Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.732/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_732/2008

Urteil vom 3. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien
H.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Andreas Imobersteg, Hodlerstrasse
16, 3011 Bern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6.
August 2008.

Sachverhalt:

A.
H.________, geboren 1964, erlitt am 30. September 2003 auf der Autobahn (bei
einem Tempo von ca. 80 km/h) einen Autounfall. Nachdem ein Lastwagen beim
Fahrstreifenwechsel seitlich mit seinem Fahrzeug kollidiert war, wurde dieses
um die eigene Achse geschleudert, kollidierte frontal mit einem weiteren
Fahrzeug und wurde dadurch schliesslich nochmals in Richtung des
unfallverursachenden Lastwagens geschleudert, wo es zu einer weiteren,
seitlichen Kollision kam. H.________ zog sich dabei gemäss Bericht des
Notfallzentrums des Spitals X.________, wo er eingeliefert wurde, eine
Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) sowie eine Kontusion an der
Lendenwirbelsäule zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach zwei Aufenthalten in der Rehaklinik
Y.________ (vom 17. Dezember 2003 bis zum 21. Januar 2004 sowie vom 17. Oktober
bis zum 12. November 2005) schloss sie den Fall mit Verfügung vom 12. Dezember
2005 und Einspracheentscheid vom 6. Juli 2006 per 31. Dezember 2005 ab mit der
Begründung, dass die noch geklagten Beschwerden nicht mehr in adäquat-kausalem
Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall stünden.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 6. August 2008 ab.

C.
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm auch
weiterhin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; eventualiter sei die Sache
zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen.

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Bestimmung über die
Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 UVG) richtig
wiedergegeben. Gleiches gilt für die Grundsätze über den für einen
Leistungsanspruch nebst anderem erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod;
BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Ebenfalls zutreffend dargelegt ist
die Rechtsprechung über den zusätzlich zum natürlichen Kausalzusammenhang
erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang. Danach spielt im
Sozialversicherungsrecht die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus
dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 127
V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich
unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier
ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf
auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien
einzubeziehen (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366 ff. und 369 E. 4 S. 382 ff., 115 V 133
E. 6 S. 138 ff.). Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese
Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133
E. 6c/aa S. 140), während bei Schleudertraumen (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367) und
äquivalenten Verletzungen der HWS (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) sowie
Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V 369 E. 4b S. 383) auf eine Differenzierung
zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (vgl. zum
Ganzen auch BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 und SVR 2007 UV Nr. 8 S. 27, U 277/
04, E. 2 ff., je mit Hinweisen).

Zutreffend dargelegt wurde auch, dass das Bundesgericht jüngst die sogenannte
Schleudertrauma-Praxis in zweierlei Hinsicht präzisiert hat: Zum einen wurden
die Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung,
welche die Anwendung dieser Praxis bei der Prüfung des adäquaten
Kausalzusammenhangs rechtfertigt, erhöht. Zum anderen wurden die Kriterien,
welche abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls in die Adäquanzbeurteilung
einzubeziehen sind, teilweise modifiziert (BGE 134 V 109 E. 9 und 10 S. 121
ff.). Die bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätze
liess das Bundesgericht hingegen unverändert bestehen (E. 6.1 des erwähnten
Urteils [S. 116]).

2.
Streitig ist, ob die vom Beschwerdeführer auch nach dem 31. Dezember 2005
geklagten Beschwerden adäquat-kausal auf den erlittenen Unfall zurückzuführen
sind.

3.
Zunächst besteht Einigkeit darin, dass der Beschwerdeführer beim Autounfall vom
30. September 2003 ein Schleudertrauma erlitten hat und objektiv ausgewiesene
organische Unfallfolgen fehlen, weshalb zur Prüfung der adäquaten Kausalität
die sogenannte Schleudertrauma-Praxis gemäss BGE 134 V 109 zur Anwendung zu
gelangen hat.

4.
4.1 Gemäss BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f. ist auch weiterhin zu prüfen, ob,
ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf, ein leichter, mittlerer oder
schwerer Unfall vorliegt. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel
bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint
werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren
Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es
sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall
in Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon
erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Je nachdem, wo im mittleren
Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser
Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des
adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen
werden (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366 ff., 369 E. 4b und c S. 383 f.).

4.2 Die Vorinstanz hat sich zur Schwere des Unfalls einlässlich geäussert und
ist davon ausgegangen, es liege ein mittelschwerer Unfall im mittleren Bereich
vor. Unter Berücksichtigung des augenfälligen Geschehensablaufs, welcher allein
massgebend ist (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07, E. 5.3.1), und mit Blick auf
das Urteil U 105/00 vom 15. Dezember 2000, welchem ein fast gleich gelagerter
Fall zugrunde lag, ist indessen eher ein mittelschwerer Unfall im Grenzbereich
zu den schweren Unfällen anzunehmen.

4.3 Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit
des Unfalls liegen - objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 E. 3b/cc;
vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313, U 248/98, E. 4 und 5) - nicht vor.

4.4 Beim Kriterium der Schwere der erlittenen Verletzungen oder der
Verletzungen besonderer Art bedarf es bei Unfällen mit Schleudertrauma einer
besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder
besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteile U
386/04 vom 28. April 2005, E. 5.2; U 371/02 vom 4. September 2003, E. 2.2.2; U
61/00 vom 6. Februar 2002, E. 3b; U 21/01 vom 16. August 2001, E. 3d). Dabei
ist zu berücksichtigen, dass pathologische Zustände der Halswirbelsäule bei
erneuter Traumatisierung ausserordentlich stark exazerbieren können (SVR 2007
UV Nr. 1, U 39/04, E. 3.4.2). Diesbezüglich geht aus dem Bericht des Dr. med.
M.________, Neurologie FMH, vom 15. August 2006, in welchem sich der Arzt zur
allfälligen Notwendigkeit einer Begutachtung äussert, hervor, dass der
Versicherte bereits 1995 einen Autounfall mit HWS-Distorsion sowie 1997 einen
Auffahrunfall erlitten hat. Den vorliegenden medizinischen Akten kann nicht
entnommen werden, ob diese Vorfälle und die dabei allenfalls erlittenen
Verletzungen geeignet waren, eine derartige Exazerbation zu bewirken. Das
Kriterium der Schwere der erlittenen Verletzungen kann hier daher nicht
abschliessend beurteilt werden.

4.5 Für das Kriterium der ärztlichen Behandlung entscheidwesentlich ist (vgl.
BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128), ob nach dem Unfall fortgesetzt spezifische,
die versicherte Person belastende ärztliche Behandlung bis zum Fallabschluss
notwendig war. Das kantonale Gericht hat sich dazu einlässlich und richtig
dahingehend geäussert, dass sich die Bejahung des zu prüfenden Kriteriums nicht
rechtfertigt, da aus den durchgeführten Therapien keine erhebliche - im Sinne
einer sich allein daraus ergebenden zusätzlichen - Mehrbelastung resultiert.

4.6 Das präzisierte Kriterium der erheblichen Beschwerden ist nach Auffassung
der Vorinstanz, wenn auch nicht in ausgeprägter Weise, erfüllt. Dem ist
beizupflichten.

4.7 Eine ärztliche Fehlbehandlung oder ein schwieriger Heilungsverlauf liegen
nicht vor.

4.8 Zu prüfen bleibt das Merkmal der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz
ausgewiesener Anstrengungen.
Das kantonale Gericht hat dazu erwogen, dass der Beschwerdeführer zweifellos an
einer wirksamen medizinischen Behandlung interessiert gewesen sei, indessen
keine gezielten Anstrengungen unternommen habe, um seine Arbeitsunfähigkeit zu
überwinden, und sich auch in der Folge - nach Aufnahme des 20-30%-Pensums in
der angestammten Tätigkeit vier Monate nach dem Unfall - nicht um eine
Steigerung bemüht habe.

Die Vorinstanz hat eine eingehende beweisrechtliche Würdigung der medizinischen
Berichte ausdrücklich als nicht erforderlich erachtet. Indessen ist ärztlich
nicht ausgewiesen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer unfallbedingt bis zum
massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169)
arbeitsfähig war. Auch nach dem zweiten Aufenthalt in der Rehaklinik Y.________
wurde dem Beschwerdeführer am 11. November 2005 eine Arbeitsfähigkeit von
lediglich 20-30% bescheinigt. Insbesondere bleibt nach Lage der Akten unklar,
wodurch die unbestrittenerweise bestehenden neuropsychologischen Defizite
verursacht sind und zu welchen Einschränkungen sie führen. Zwar wird dem
Beschwerdeführer aus rheumatologischer wie auch aus psychiatrischer Sicht eine
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert, wie sich aus den von der
Invalidenversicherung veranlassten Gutachten der Frau Dr. med. L.________ (vom
22. Dezember 2005) und des Dr. med. E.________ (vom 23. Januar 2006) ergibt.
Eine (weitere) neuropsychologische Untersuchung wurde durch den Regionalen
Ärztlichen Dienst der IV-Stellen Bern/ Freiburg/Solothurn vorgenommen, welcher
die Minderfunktionen auf die schmerzbedingte Leistungsverminderung zurückführte
(Bericht des Dr. med. A.________ vom 3. April 2006). Nach Einschätzung des Dr.
med. M.________ (vom 15. August 2006) besteht damit eine vollkommen
widersprüchliche Aktenlage, indem gemäss Dr. med. A.________ eine Schmerz- oder
seelische Interferenz vorliegt, relevante Schmerz- oder seelische Faktoren von
den Gutachtern L.________ und E.________ jedoch ausgeschlossen wurden. Fest
steht einzig, dass der Versicherte seine angestammte Tätigkeit als IT-Manager
zu einem kleinen Pensum wieder aufgenommen und - bis zur Kündigung durch den
Arbeitgeber auf den 31. August 2006 - beibehalten hat, auch nach Angaben des
Arbeitgebers jedoch nicht zu einer Steigerung seiner Leistungsfähigkeit in der
Lage war.

4.9 Zusammenfassend kann somit mangels zuverlässiger Beurteilung zweier
relevanter Kriterien - der schweren Verletzung oder Verletzung besonderer Art
sowie der erheblichen Arbeitsunfähigkeit - und bei Vorliegen des Kriteriums der
erheblichen Beschwerden die adäquate Kausalität zumindest nicht von vornherein
ausgeschlossen werden. Es bedarf diesbezüglich weiterer Abklärungen.

5.
Nachdem die Entwicklung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bis zum
Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 6. Juli 2006 nicht geklärt ist und der
Beschwerdeführer auch die Zusprechung von Heilbehandlung und Taggeld beantragt,
wird auch zu prüfen sein, ob der Fall zu Recht per 31. Dezember 2005
abgeschlossen wurde.

Es ist in diesem Zusammenhang auf BGE 134 V 109 hinzuweisen, in welchem sich
das Bundesgericht auch zum Zeitpunkt des Fallabschlusses geäussert hat (E. 3
und 4 S. 112 ff.). Demnach sind Heilbehandlung und Taggeld solange zu gewähren,
als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung
des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist
der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger
Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine
Integritätsentschädigung abzuschliessen (E. 4.1 S. 114). Ob eine namhafte
Besserung noch möglich ist, bestimmt sich nach Massgabe der zu erwartenden
Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese
unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei verdeutlicht die Verwendung des
Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere
Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende
Verbesserungen genügen nicht (E. 4.3 S. 115).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2008 und der
Einspracheentscheid der SUVA vom 6. Juli 2006 werden aufgehoben. Die Sache wird
an die SUVA zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2006
neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Dezember 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Durizzo