Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.734/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_734/2008

Urteil vom 11. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiber Grunder.

Parteien
T.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler,
Falkenhöheweg 20, 3012 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.
Juli 2008.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle Bern auf ein Neuanmeldegesuch des 1963 geborenen T.________
hin ein interdisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle der
Eidg. Invalidenversicherung, (im Folgenden: MEDAS), vom 20. November 2006 sowie
im Rahmen des Vorbescheidverfahrens einen Zusatzbericht dieser Institution vom
22. Mai 2007 einholte und gestützt darauf den geltend gemachten Rentenanspruch
mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad ablehnte (Verfügung vom 30. Mai
2007),
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die hiegegen eingereichte
Beschwerde abwies (Entscheid vom 24. Juli 2008),
dass T.________ mit Beschwerde u.a. einen Bericht des Psychiatriezentrums
X.________ vom 6. Mai 2008 auflegen und beantragen lässt, die IV-Stelle habe
"ein neues MEDAS-Gutachten" zu veranlassen,
dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 13. November 2008 das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies,
wobei T.________ den damit eingeforderten Kostenvorschuss rechtzeitig
einbezahlt hat,
dass zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand seit der letzten
rechtskräftigen Rentenablehnung, die im Wesentlichen auf der Expertise des
Zentrums für Medizinische Begutachtung, Medizinische Abklärungsstelle der Eidg.
Invalidenversicherung, vom 23. Januar 2003 beruhte (vgl. Einspracheentscheid
der IV-Stelle Bern vom 1. Juli 2003 und Urteil I 455/04 des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2005), bis zum Erlass der Verfügung vom
30. Mai 2007 in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert hat,
dass das kantonale Gericht die massgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend
dargelegt hat,
dass die Ärzte nach den verbindlichen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1
BGG) und unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz im massgeblichen
Vergleichszeitraum aus somatischer Sicht keine objektivierbaren Befunde erheben
konnten, mit welchen die geklagten multiplen gesundheitlichen Beschwerden
erklärbar wären, weshalb einzig eine psychiatrische Veränderung des
Gesundheitszustandes in Betracht fällt,
dass das kantonale Gericht gestützt auf eine umfassende, sorgfältige, objektive
und inhaltsbezogene (mithin bundesrechtskonforme) Beweiswürdigung (vgl. Art. 61
lit. c ATSG und BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) einlässlich dargelegt hat, weshalb
auf die psychiatrische Beurteilung der MEDAS vom 20. November 2006 und deren
Zusatzbericht vom 22. Mai 2007 (wonach eine einzig durch psychosoziale und
sozioökonomische Faktoren charakterisierte Dysthymia [ICD-10: F34.1] ohne
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, nicht aber eine Psychose vorlag) und
nicht auf die teilweise anderslautende Auffassung des behandelnden Dr. med.
G.________, Psychatrie und Psychotherapie FMH, vom 29. März 2005 abzustellen
ist,

dass diese Sachverhaltsfeststellung nicht offensichtlich unrichtig ist,
dass der mit Beschwerde aufgelegte Bericht des Psychiatrischen Zentrums
X.________ vom 6. Mai 2008 ein unzulässiges Novum ist (Art. 99 Abs. 1 BGG) und
sich nicht auf den für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366)
bezieht, weshalb er ohnehin nicht berücksichtigt werden könnte,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen explizit einzig die im kantonalen
Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art.
102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Dezember 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grunder