Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.720/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_720/2008

Urteil vom 17. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
B.________, Deutschland, Beschwerdeführer,

gegen

Unbekannten Beschwerdegegner,

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
einer unbekannten Vorinstanz.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des B.________ vom 10. September 2008 (Poststempel) gegen den
Entscheid einer unbekannten Vorinstanz,

in die nach Erlass der Verfügung vom 11. September 2008 betreffend fehlende
Beilagen bzw. der Mitteilung vom 11. September 2008 betreffend gesetzliche
Formerfordernisse von Beschwerden dem Bundesgericht von B.________ am 24.
September 2008 zugesandte Eingabe,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm u.a. vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG
angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb der mit Verfügung
vom 11. September 2008 angesetzten, am 26. September 2008 abgelaufenen (Art. 44
- 48 BGG) Nachfrist behoben hat,

dass deshalb androhungsgemäss vorzugehen und auf die Beschwerde wegen
offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG
nicht einzutreten ist,

dass hieran auch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. September 2008
nichts ändert, weil der vom Gericht angezeigte Formmangel der fehlenden
Beilagen nach wie vor nicht behoben worden ist,

dass überdies die genannten Eingaben den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
statuierten Formerfordernissen - trotz der Mitteilung des Bundesgerichts vom
11. September 2008 betreffend Gültigkeitsanforderungen an Rechtsschriften -
offensichtlich nicht zu genügen vermögen,

dass für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten erhoben
werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig
ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Oktober 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz