Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.722/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_722/2008

Urteil vom 28. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Jäggi, Neugasse 6, 8005
Zürich,

gegen

Arbeitslosenkasse IAW, Zürcherstrasse 41, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 9. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1982, war ab 1. Oktober 2006 als Mitarbeiterin bei der
Firma X.________ angestellt. Am 26. Oktober 2007 kündigte die Arbeitgeberin das
Arbeitsverhältnis auf den 30. November 2007. Am 12. November 2007 meldete sich
A.________ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung
ab 1. Dezember 2007. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 verneinte die
Arbeitslosenkasse IAW (nachfolgend Kasse) diesen Anspruch. Die dagegen erhobene
Einsprache wies sie mit Entscheid vom 3. Januar 2008 ab.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab. Die Verfahrenskosten von total Fr. 1780.- legte es dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf (Entscheid vom 9. Juni 2008).

C.
Mit Beschwerde beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Entscheides
sei festzustellen, dass sie die zwölfmonatige Beitragzeit erfüllt und Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. Dezember 2007 habe. Sofern die Beschwerde
materiell nicht ohne Weiteres gutzuheissen sei, sei eine kontradiktorische
öffentliche Verhandlung mit Anhörung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes
durchzuführen; es sei ein Beweisverfahren durchzuführen, d.h. ein
Beweisentscheid zu erlassen, indem ihnen Gelegenheit gegeben werde,
Beweismittel zu nennen; es seien alle erforderlichen Beweismittel abzunehmen
(Zeugen, weitere Urkunden usw.); falls das Bundesgericht dies nicht selber
durchführen wolle, sei der Fall an das kantonale Gericht zurückzuweisen mit dem
Auftrag, die genannten Prozesshandlungen durchzuführen.

Die Kasse schliesst auf Beschwerdeabweisung, während das Staatssekretariat für
Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (in SVR 2008 AlV Nr. 12 S.
35 publ. E. 1.2 und 2.2 des Urteils BGE 133 V 640).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher
Personen sowie ihrer mitarbeitenden Ehegatten vom Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG) sowie die
Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmungen auf
arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten, die Arbeitslosenentschädigung
beanspruchen (BGE 123 V 234 E. 7 S. 236 ff.; Thomas Nussbaumer,
Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel
2007, S. 2263 Rz. 275), zutreffend dargelegt. Richtig ist auch, dass diese
Regelung nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch als solchem begegnen will,
sondern bereits dem Risiko eines solchen, das der Ausrichtung von
Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (ARV
2003 Nr. 22 S. 240 E. 4, C 92/02). Darauf wird verwiesen.

2.2 Die Vorinstanz hat gestützt auf die Akten richtig erkannt, dass die
Beschwerdeführerin auf den 30. November 2007 aus der Firma X.________ entlassen
wurde, in welcher ihr Ehegatte bis zum Datum des Einspracheentscheides (3.
Januar 2008; BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) als Inhaber mit Einzelunterschrift im
Handelsregister eingetragen und damit arbeitgeberähnliche Person war. Als in
seinem Betrieb mitarbeitende Ehegattin könne die Beschwerdeführerin ab Dezember
2007 keine Arbeitslosenentschädigung beziehen. Der Vorinstanz ist
beizupflichten. Gründe für eine Praxisänderung (zu deren allgemeinen
Voraussetzungen vgl. BGE 134 V 72 E. 3.3 S. 76 mit Hinweisen) sind nicht
ersichtlich.

2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Kasse bzw. die
Sozialversicherungsanstalt hätten sie bzw. ihren Ehemann darauf aufmerksam
machen müssen, dass sie als Ehepartnerin des Betriebsinhabers keinen Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung haben werde; dann hätte wohl keiner von ihnen die
Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlt. Hiezu ist festzuhalten, dass
sich die Beschwerdeführerin vorinstanzlich nicht auf eine Verletzung der
Aufklärungs- bzw. Beratungspflicht (vgl. Art. 27 ATSG) berief. Es ist nicht
einzusehen, weshalb sie entsprechende rechtserhebliche Einwände nicht bereits
vorinstanzlich vorbrachte. Unter den gegebenen Umständen widerspricht ihr
Vorgehen Treu und Glauben, zumal auch nicht gesagt werden kann, erst der
vorinstanzliche Entscheid habe ihr zu diesen Einwänden Anlass gegeben. Demnach
handelt es sich um unzulässige neue Vorbringen (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil
8C_18/2007 vom 1. Februar 2008, E. 3.2 f. mit Hinweisen). Hievon abgesehen ist
es nicht gerechtfertigt, die arbeitgeberähnliche Person bzw. ihren Arbeitgeber
von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen an die Arbeitslosenversicherung
auszunehmen (vgl. ARV 2005 Nr. 16 S. 201 E. 3 f., C 160/04). Unbehelflich ist
auch der letztinstanzlich erstmals erhobene Einwand, in casu lägen weder ein
Missbrauch noch eine Umgehung vor (vgl. E. 2.1 hievor).

2.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorinstanzlich die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung verlangte und diesen Antrag vor Bundesgericht
erneuert, kann dem nicht gefolgt werden, da der massgebende Sachverhalt
aktenmässig erstellt ist und dessen Beurteilung nicht vom persönlichen Eindruck
der Partei abhängt (vgl. in SVR 2006 BVG Nr. 19 S. 66 publ. E. 3.2.1 des
Urteils BGE 132 V 127, Urteil 9C_555/2007 vom 6. Mai 2008, E. 3.3.2, je mit
Hinweisen).

3.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 109 Abs.
2 lit. a BGG erledigt. Die Gerichtskosten werden der unterliegenden
Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. November 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar