Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.729/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_729/2008

Urteil vom 9. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
C.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 30. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1972 geborene C.________ war als Techniker der X.________ AG bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen
versichert, als er sich am 6. Januar 2003 bei einem Sprung mit dem Snowboard am
Rücken verletzte. Gemäss den Eintragungen auf dem Unfallschein konnte der
Versicherte seine angestammte Arbeit am 13. Januar 2003 wieder voll aufnehmen.
Am 1. September 2006 liess der Versicherte der SUVA einen Rückfall melden. Nach
medizinischen Abklärungen lehnte diese mit Verfügung vom 31. Mai 2007 und
Einspracheentscheid vom 7. Januar 2008 eine Leistungspflicht ab, da die
geklagten Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich Folge eines versicherten
Ereignisses seien.

B.
Die von C.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden mit Entscheid vom 30. Mai 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt C.________ sinngemäss, die SUVA sei unter Aufhebung
des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten,
Leistungen für die am 1. September 2006 gemeldeten Rückfallbeschwerden zu
erbringen.

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2009 bestätigt das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden den Eingang eines Wiedererwägungsgesuches des C.________.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer macht mit Schreiben vom 19. September 2008 geltend, er
habe beim kantonalen Gericht ein Wiedererwägungsgesuch gestellt und beantragt,
das Bundesgericht möge mit der Behandlung seiner Beschwerde zuwarten, bis die
Vorinstanz über dieses Gesuch entschieden habe. Damit stellt er sinngemäss ein
Sistierungsgesuch.

1.2 Nach Art. 6 Abs. 1 BZP (SR 273) in Verbindung mit Art. 71 BGG kann das
Gericht aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere
wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst
werden kann.

1.3 Gemäss Art. 61 lit. i ATSG (SR 830.1) muss im Verfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer
Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder
Vergehen gewährleistet sein. Einem allgemeinen prozessualen Grundsatz folgend,
kann sich ein solches Revisionsbegehren als ausserordentliches Rechtsmittel nur
gegen rechtskräftige kantonale Entscheide richten. Demnach ist ein
Revisionsgesuch nicht zulässig, solange das ordentliche Rechtsmittel der
Beschwerde ans Bundesgericht möglich ist (vgl. Urteil H 257/00 vom 18. Dezember
2001 E. 2 mit Hinweisen).

1.4 Der Beschwerdeführer hat gegen den angefochtenen Entscheid innert Frist
Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Somit ist der vorinstanzliche Entscheid
nicht rechtskräftig geworden. Dem kantonalen Gericht ist es demnach von
Bundesrecht wegen versagt, auf das Revisionsgesuch des Versicherten
einzutreten; daraus folgt, dass der Entscheid der Vorinstanz über dieses Gesuch
das Urteil über die Beschwerde beim Bundesgericht nicht beeinflussen kann. Das
Sistierungsgesuch ist abzuweisen.

2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

3.
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der SUVA betreffend der am 1.
September 2006 gemeldeten Rückenschmerzen. Dabei hat die Unfallversicherung nur
dann Leistungen zu erbringen, wenn der gek0lagte Schaden Folge eines Unfalles
oder einer Berufskrankheit ist (Art. 6 UVG [SR 832.20]; vgl. auch Art. 11 UVV
[SR 832.202]).

4.
Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der gesamten medizinischen
Akten festgestellt, dass die geklagten Rückenbeschwerden nicht überwiegend
wahrscheinlich Folge des Vorfalles vom 6. Januar 2003 sind. Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine Zweifel an der Richtigkeit
dieser Feststellung zu begründen: Dr. med. B.________, FMH Innere Medizin
speziell Rheumaerkrankungen, fertigte am 8. Januar 2004, mithin etwa ein Jahr
nach dem Ereignis, konventionelle Aufnahmen der Lendenwirbelsäule (LWS) an.
Sowohl dieser Arzt, als auch der SUVA-Kreisarzt Dr. med. R.________, Facharzt
FMH Orthopädische Chirurgie, sind sich darüber einig, dass auf diesen Bildern
keine unfallkausalen Verletzungsbefunde festzustellen sind. Wie Dr. med.
R.________ in seinem Bericht vom 29. März 2007 überzeugend darlegte, sind die
durch Dr. med. W.________ vom Medizinischen Zentrum Y.________ am 26. April
2007 bildgebend nachgewiesenen Osteochondrosen und Diskopathiebefunde,
akzentuiert im Segmentbereich L5/S1, nicht überwiegend wahrscheinlich durch den
Unfall verursacht. Dem SUVA-Kreisarzt lagen sowohl die Aufnahmen des Dr. med.
B.________ als auch jene des Medizinischen Zentrums Y.________ vor. Er
begründete zudem die fehlende Unfallkausalität nicht mit typischen Zeichen
einer Sakroiliitis. Somit kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer
letztinstanzlich aufgelegte Bestätigung des Dr. med. W.________ vom 26. August
2008, wonach solche Zeichen beim Versicherten nicht vorliegen würden und es
sich, soweit aus seinem Bericht vom 26. April 2007 das Gegenteil hervorgeht, um
einen Verschrieb handelt, mit Blick auf Art. 99 Abs. 1 BGG ein zulässiges
Beweismittel darstellt. Vorinstanz und Verwaltung haben eine Leistungspflicht
der SUVA betreffend die im September 2006 gemeldeten Rückenbeschwerden zu Recht
verneint.

5.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Februar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer