschätzung des RAD für sich allein nicht abgestellt werden kann.

Soweit die Vorinstanz erwog, die Arbeit des Versicherten bei der Firma
H.________ AG sei leidensangepasst, ist festzuhalten, dass der RAD im Bericht
vom 8. September 2005 die gegenteilige Auffassung vertrat. Demgegenüber gab die
BEFAS im Bericht vom 31. März 2006 an, der Versicherte könne unter anderem in
der aktuellen Stelle als Stellvertreter des Geschäftsführers eingesetzt werden.
Dieser BEFAS-Bericht bildet indessen keine rechtsgenügliche
Beurteilungsgrundlage, da darin zum Grad der Arbeits(un)fähigkeit nicht
Stellung genommen, sondern ausgeführt wurde, eine MEDAS-Abklärung dränge sich
auf (E. 7.6 hievor). Hievon abgesehen erachtete auch der RAD die
BEFAS-Abklärung als nicht befruchtend, da der langerfahrene BEFAS-Arzt nicht
anwesend gewesen sei (E. 7.5 hievor).

Aus dem Umstand, dass der Versicherte als Trainer im Sportbereich tätig ist,
kann auf Grund der heutigen Aktenlage nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet
werden. Die Sache bedarf diesbezüglich zusätzlicher Abklärung und wird im
Rahmen der erforderlichen medizinischen Begutachtung zu würdigen sein.

9.2 Bei dieser unvollständigen und widersprüchlichen Aktenlage lässt sich eine
mögliche Veränderung des Gesundheitsschadens und der Schmerzproblematik in
somatischer Hinsicht sowie die dadurch bedingte Arbeits(un)fähigkeit des
Versicherten ab 1. September 2004 nicht rechtsgenüglich beurteilen. IV-Stelle
und Vorinstanz haben den Untersuchungsgrundsatz als wesentliche
Verfahrensvorschrift verletzt (E. 3 hievor; Urteil 8C_955/2008 vom 29. April
2009 E. 7.2 mit Hinweis). Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen,
damit sie eine interdisziplinäre medizinische Begutachtung in somatischer und
psychischer Hinsicht durchführe und danach über den Rentenanspruch ab 1.
September 2004 neu verfüge.

10.
In erwerblicher Hinsicht (hiezu vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) ist das
vorinstanzlich berücksichtigte Valideneinkommen von Fr. 95'213.- unbestritten,
weshalb es diesbezüglich sein Bewenden hat. Über das zu veranschlagende
Invalideneinkommen kann erst nach rechtsgenüglicher Ermittlung der Arbeits(un)
fähigkeit des Versicherten befunden werden (vgl. erwähntes Urteil 8C_955/2008
E. 8).

11.
Die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu erneuter Abklärung (mit noch
offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch
der Parteientschädigung als volles Obsiegen des Versicherten im Sinne von Art.
66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 7. Juli 2008 und der
Einspracheentscheid der IV-Stelle Luzern vom 8. Februar 2007 werden aufgehoben.
Die Sache wird an die IV-Stelle Luzern zurückgewiesen, damit sie, nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu
verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, der
Ausgleichskasse Gastrosuisse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juni 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar