Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.731/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_731/2008

Urteil vom 18. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien
T.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller,
Engelgasse 214, 9053 Teufen AR,

gegen

IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 4, 9100 Herisau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell
Ausserrhoden vom 16. Januar 2008.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden den Anspruch des 1972
geborenen, seit Jahren an Polytoxikomanie leidenden T.________ auf Leistungen
der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 24. April 2007 abgelehnt hat,
dass das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 16. Januar 2008 abgewiesen hat,
dass T.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm ab
Juli 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an
die IV-Stelle zurückzuweisen,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass streitig ist, ob die IV-Stelle zu Recht eine Verletzung der
Mitwirkungspflicht durch den Versicherten angenommen und daher aufgrund der
Akten entschieden hat,
dass die Vorinstanz die diesbezüglich massgebende Bestimmung von Art. 43
(insbesondere Abs. 3) ATSG zutreffend dargelegt hat,
dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts Drogensucht für sich
allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründet, sondern
invalidenversicherungsrechtlich erst relevant wird, wenn sie eine Krankheit
oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder
psychischer (vgl. Urteil B. vom 5. April 2006, I 750/04, E. 1.2 mit Hinweisen),
die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist,
oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 102 V 167; 99 V 28 f.
E. 2; AHI 2002 S. 29 f. [I 454/99] E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b),
dass im vorliegenden Fall nach Lage der Akten eine psychiatrische Erkrankung
nicht auszuschliessen und eine entsprechende Abklärung des Versicherten daher
angezeigt war,
dass sich das kantonale Gericht einlässlich dazu geäussert hat, inwiefern der
Versicherte die erforderliche Untersuchung vereitelt und seine
Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise verletzt hat,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keine offensichtliche Unrichtigkeit
der diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellung darzutun vermögen,
dass die IV-Stelle daher zu Recht aufgrund der Akten entschieden und den
Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung abgelehnt hat, nachdem das
Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Leidens nicht erstellt, sondern
einzig eine entsprechende Verdachtsdiagnose geäussert worden war,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid,
erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell
Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. November 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

i. V. Lustenberger Durizzo