Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.727/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_727/2008

Urteil vom 6. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien
K.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Martina Fausch,
Bahnhofstrasse 26, 8304 Wallisellen,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 7. Juli 2008.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons St. Gallen K.________, geboren 1954, mit
Verfügung vom 18. Mai 2006 und Einspracheentscheid vom 20. November 2006 mit
Wirkung ab September 2003 eine ganze, bis November 2004 befristete
Invalidenrente zugesprochen hat,
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 7. Juli 2008 abgewiesen hat,
dass K.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr
auch ab 1. Dezember 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung des Rentenanspruchs
erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die
gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch
vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur
Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der
medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit
Tatfragen betreffen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398),
dass Gleiches auch für die Fragen gilt, in welchem Ausmass eine versicherte
Person ohne Gesundheitsbeeinträchtigung erwerbstätig wäre und in welchem Umfang
sie in den einzelnen Bereichen des Haushalts eingeschränkt ist (Urteil I 693/06
vom 20. Dezember 2006, E. 4.1 und 6.3),
dass sich diese Tatfragen nach der dargelegten Regelung der Kognition einer
Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entziehen,
dass das kantonale Gericht die medizinischen Akten sorgfältig gewürdigt und
sich zu den Einwänden bezüglich der unterschiedlichen Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Arzt Dr. med. F.________ sowie
SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.________ einlässlich und zutreffend geäussert hat,
dass damit bei der vorinstanzlichen Feststellung einer Arbeitsfähigkeit von 67
% keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit bestehen,
dass das kantonale Gericht des Weiteren einlässlich erwogen hat, weshalb auch
bei einem höheren Anteil der Erwerbstätigkeit (78 % statt 53 %) sowie bei
Korrektur der im Zusammenhang mit der Einschränkung in den einzelnen Bereichen
des Haushalts gerügten Details (Behinderungsgrad von 33,53 % statt 13,23 %) ein
rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultieren würde,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid,
erledigt wird,
dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin
auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Oktober 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Durizzo