Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.721/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_721/2008 {T 0/2}

Urteil vom 24. April 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Parteien
T.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 2. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1962 geborene T.________ war seit 1. September 1998 als Sortiererin bei der
Firma Y.________ tätig und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert.
Am 9. Mai 2004 erlitt sie eine Auffahrkollision, bei welcher der nachfolgende
Lenker dem VW Passat, in welchem sie als Mitfahrerin sass, ins Heck fuhr. Wegen
danach aufgetretener Kopf- und Nackenbeschwerden mit Übelkeit suchte T.________
am 12. Mai 2004 Dr. med. R.________, FMH Physikalische Medizin, auf. Die Ärztin
diagnostizierte ein Schleudertrauma der HWS sowie ein posttraumatisches
lumbospondylogenes Syndrom und attestierte eine vollumfängliche
Arbeitsunfähigkeit ab 13. Mai 2004. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen
Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Am 19. Juli 2004 nahm T.________ ihre
berufliche Tätigkeit zu 50% wieder auf. Versuche, die Arbeitsfähigkeit zu
steigern, scheiterten. Nach Abklärungen zum Unfallhergang und zum medizinischen
Sachverhalt stellte die SUVA mit Verfügung vom 12. Juni 2006 die
Versicherungsleistungen per 30. Juni 2006 ein. Die dagegen erhobene Einsprache,
mit welcher T.________ die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung einer
Invalidenrente der Unfallversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrades
von 50% beantragen liess, wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 24.
November 2006 ab. Zur Begründung führte sie aus, der adäquate
Kausalzusammenhang zwischen den noch geklagten Beschwerden, welche organisch
nicht hinreichend nachgewiesen seien, und dem Unfallereignis vom 9. Mai 2004
sei zu verneinen.

B.
T.________ liess Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr in Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 24. November 2006 eine Invalidenrente der
Unfallversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50% sowie eine
angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen. Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid
vom 2. Juli 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt T.________ die
Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Zusprechung einer Invalidenrente
der Unfallversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 56% sowie
einer angemessenen Integritätsentschädigung beantragen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III
136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge
in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Gegenstand des Einspracheentscheids vom 24. November 2006 waren die Einstellung
der Versicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggeld) und der Anspruch auf eine
Invalidenrente der Unfallversicherung. Soweit in der Beschwerde auch die
Zusprechung einer Integritätsentschädigung beantragt wird, kann darauf mangels
eines Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten werden (BGE 131 V 164 E. 2.1
mit Hinweis).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aus dem Unfall vom 9. Mai
2004 über den 30. Juni 2006 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung, namentlich auf eine Invalidenrente, hat.

Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache sind im angefochtenen
Entscheid, auf den verwiesen wird, richtig dargelegt. Hervorzuheben ist, dass
die Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst anderem einen natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
voraussetzt. Liegt eine Gesundheitsschädigung mit einem klaren organischen
Substrat vor, kann der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel ohne weiteres
zusammen mit dem natürlichen Kausalzusammenhang bejaht werden. Anders verhält
es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv
ausgewiesenen Beschwerden. Hier lässt sich die Adäquanzfrage nicht ohne eine
besondere Prüfung beantworten. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf
auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien
einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese
Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (sog.
Psycho-Praxis), während bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der
HWS sowie Schädel-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und
psychischen Komponenten verzichtet wird (sog. Schleudertrauma-Praxis; zum
Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

4.
Es besteht zunächst Uneinigkeit in der Beantwortung der Frage, ob die noch
bestehenden Beschwerden mit einem natürlich unfallkausalen, organisch objektiv
ausgewiesenen Gesundheitsschaden zu erklären sind. Dies wird von SUVA und
Vorinstanz verneint, von der Beschwerdeführerin hingegen bejaht.

4.1 Das kantonale Gericht hat hiezu erwogen, es lägen im Zeitpunkt der
Leistungseinstellung wohl degenerative Veränderungen im Rücken- und
Schulterbereich vor, jedoch hätten - abgesehen von unspezifischen
Muskelverspannungen - keine mit dem Unfallereignis in Zusammenhang stehende
organische Befunde erhoben werden können.

4.2 Die vorinstanzliche Beurteilung beruht auf einer sorgfältigen
Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage und einer überzeugend
begründeten rechtlichen Würdigung. Was die Versicherte vorträgt, führt zu
keinem andern Ergebnis. Die umfassenden medizinischen Untersuchungen ergaben
weder ossäre Läsionen noch neurologische Ausfälle. Dass die anhand des MRI der
HWS vom 5. April 2005 festgestellten Bandscheibenschäden als degenerativer
Natur und nicht als Unfallfolgen qualifiziert werden, entspricht der
Rechtsprechung und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie beruft
sich vielmehr auf die täglich auftretenden Schmerzen im Kopf-, Nacken-, Rücken-
und Schulterbereich sowie auf Beweglichkeitseinschränkungen, Vergesslichkeit
und Konzentrationsstörungen. Aus dem Vorliegen von Schmerzen kann indessen
nicht auf organisch (hinreichend) nachweisbare Unfallfolgen geschlossen werden.
Insbesondere können Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur,
Druckdolenzen im Nacken, Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit sowie
Nackenverspannungen bei Streckhaltung der HWS für sich allein nicht als klar
ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden (SVR
2008 UV Nr. 2 S. 3 E. 5.2, U 328/06, und Urteil 8C_33/2008 vom 20. August 2008,
E. 5.1, je mit Hinweisen).

5.
Nach Gesagtem liegen keine organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen vor.
Das schliesst zwar die natürliche Unfallkausalität der bestehenden Beschwerden
- wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat - nicht aus. Anders als
bei einem klaren unfallbedingten organischen Korrelat kann der adäquate
Kausalzusammenhang aber nicht ohne besondere Prüfung bejaht werden (E. 3
hievor). Die Beurteilung der adäquaten Kausalität erfolgte zu Recht nach der
Schleudertrauma-Praxis. Entgegen der Auffassung der Versicherten hat auch die
SUVA diese Meinung vertreten.

5.1 Für die Adäquanzprüfung ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis
anzuknüpfen. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien
in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Massgebend für
die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den
sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.2 und 5.3.1, U
2, 3 und 4/07; Urteil 8C_536/2007 vom 11. Juni 2008 E. 6.1).

Nachdem die SUVA im Einspracheentscheid von einem leichten Unfall ausgegangen
war, hat das kantonale Gericht den Verkehrsunfall vom 9. Mai 2004 gestützt auf
die biomechanische Kurzbeurteilung vom 29. März 2005 als mittelschwer im
Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingestuft. Diese Beurteilung ist nach
Lage der Akten und im Lichte der Rechtsprechung zur Unfallschwere bei einfachen
Auffahrkollisionen (vgl. SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86 E. 5.2, U 339/06; RKUV 2005
Nr. U 549 S. 236 E. 5.1.2 mit Hinweisen, U 380/04) nicht zu beanstanden und
unbestritten.

5.2 Von den weiteren massgeblichen Kriterien (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3 S.
130) müssten für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein
einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder
auffallender Weise gegeben sein (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f., 117 V 359 E.
6 S. 367 f.).
Das kantonale Gericht hat die beiden Kriterien der erheblichen Beschwerden und
der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen jeweils in
der einfachen Form bejaht. Nach Auffassung der Versicherten sind diese
Kriterien in ausgeprägter Weise erfüllt und sind darüber hinaus auch die
Kriterien der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen sowie der
ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung gegeben.

Die weiteren adäquanzrelevanten Kriterien (besonders dramatische
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; ärztliche
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen) werden, nach Lage der Akten zu
Recht, nicht geltend gemacht.
5.2.1 Für die Bejahung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der
erlittenen Verletzung genügt die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer
anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung) für sich allein
nicht. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma
typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild
beeinflussen können. Diese können beispielsweise in einer beim Unfall
eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen
bestehen. Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person
neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung der HWS oder dem
Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein (BGE 134 V
109 E. 10.2.2 S. 127 f. mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Kriterium sei erfüllt, weil
Vorzustände aus früheren Unfallereignissen zu berücksichtigen seien. Sie
erwähnt diesbezüglich eine Auffahrkollision im Jahre 1997 sowie zwei Unfälle
als Fussgängerin in den Jahren 1987 und 2003. Die Berücksichtigung von
Vorzuständen setzt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eine erhebliche
Vorschädigung voraus (SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1, U 39/04 E. 3.3.2). Dies ist nicht
der Fall. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Juni 2005 und der
Besprechung vom 12. Januar 2005 sowie in der biomechanischen Kurzbeurteilung
vom 29. März 2005 wurden lediglich die Stürze als Fussgängerin in den Jahren
1987 und 2003 erwähnt, wobei bezüglich beider Ereignisse festgehalten wurde,
sie hätten mit Beschwerdefreiheit vor dem Unfallereignis vom 9. Mai 2004
abgeschlossen werden können. Besondere Umstände, welche das Beschwerdebild
beeinflussen könnten, werden sodann weder geltend gemacht noch sind sie aus den
Akten ersichtlich. Das kantonale Gericht hat dieses Kriterium mithin zu Recht
verneint.
5.2.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den
vorinstanzlichen Entscheid auf eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen
Behandlung beruft, ist darauf hinzuweisen, dass der wesentliche Gehalt dieses
Kriteriums in BGE 134 V 109 neu gefasst wurde und nunmehr entscheidend ist, ob
nach dem Unfall eine fortgesetzt spezifische, die versicherte Person belastende
ärztliche Behandlung notwendig war. Bei den von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten seit Unfallereignis anhaltenden Therapieformen handelt es sich
vornehmlich um manualtherapeutische Behandlungen (Physiotherapie, manuelle
Extensionstherapie, Massage) sowie um eine medikamentöse Behandlung vorwiegend
mit Schmerzmitteln. Dies ist nicht im Sinne der Rechtsprechung als belastend zu
qualifizieren. Abgesehen von kreisärztlichen Untersuchungen sowie einzelnen -
in den Rahmen der üblichen Sachverhaltsabklärung fallenden - fachärztlichen
Explorationen wurde noch ein vom 30. Januar bis 24. Februar 2006 dauernder
Aufenthalt in der Klinik X.________ organisiert. Von einer kontinuierlichen,
mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes ausgerichteten ärztlichen Behandlung kann bei diesen
Gegebenheiten nicht gesprochen werden. Auch waren die getroffenen Vorkehren
nicht mit der durch das hier zur Diskussion stehende Kriterium anvisierten,
erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung der Lebensqualität verbunden. Das
Kriterium "fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung" kann daher
nicht als erfüllt gelten.
5.2.3 Von erheblichen Beschwerden kann aufgrund der glaubhaft geklagten
Schmerzen und der dadurch bewirkten Einschränkung im Lebensalltag (vgl. BGE 134
V 109 E. 10.2.4 S. 128) ausgegangen werden. Entgegen der von der Versicherten
vertretenen Auffassung übersteigen die Beschwerden das bei
Schleudertrauma-Verletzungen übliche Mass aber nicht derart, dass das Kriterium
in besonders ausgeprägter Weise erfüllt erscheint.
5.2.4 Was das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener
Anstrengungen betrifft, gilt dieses als erfüllt, wenn die versicherte Person in
erheblichem Ausmass arbeitsunfähig ist, obwohl sie alles daran setzt, sich
durch optimale Mitwirkung rasch möglichst wieder in den Arbeitsprozess
einzugliedern (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 f.; Urteil 8C_590/2007 vom 6.
Oktober 2008 E. 7.7.1). Die Beschwerdeführerin konnte ihre Arbeit nach dem
Unfallereignis vom 9. Mai 2004 am 19. Juli 2004 zu 50% wieder aufnehmen.
Versuche, die Arbeitstätigkeit auf 60% und 70% zu steigern, waren trotz
Rücksichtnahme der Arbeitgeberin bei der Arbeitszuweisung und trotz mehrfach
festgestellter Arbeitswilligkeit der Versicherten nicht erfolgreich. Das
Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen
ist demzufolge mit der Vorinstanz in seiner präzisierten Fassung zu bejahen,
wenn auch nicht in besonders ausgeprägter Weise.
5.2.5 Zusammenfassend sind demnach höchstens zwei der adäquanzrelevanten
Kriterien erfüllt, womit diese nicht gehäuft vorliegen. Da zudem kein Kriterium
in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist, hat die Vorinstanz den adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 9. Mai 2004 und den noch
bestehenden Beschwerden und damit die Leistungspflicht des Unfallversicherers
zu Recht verneint.

6.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind von der unterliegenden
Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. April 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Kopp Käch