Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.72/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_72/2008

Urteil vom 26. Juni 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Parteien
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

K.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff,
Walchestrasse 17, 8006 Zürich.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 10. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1945 geborene K.________ war seit 13. Februar 1995 als Facharbeiter bei der
Maschinen- und Werkzeugbau AG H.________ tätig und bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am
26. September 2002 verunfallte er bei der Arbeit und zog sich eine offene
Tibiatrümmerfraktur rechts zu. Nach mehreren operativen Eingriffen fand am 6.
Juli 2005 die kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt, anlässlich welcher
dem Versicherten eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit attestiert wurde.

Mit Verfügung vom 20. Dezember 2005 sprach die SUVA K.________ für die
verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall ab 1. Januar 2006 eine
Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 30 % sowie eine
Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zu. Daran hielt
sie mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2006 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher K.________ die Rückweisung der
Sache zu weiteren Abklärungen, eventualiter die Zusprechung einer
Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 33 % beantragen
liess, hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom
10. Dezember 2007 in dem Sinne teilweise gut, als es die SUVA verpflichtete,
dem Versicherten ab 1. Januar 2006 eine Invalidenrente auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 36 % auszurichten.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die SUVA,
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember
2007 sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2006 sei
dahingehend zu korrigieren, dass der Invaliditätsgrad auf 31 % angehoben werde.

K.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für
Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es darf im Übrigen weder zu Gunsten noch zu
Ungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).
Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).

2.
Im vorinstanzlichen Entscheid sind die gesetzlichen Bestimmungen über den
Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), den
Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG) sowie die Ermittlung des
Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode
(Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Nicht mehr streitig sind die Zusprechung einer Integritätsentschädigung für
eine Integritätseinbusse von 10 %, die vom kantonalen Gericht gestützt auf die
medizinischen Unterlagen angenommene Restarbeitsfähigkeit, welche einen
ganztägigen Einsatz bei einer leidensangepassten Tätigkeit ermöglichen sollte,
sowie das vorinstanzlich ermittelte Valideneinkommen von Fr. 78'754.80.
Streitig und zu prüfen ist einzig noch das für die Invaliditätsbemessung und
den Rentenanspruch massgebende Einkommen, welches der Versicherte trotz der
gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage zu erzielen vermöchte. Die SUVA hat das
Invalideneinkommen gestützt auf die Interne Dokumentation von Arbeitsplätzen
(DAP) auf Fr. 53'903.- (Mittel der Durchschnittslöhne von fünf
DAP-Arbeitsplätzen per 2005) festgesetzt und im Vergleich zum dem
Verwaltungsverfahren zu Grunde gelegten Valideneinkommen von Fr. 77'480.- einen
Invaliditätsgrad von 30 % ermittelt. Die Vorinstanz ist demgegenüber zum
Schluss gelangt, einer der fünf von der SUVA beigezogenen DAP-Arbeitsplätze
könne nicht berücksichtigt werden, da es nicht möglich sei, den
Beschwerdegegner innerhalb des für diesen Arbeitsplatz angegebenen Lohnbandes
einzustufen. Sie hat daher das Invalideneinkommen aufgrund statistischer
Tabellenlöhne und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15
% für das Jahr 2006 auf Fr. 50'317.70 festgesetzt, was gemessen am von ihr
ebenfalls für das Jahr 2006 ermittelten Valideneinkommen von Fr. 78'754.80
einen Invaliditätsgrad von 36 % ergab. Beschwerdeweise hält die SUVA an der
Ermittlung des Invalideneinkommens mittels DAP fest und passt den
Durchschnittswert der fünf beigezogenen Arbeitsplätze der
Nominallohnentwicklung für das Jahr 2006 an, was zu einem Invalideneinkommen
von Fr. 54'496.55 und bei Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr.
78'754.80 zu einem Invaliditätsgrad von 31 % führt. Zu prüfen ist, ob das
kantonale Gericht zu Recht von der Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund
der von der SUVA herangezogenen DAP-Lohnangaben abgegangen ist und stattdessen
auf Tabellenlöhne abgestellt hat.

4.
4.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung
primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die
versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht
als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,
namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne
gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V
472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen).

4.2 Nach der Rechtsprechung setzt das Abstellen auf DAP-Lohnangaben voraus,
dass sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare
Arbeitsplätze stützt. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der
aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten
Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den
Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden
Gruppe. Damit wird auch die Überprüfung des Auswahlermessens hinreichend
ermöglicht, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der dem verwendeten
Behinderungsprofil entsprechenden Gesamtzahl behinderungsbedingt in Frage
kommender Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im
Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA
verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das
rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die
Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den
erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit
hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person
bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im
Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die
SUVA im Einspracheentscheid damit auseinander setzen kann. Ist die SUVA nicht
in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im
Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA
hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu
ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die
Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die
Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs
einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 472 E.
4.2.2 S. 480 f.).

5.
5.1 Im vorliegenden Fall stützt sich die Invaliditätsbemessung der SUVA auf
fünf DAP-Arbeitsplätze aus dem Industriebereich. Dabei handelt es sich um eine
Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter in einer Bäckerei mit einem Jahreslohn von
Fr. 51'770.- (DAP-Nr. 8316), als Betriebsmitarbeiter in der Thermostatenmontage
mit einem Jahreslohn von Fr. 55'752.- (DAP-Nr. 6795), als Hilfsarbeiter beim
Entgraten von Metallteilen und Rohren mit einem Jahreslohn von Fr. 55'989.-
(DAP-Nr. 1567), als Hilfsarbeiter an verschiedenen Stanzmaschinen mit einem
Jahreslohn von Fr. 52'000.- (DAP-Nr. 1574) sowie als Betriebsmitarbeiter beim
Abfüllen von Behältern mit einem Jahreslohn von minimal Fr. 50'588.-, maximal
Fr. 57'425.- und durchschnittlich Fr. 54'007.- (DAP-Nr. 3602). Der Durchschnitt
der Durchschnittslöhne der fünf DAP-Profile beträgt Fr. 53'903.60, angepasst an
die Nominallohnentwicklung für Männer für das Jahr 2006 von 1,1 % Fr.
54'496.55. Dass diese Arbeitsplätze dem Zumutbarkeitsprofil des
Beschwerdegegners entsprechen ist unbestritten. Beanstandet und von der
Vorinstanz als nicht verwendbar qualifiziert wird der DAP-Arbeitsplatz Nr.
3602, da für den in diesem Betrieb vorhandenen Arbeitsplatz ein Lohnband mit
einem Minimal- und Maximalwert und nicht ein konkreter Lohn angegeben werde.
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei bei
DAP-Arbeitsplätzen mit einem Minimal- und einem Maximallohn auf den
Durchschnittswert abzustellen, welcher ebenfalls auf dem DAP-Blatt ausgewiesen
werde.

5.2 Die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der DAP bezweckt, der
Anforderung der Rechtsprechung, möglichst konkrete Verdienstmöglichkeiten
aufzuzeigen, optimal zu entsprechen. So berücksichtigt die DAP - im Gegensatz
zu den LSE - tatsächlich vorhandene, konkrete Arbeitsplätze und ermöglicht eine
differenzierte Zuweisung von zumutbaren Tätigkeiten unter Berücksichtigung der
behinderungsbedingten Einschränkungen, der weiteren persönlichen und
beruflichen Umstände sowie der regionalen Aspekte (vgl. Stefan Dettwiler, SUVA
"DAP"t nicht im Dunkeln, in SZS 50/2006 S. 6ff.; BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475
ff.). Die auf den DAP-Blättern ausgewiesenen Löhne sind nicht statistische
Durchschnittswerte, sondern werden effektiv ausbezahlt. Wenn ein DAP-Profil mit
einem Lohnband versehen ist, ist für die betreffende, dem Zumutbarkeitsprofil
der versicherten Person entsprechende Tätigkeit grundsätzlich der Minimal- oder
der Maximallohn erreichbar, je nach weiteren zu berücksichtigen Umständen wie
Alter, Anzahl Dienstjahre usw. Praxisgemäss wird in diesen Fällen der
Durchschnittswert beigezogen (vgl. Urteile 8C_639/2007 vom 4. Februar 2008, E.
4.3, und U 405/05 vom 19. Juni 2006, E. 4.2). Da auch der Durchschnittswert die
behinderungsbedingten Einschränkungen, die weiteren persönlichen und
beruflichen Umstände sowie die regionalen Aspekte berücksichtigt, liefert er
immer noch konkretere Angaben als gesamtschweizerisch und unabhängig von den
leidensbedingten Einschränkungen erhobene statistische Löhne, weshalb - unter
Vorbehalt der geforderten Repräsentativitätskontrolle der verwendeten
DAP-Profile - wegen Vorliegen eines Lohnbandes grundsätzlich kein Anlass
besteht, das Invalideneinkommen anstatt mittels DAP-Lohnangaben durch einen
Tabellenlohnvergleich anhand der LSE zu ermitteln.

5.3 Was die erwähnte Repräsentativitätskontrolle der verwendeten DAP-Profile
anbelangt, hat die SUVA zusammen mit den DAP-Blättern Belege mit Angaben zur
Datenbankabfrage zu den Akten gelegt. Daraus geht hervor, dass die Gesamtzahl
der den eingegebenen Suchkriterien (Region, behinderungsbedingte
Einschränkungen) entsprechenden Arbeitsplätze 298 beträgt und sich das Mittel
aus den Durchschnittslöhnen dieser Arbeitsplätze im Jahr 2005 auf Fr. 51'708.-
beläuft bei einem Minimallohn (1. Dezil) von Fr. 39'000.- und einem Maximallohn
(9. Dezil) von Fr. 67'600.-. Die Durchschnittslöhne der fünf verwendeten
DAP-Arbeitsplätze für das Jahr 2005 liegen zwischen Fr. 51'770.- und Fr.
55'989.-, was einer üblichen Streuung entspricht. Der Durchschnitt der
Durchschnittslöhne beträgt Fr. 53'903.60 und liegt nur rund 4 % über dem
Durchschnitt aller 298 der den eingegebenen Suchkriterien entsprechenden
Arbeitsplätze von Fr. 51'708.-. Damit genügt der DAP-Lohnvergleich den vom
Bundesgericht für die Überprüfung des Auswahlermessens als notwendig
bezeichneten Erfordernissen (vgl. zur Umsetzung dieser Anforderungen: Stefan
Dettwiler, a.a.O., insbes. S. 11; BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 478 ff.). Es
ergeben sich daraus keine Hinweise auf eine fehlerhafte Ausübung des
Auswahlermessens oder eine mangelnde Repräsentativität der DAP-Angaben, sodass
für die Vorinstanz kein Anlass bestand, das Invalideneinkommen anhand eines
Tabellenlohnvergleichs gestützt auf die LSE anstatt anhand des
DAP-Lohnvergleichs vorzunehmen. Mit der Beschwerdeführerin ist daher von einem
Invalideneinkommen von Fr. 54'496.55 für das Jahr 2006 und bei
Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 78'754.80 für das Jahr 2006
von einem Invaliditätsgrad von 31 % auszugehen.

6.
Dem Prozessausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner
als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG)

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 1 des Entscheids des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2007 wird
insoweit abgeändert, als die SUVA dem Beschwerdegegner ab 1. Januar 2006 eine
Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 31 % auszurichten
hat. Ziff. 3 wird aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Juni 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Kopp Käch