Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.725/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_725/2008

Urteil vom 18. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien
D.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,

gegen

AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Fürsprecher Franz Müller.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 11. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
D.________, geboren 1970, erlitt am 3. Februar 2004 in einem Kreisel einen
Heckauffahrunfall. Die "Winterthur" Schweizerische Versicherungsgesellschaft,
heute AXA Versicherungen AG, kam als obligatorischer Unfallversicherer für die
Heilbehandlung der seither geklagten Beschwerden, insbesondere Kopf- und
Nackenschmerzen, auf. Mit Verfügung vom 9. Juni 2006 stellte sie ihre
Leistungen per 1. Juni 2006 ein mit der Begründung, dass die noch geklagten
Beschwerden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall
zurückgeführt werden könnten, und hielt daran auf Einsprache hin, unter
Verneinung auch des adäquaten Kausalzusammenhanges, fest (Einspracheentscheid
vom 1. März 2007).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 11. Juli 2008 ab.

C.
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihr
Versicherungsleistungen auch über den 1. Juni 2006 hinaus sowie die Kosten für
das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten der Gutachtenstelle X.__________ vom
8. Oktober 2007 in Höhe von Fr. 13'915.30 zuzusprechen.

Während die AXA Versicherungen AG auf Abweisung der Beschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Bestimmung über die
Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 UVG) richtig
wiedergegeben. Gleiches gilt für die Grundsätze über den für einen
Leistungsanspruch nebst anderem erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod;
BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Ebenfalls zutreffend dargelegt ist
die Rechtsprechung über den zusätzlich zum natürlichen Kausalzusammenhang
erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang. Danach spielt im
Sozialversicherungsrecht die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus
dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 127
V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich
unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier
ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf
auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien
einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112, 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.). Bei
psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter
Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), während
bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS (SVR 1995 UV Nr. 23
S. 67 E. 2) sowie Schädel-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen
physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S.
112).

3.
Streitig ist, ob die von der Beschwerdeführerin auch nach dem 1. Juni 2006
geklagten Beschwerden auf den erlittenen Unfall zurückzuführen sind.

4.
Zunächst besteht Einigkeit darin, dass die Beschwerdeführerin beim Autounfall
vom 3. Februar 2004 ein Schleudertrauma erlitten hat und weiterhin unter
somatischen und psychischen Beschwerden leidet, objektiv ausgewiesene
organische Unfallfolgen jedoch fehlen.

In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin - nebst den
für das erlittene Schleudertrauma typischen Beschwerden - auch über einen
Tinnitus klagt. Ob dieser durch den Unfall verursacht worden ist, lässt sich
anhand der medizinischen Akten nicht schlüssig beurteilen. Diesbezügliche
weitere Abklärungen erübrigen sich indessen, da aufgrund der ärztlichen
Berichte davon ausgegangen werden darf, dass die Versicherte durch den Tinnitus
in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist.

5.
Der Unfallversicherer ist davon ausgegangen, dass die über den 1. Juni 2006
hinaus noch geklagten Beschwerden nicht mehr in natürlich-kausalem Zusammenhang
mit dem erlittenen Unfall stünden, sondern der Vorzustand bei der
Beschwerdeführerin, welche früher schon wegen Rückenbeschwerden und aus
psychischen Gründen in ärztlicher Behandlung gestanden hatte, erreicht sei.
Daran hält er auch vernehmlassungsweise fest, während die Vorinstanz angenommen
hat, dass der natürliche Kausalzusammenhang nicht gänzlich dahingefallen sei.
Diesbezügliche beweismässige Weiterungen können indessen unterbleiben, wenn die
adäquate Kausalität ohnehin zu verneinen ist (Urteil 8C_42/2007 vom 14. A 2008,
E. 2 Ingress).

6.
6.1 Mit der Beschwerde wird in erster Linie vorgebracht, dass die Vorinstanz zu
Unrecht bereits die adäquate Kausalität geprüft habe. Diese Frage sei ohne
Belang in der sogenannten Taggeld- und Heilbehandlungsphase, welche vorliegend
noch nicht abgeschlossen sei.

6.2 Zu diesem Einwand hat sich das Bundesgericht in BGE 134 V 109 in
grundsätzlicher Weise wie folgt geäussert: Zu fragen ist nicht, in welchem
Zeitpunkt die Adäquanzprüfung vorzunehmen ist, sondern wann der
Unfallversicherer den Fall (unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen
und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung) abzuschliessen hat. Dies hat gestützt auf Art. 19
Abs. 1 UVG in dem Zeitpunkt zu geschehen, in welchem von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des
Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen
der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Das Bundesgericht hat
klargestellt, der Fallabschluss dürfe nicht mit der Begründung, der adäquate
Kausalzusammenhang könne noch nicht geprüft werden, über diesen Zeitpunkt
hinausgezögert werden (BGE 134 V 109 E. 3 und 4 S. 112 ff.).

6.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der medizinische Endzustand sei noch
nicht erreicht, und beruft sich zur Begründung ihres Einwands auf das Gutachten
der Gutachtenstelle X.________.

Die den Gutachtern gestellte Frage, ob eine weitere Behandlung notwendig sei,
um eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erreichen, wurde mit
"ja" beantwortet. Als Therapiemassnahmen wurden entlastende Massnahmen durch
Hilfe im Haushalt sowie vorläufig keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit, die
Anpassung der Dosis der eingenommenen Muskelrelaxantien, eine medikamentöse
Schmerzbehandlung über sechs Monate, Physiotherapie nach Bedarf sowie eine
neuropsychologische Therapie zur Verbesserung der Konzentration und Erfassung
empfohlen.

Damit mag sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin subjektiv
verbessern. Die Frage, ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt
sich rechtsprechungsgemäss jedoch allein nach Massgabe der zu erwartenden
Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese
unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei verdeutlicht die Verwendung des
Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere
Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende
Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Diese Frage
beantworten die Gutachter nicht. Nach Lage der Akten kann aber auch ohne
weitere Abklärungen gesagt werden, dass die genannten Therapiemassnahmen keinen
bedeutenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. So hat die
Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Pflegeassistentin in einem Altersheim,
welches sie mit einem Pensum von 50 % ausübt, nie ausgesetzt. Zwar wird
letztinstanzlich geltend gemacht, dass sie dieses Pensum ohne Unfall auf 80 %
hätte steigern wollen. Dies findet jedoch in den Akten, ausser im Gutachten der
Gutachtenstelle X.________, keine Stütze, sondern es wurde wiederholt
festgehalten, dass die Versicherte sich beim früheren Arbeitgeber, wo sie noch
eine 80%-Stelle versah, überfordert fühlte wegen der zusätzlichen familiären
Belastung (drei Kinder, Invalidität des Ehemannes). Zudem ist zu
berücksichtigen, dass selbst der behandelnde Arzt G.________, Neurologie FMH,
bereits im Mai 2004 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte und die
Behandlung im Oktober 2004 abschloss. Auch ohne weitere Abklärungen ist
angesichts dieser Umstände nicht von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit
auszugehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400, 124 V 90
E. 4b S. 94; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27, I 362/99 E. 4b). Der Fallabschluss auf
den 1. Juni 2006 ist daher nicht zu beanstanden.

7.
Zu prüfen bleibt die adäquate Kausalität.

7.1 Die Adäquanzbeurteilung ist in Fällen, in welchen die zum typischen
Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden
Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten
psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, praxisgemäss unter
dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen
(BGE 123 V 98 E. 2a S. 99).

Die Vorinstanz hat erkannt, dass die von der Beschwerdeführerin auch geklagten
psychischen Beschwerden zumindest nicht in den Vordergrund getreten sind. Dem
ist nach Lage der Akten beizupflichten. Zwar sind diese Beschwerden, wie die
Beschwerdegegnerin zutreffend geltend macht, schon relativ rasch aufgetreten;
dass sie jedoch im Vergleich zu den somatischen Symptomen in den Vordergrund
getreten wären, kann nicht gesagt werden. Die Beurteilung der adäquaten
Kausalität hat daher mit dem kantonalen Gericht in Anwendung der sogenannten
Schleudertrauma-Praxis gemäss BGE 134 V 109 zu erfolgen.

7.2 Gemäss BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f. ist auch weiterhin zu prüfen, ob,
ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf, ein leichter, mittlerer oder
schwerer Unfall vorliegt. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel
bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint
werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren
Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es
sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall
in Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon
erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Je nachdem, wo im mittleren
Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser
Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des
adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen
werden.

7.3 Das kantonale Gericht hat die Heckauffahrkollision vom 3. Februar 2004 als
mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert,
was unter Berücksichtigung des augenfälligen Geschehensablaufs, welcher allein
massgebend ist (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07, E. 5.3.1), und mit Blick auf
vergleichbare (einfache Auffahrun-) Fälle (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, U 380/04
E. 5.1.2 mit Hinweisen sowie insbesondere 8C_542/2008 E. 5.1 und 8C_536/2007 E.
6.1) nicht zu beanstanden ist und auch nicht bestritten wird.

7.4 Zu prüfen ist im Weiteren, ob die im Bereich der mittleren Unfälle
beizuziehenden Kriterien erfüllt sind (BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff.).
7.4.1 Unbestritten ist zunächst, dass keine besonders dramatischen
Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls und auch keine
ärztliche Fehlbehandlung oder ein schwieriger Heilungsverlauf vorliegen.
7.4.2 Gemäss BGE 134 V 109 genügt die Annahme eines HWS-Schleudertraumas für
sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art
der erlittenen Verletzung. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der dafür
typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild
beeinflussen können (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86, U 339/06, E. 5.3; RKUV 2005 Nr.
U 549 S. 236, U 380/04, E. 5.2.3 mit Hinweisen). Diese können beispielsweise in
einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch
bewirkten Komplikationen bestehen (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86, U 339/06, E. 5.3;
RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357, U 193/01, E. 4.3 mit Hinweisen). Auch erhebliche
Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der
äquivalenten Verletzung der Halswirbelsäule oder dem Schädel-Hirntrauma beim
Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127
f.).

Vorliegend kann weder von einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma
typischen Beschwerden ausgegangen werden noch sind besondere Umstände mit
Einfluss auf das Beschwerdebild ersichtlich, die das Kriterium als erfüllt
scheinen liessen. Insbesondere hat sich die Versicherte keine anderen
erheblichen Verletzungen zugezogen. Es wird diesbezüglich auch nichts
Besonderes geltend gemacht. Nachdem das Kriterium erst jüngst inhaltlich wie
erwähnt umschrieben wurde, kann die Beschwerdeführerin aus den älteren Urteilen
U 30/00 und U 338/06 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im letzteren Fall wurden
zusätzlich die schwerwiegenden Auswirkungen der schleudertraumatypischen
Beschwerden in Betracht gezogen, welche eine Weiterführung der bisherigen
Arbeitstätigkeit für immer verunmöglichten (was hier ohnehin nicht der Fall
ist), schliesslich aber trotzdem offen gelassen, ob dieses Kriterium überhaupt
als gegeben zu betrachten ist.
7.4.3 Für das Kriterium der ärztlichen Behandlung entscheidwesentlich ist (vgl.
BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128), ob nach dem Unfall fortgesetzt spezifische,
die versicherte Person belastende ärztliche Behandlung bis zum Fallabschluss
notwendig war. Das kantonale Gericht hat sich dazu einlässlich und richtig
dahingehend geäussert, dass sich die Bejahung des zu prüfenden Kriteriums nicht
rechtfertigt, da aus den durchgeführten Therapien keine erhebliche - im Sinne
einer sich allein daraus ergebenden zusätzlichen - Mehrbelastung resultiert,
zumal der behandelnde Arzt die unfallbedingte Behandlung bereits acht Monate
nach dem Unfall abgeschlossen hat. Da lediglich die bis zum Fallabschluss
erforderliche Behandlung zu berücksichtigen ist, fallen die Medikation zur
Schmerzlinderung und Muskelentspannung sowie die therapeutischen Massnahmen,
welche die Gutachter der Gutachtenstelle X.________ empfohlen haben, für die
Beurteilung des Kriteriums ausser Betracht.
7.4.4 Das präzisierte Kriterium der erheblichen Beschwerden ist nach Auffassung
der Vorinstanz nicht erfüllt, was letztinstanzlich bestritten wird.
Rechtsprechungsgemäss beurteilt sich die Erheblichkeit nach den glaubhaften
Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch
die Beschwerden im Lebensalltag erfährt.
Was die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorbringt, vermag an der Beurteilung
durch die Vorinstanz nichts zu ändern. So ist zwar unbestritten, dass die
Versicherte unter Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel sowie Aufmerksamkeits-
und Konzentrationsstörungen leidet. Indessen war der neurologische Status
gemäss Einschätzung des behandelnden Arztes G.________ gemäss Bericht vom 25.
Mai 2004 unauffällig, die Funktionseinbusse lediglich leicht, und bereits am 7.
Oktober 2004 konnte er berichten, dass zwar noch über diffuse Kopfschmerzen vom
Spannungstyp geklagt werde, allerdings jetzt mit längeren beschwerdefreien
Intervallen. Eine dadurch bedingte erhebliche Beeinträchtigung im Lebensalltag
kann nicht angenommen werden.

7.5 Schliesslich hat das kantonale Gericht auch das Merkmal der erheblichen
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen zu Recht verneint. So
musste die Versicherte ihre Arbeitstätigkeit nicht aussetzen. Zur Absicht einer
Pensenerhöhung, welche letztinstanzlich geltend gemacht wird, wurde bereits
Stellung genommen (E. 6.3). Nach rheumatologischer Einschätzung im Gutachten
der Gutachtenstelle X.________ ist die Beschwerdeführerin nicht weitergehend
eingeschränkt, es wurde sogar eine Steigerung des Pensums als möglich erachtet.
In der interdisziplinären Beurteilung wurde zwar - unter Berücksichtigung der
muskuloskelettalen und neuropsychologischen Befunde (leichte Funktionsstörung)
- eine 15-20%ige Leistungseinbusse im Rahmen der 50%igen Präsenz angenommen,
indessen nicht näher begründet. Dies steht in krassem Gegensatz zur
Einschätzung des behandelnden Arztes G.________, welcher bereits im Mai 2004
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte. Auf das Gutachten der
Gutachtenstelle X.________ kann daher nicht ohne Weiteres abgestellt und das zu
beurteilende Kriterium nach dem Gesagten nicht als erfüllt betrachtet werden.

7.6 Damit ist keines der einzubeziehenden Kriterien erfüllt, weshalb der
adäquate Kausalzusammenhang zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem
erlittenen Unfall mit dem kantonalen Gericht zu verneinen ist und eine über den
1. Juni 2006 hinaus gehende Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt.

8.
Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich die Zusprechung der Kosten für
das von ihr eingeholte Gutachten der Gutachtenstelle X.________.

Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG sind die Kosten privat eingeholter Gutachten dann zu
vergüten, wenn die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war.
Dies ist dann der Fall, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund
des Privatgutachtens schlüssig feststellen lässt und dem Unfallversicherer
insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen
ist.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die hier
entscheidwesentlichen Fragen, ob die Beschwerdeführerin nachgewiesenermassen
ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten hat, ohne dass organische
Beschwerden objektiv ausgewiesenen wären, und ob der Fall abgeschlossen werden
durfte, aus den bis zum Erlass des Einspracheentscheides vorliegenden
medizinischen Akten schlüssig beantworten liessen. Diese bildeten auch
genügende Grundlage zur Beurteilung der im Rahmen der Adäquanzprüfung
beizuziehenden Kriterien. Die Voraussetzungen für die Übernahme der
Gutachterkosten durch den Unfallversicherer sind daher nicht erfüllt.

9.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der
unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in
Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. März 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Durizzo