Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.728/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_728/2008

Urteil vom 17. April 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Parteien
D.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 25. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1951 geborene D.________ arbeitete bis am 23. April 2004 als Maurer bei der
Firma W.________ AG und meldete sich am 31. August 2004 wegen diverser, vor
allem rheumatologischer Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen,
IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte ein und liess den Versicherten bei
der Medas polydisziplinär abklären. Gestützt auf das Gutachten vom 7. April
2006 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Juni 2006 einen Anspruch des
D.________ auf eine Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden
Invaliditätsgrades. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 27.
November 2006).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen mit Entscheid vom 25. Juni 2008 ab.

C.
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen, eventuell sei ihm ab 1.
September 2005 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der
Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale
Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und
beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale
verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich
einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1,
Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie
Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu
unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die
Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder
Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Zur auch unter der Geltung des
BGG massgebenden Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der
Invaliditätsbemessung wird auf BGE 132 V 393 verwiesen.

2.
Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die
relevanten Bestimmungen und Grundsätze sind im angefochtenen Entscheid und im
Einspracheentscheid vom 27. November 2006 zutreffend dargelegt. Es betrifft
dies die Regelung des Rentenanspruchs nach Massgabe des Invaliditätsgrades
(Art. 28 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten
mittels Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) und die Rechtsprechung zur Vornahme
eines Abzugs von den statistischen Werten bei der Bemessung des
Invalideneinkommens (BGE 126 V 75). Darauf wird verwiesen. Anzufügen bleibt,
dass die im Rahmen der 5. IV-Revision Anfang Januar 2008 in Kraft getretenen
Rechtsänderungen hier intertemporalrechtlich nicht anwendbar sind.

3.
3.1 Das kantonale Gericht gelangte zur Erkenntnis, aufgrund multipler
rheumatologischer Beschwerden könnten körperlich schwere Arbeiten, wie die
bisherige eines Bauarbeiters und Hilfsmaurers, nicht mehr ausgeübt werden.
Körperlich leichte Tätigkeiten mit wechselnd belastenden und nur gelegentlich
mit mittelschweren Arbeiten seien hingegen voll zumutbar. Dabei bestehe aus
psychischen Gründen eine 20 %ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit.

3.2 Diese Sachverhaltsfeststellung beruht auf einer sorgfältigen Würdigung der
medizinischen Akten. Sie ist weder offensichtlich unrichtig noch beruht sie auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG.
Was in der Beschwerde vorgebracht wird, führt zu keiner anderen
Betrachtungsweise. Es wird geltend gemacht, die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund
des psychischen Gesundheitszustandes um mindestens 50 % eingeschränkt. Der
Beschwerdeführer beruft sich dabei insbesondere auf die Einschätzung des Dr.
med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Chefarzt der
Klinik T.________, vom 19. Februar 2007. Das kantonale Gericht habe zu Unrecht
nicht auf diese Einschätzung abgestellt. Die Vorinstanz hat indessen eingehend
dargelegt, weshalb sie - insbesondere gestützt auf das Medas-Gutachten vom 7.
April 2006 - die Einschränkung auf 20 % beziffert. Dabei wird im angefochtenen
Entscheid diese Expertise gleichermassen wie diejenige des Dr. med. K.________
und auch die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. S.________ sowie
des Hausarztes Dr. med. V.________ in einer im Rahmen der bundesgerichtlichen
Überprüfungsbefugnis nicht zu beanstandenen Weise gewürdigt. Das kantonale
Gericht hat dabei ausgeführt, die psychiatrische Exploration könne von der
Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen, wobei dem begutachenden
Psychiater praktisch immer ein gewisser Spielraum offen liege, innerhalb dessen
verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und
zu respektieren seien, solange der Experte lege artis vorgehe. Konkret seien
die Verhältnisse bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids zu prüfen. Im
Gutachten vom 19. Februar 2007 werde von einer Verschlechterung des Zustandes
in den letzten Monaten berichtet. Aufgrund der zeitlichen Prüfungsgrenze bis
zum Erlass des Einspracheentscheides im November 2006 könnten allfällige gemäss
Gutachten des Dr. med K.________ veränderte Umstände aber im vorliegenden
Verfahren nicht berücksichtigt werden. Diese Würdigung ist angesichts der in
jenem Gutachten gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.11),
nicht zu beanstanden. Es liegt gerade in der Natur dieser Krankheit, dass
kurzfristige Veränderungen festzustellen sind. Der Umstand, dass Dr. med.
S.________ bereits im Februar 2006 die genau gleiche Diagnose (ICD-10: F33.11)
gestellt hatte wie Dr. K.________ im Februar 2007, zeigt, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischen der Medas-Begutachtung im
Februar 2006 und dem Erlass des Einspracheentscheides im November 2006 nicht
wesentlich verschlechterte. Die Beurteilungen der Ärzte unterscheiden sich
lediglich in der Gewichtung der ihres Erachtens durch ihre Diagnose begründeten
Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Das kantonale Gericht hat begründet,
weshalb es jener im Medas-Gutachten folgt. Die entsprechende
Tatsachenfeststellung des kantonalen Gerichts ist nicht rechtsfehlerhaft (E.
1.2). Schliesslich braucht auch den vorinstanzlichen Ausführungen, weshalb in
der Arbeitsfähigkeitsschätzung des Dr. med. C.________ im Medas-Gutachten,
worin dieser bei einer Präsenz von 90-100 % eine 20 %ige Einschränkung annimmt,
keine Widersprüchlichkeit ersichtlich sei, nichts hinzugefügt zu werden.

4.
Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades stellte das kantonale Gericht neben
dem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen auf die Tabellenlöhne der vom
Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab. Diese
Ermittlung hat das kantonale Gericht entgegen den Einwendungen in der
Beschwerde ohne Verletzung von Bundesrecht vorgenommen. Es wird auf die
entsprechenden Ausführungen verwiesen, zumal keine von der Vorinstanz nicht
bereits entkräftete Vorbringen erhoben werden.

5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. April 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Schüpfer