Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.735/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_735/2008

Urteil vom 26. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
K.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Lei, Thomas Bornhauser-Strasse 33, 8570
Weinfelden,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 9. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit der in Folge des Vorbescheides vom 22. Dezember 2006 erlassenen Verfügung
vom 6. November 2007 lehnte die IV-Stelle des Kantons Thurgau ein
Leistungsgesuch der K.________ ab, da ein invalidisierender Gesundheitsschaden
weder vorliege noch unmittelbar drohe.

B.
Die von K.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau mit Entscheid vom 9. Juli 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt K.________, die IV-Stelle sei unter Aufhebung der
Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, ihr die
gesetzlichen Leistungen auszurichten, eventuell sei die Sache zu weiteren
Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Da der vorinstanzliche Entscheid nicht Geldleistungen der Unfall- oder der
Militärversicherung betrifft, prüft das Bundesgericht nur, ob das
vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde.

2.
2.1 Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem
voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar
bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

2.2 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen ist
die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach
Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil
I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 3.2).

2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem
sie das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneinte.

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten
Aktenlage - insbesondere gestützt auf das Gutachten des ärztlichen
Begutachtungsinstituts X.________ vom 26. September 2007 - mit eingehender
Begründung für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass
die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung sowohl in ihrer angestammten
Tätigkeit als Aushilfsarbeiterin sowie in jeder anderen körperlich nicht allzu
schweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war. Was die Versicherte gegen diese
Feststellung vorbringt, vermag diese nicht als offensichtlich unrichtig
erscheinen zu lassen. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Gutachter des
ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ sich mit der von Dr. med.
B.________ in seinem Bericht vom 7. Dezember 2006 aufgeworfenen
Verdachtsdiagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F 20.0)
auseinandergesetzt haben, eine solche jedoch mit grosser Wahrscheinlichkeit
ausschliessen konnten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, vermag die
Einschätzung des Dr. med. U.________, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin,
keine Zweifel an den Resultaten der fachärztlich psychiatrischen Begutachtung
zu begründen (vgl. auch Urteil 9C_355/2008 vom 23. September 2008 E. 3.3). Im
Weiteren ist unter den beteiligten medizinischen Fachpersonen unbestritten,
dass die Versicherte neben ihren familiären Verpflichtungen realistischerweise
nur ein 50%iges Arbeitspensum wird bewältigen können. Zur Diskussion Anlass
geben kann hiebei nur, ob diese Pensumsreduktion aufgrund eines
Gesundheitsschadens zu erfolgen hat, oder aufgrund einer
Überforderungssitutation, welche invalidenversicherungsrechtlich nicht zu
berücksichtigen ist. Da auch die behandelnde Psychotherapeutin, Dr. med.
S.________, in ihrem Bericht vom 28. März 2007 von einer Überforderung in allen
Bereichen (Arbeit, Erziehung, Haushalt, Verwandschaft, soziale Umgebung)
ausgeht, erscheint die Feststellung des kantonalen Gerichts, die
Pensumsreduktion sei aufgrund einer invalidenversicherungsrechtlich nicht
relevanten Überforderungssituation notwendig, nicht als willkürlich.

3.2 Konnte die Versicherte aus rein gesundheitlicher Sicht ihrer angestammten
Tätigkeit ohne Einschränkungen nachgehen und bestanden keine Anzeichen auf eine
unmittelbar bevorstehende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, so ist
die Abweisung des Leistungsgesuches nicht zu beanstanden.

4.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. November 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer