Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.71/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_71/2008

Urteil vom 17. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Parteien
H.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Ludwig Raymann,
Susenbergstrasse 47, 8044 Zürich,

gegen

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer,
Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 29. November 2007.

Sachverhalt:

A.
H.________, geboren 1951, war seit 1. Februar 1998 mit einem Pensum von 60 %
für die Firma A.________ als Hauswartin erwerbstätig und in dieser Eigenschaft
bei der Mobiliar obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und
Berufskrankheiten versichert. Gleichzeitig arbeitete sie seit 1. November 2002
ebenfalls mit einem 60 % Pensum als angelernte Pflegehelferin im Alters- und
Pflegewohnheim X.________. Schon seit 1995 litt sie wiederholt an vorübergehend
behandlungsbedürftigen lumbalen Rückenschmerzen und unterzog sich am 24.
Oktober 2002 zusätzlich einer Magnetresonanzuntersuchung der Halswirbelsäule
(HWS). Anlässlich von Hauswartsarbeiten wurde sie am 9. September 2003 beim
Verschieben eines schweren Abfallcontainers von diesem gegen eine Wand und eine
Stahltüre gedrückt, wobei sie mit dem Hinterkopf gegen die Wand bzw. die
Stahltüre stiess. Nach Angaben der Versicherten verlor sie dabei kurzzeitig das
Bewusstsein. Die am 10. September 2003 erstbehandelnde Hausärztin Dr. med.
P.________, diagnostizierte eine HWS-Distorsion und veranlasste ein
orthopädisches Konsilium in der Klink Y.________. Gemäss Bericht dieser Klinik
vom 25. November 2003 konnten - trotz geringer Diskushernien zwischen den
Halswirbeln C4 und C7 - keine Anhaltspunkte für eine Nervenwurzelkompression
gefunden werden. Es blieb bei der Diagnose eines Status nach HWS-Kontusion/
-Distorsion mit zervikalem Schmerzsyndrom. Dr. med. R.________, welcher die
Versicherte am 7. Oktober 2003 neurologisch untersuchte, diagnostizierte
zusätzlich eine Thoraxprellung und eine Kopfprellung mit wahrscheinlich
leichter Commotio cerebri. Die Mobiliar kam für die Heilbehandlung auf und
erbrachte ein Taggeld. Nach Durchführung medizinischer Abklärungen gelangte sie
zur Auffassung, hinsichtlich somatischer Unfallfolgen sei der Status quo sine
erreicht worden und in Bezug auf psychogene Restbeschwerden müsse die Adäquanz
des Kausalzusammenhanges dieser Beeinträchtigungen mit dem Unfall vom 9.
September 2003 verneint werden. Demzufolge stellte die Mobiliar sämtliche
Versicherungsleistungen per 31. Mai 2005 ein, schloss den Fall folgenlos ab
(Verfügung vom 2. September 2005) und hielt mit Einspracheentscheid vom 17.
Februar 2006 daran fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der H.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. November
2007 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt H.________
unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids und des
Einspracheentscheides, die Mobiliar habe ihr über den 31. Mai 2005 hinaus die
gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen auszurichten. Mit Eingabe vom 2.
April 2008 äussert sich die Beschwerdeführerin im Hinblick auf das
zwischenzeitlich ergangene Urteil BGE 134 V 109.

Während die Mobiliar auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105
Abs. 3 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 31. Mai 2005
hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat.

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die
Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen
Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit
Hinweisen) richtig wiedergegeben. Ebenfalls zutreffend dargelegt ist die
Rechtsprechung über den zusätzlich zum natürlichen Kausalzusammenhang
erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang. Danach spielt im
Sozialversicherungsrecht die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus
dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 127
V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich
unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier
ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf
auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien
einzubeziehen (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366 ff. und 369 E. 4 S. 382 ff., 115 V 133
E. 6 S. 138 ff.). Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese
Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133
E. 6c/aa S. 140), während bei Schleudertraumen (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367) und
äquivalenten Verletzungen der HWS (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) sowie
Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V 369 E. 4b S. 383) auf eine Differenzierung
zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (vgl. zum
Ganzen auch BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 und SVR 2007 UV Nr. 8 S. 27 E. 2 ff.,
U 277/04, je mit Hinweisen). Korrekt sind auch die vorinstanzlichen
Ausführungen zum Wegfall des ursächlichen Zusammenhangs und damit des
Leistungsanspruchs der versicherten Person bei Erreichen des Status quo sine
vel ante und zu den sich dabei stellenden Beweisfragen (BGE 117 V 261 E. 3b in
fine S. 264; RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328; Urteil des
Bundesgerichts U 241/06 vom 26. Juli 2007, E. 2.2.2). Gleiches gilt in Bezug
auf die Hinweise zu dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 150 E. 2.1 S. 153 mit Hinweisen)
sowie zur Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, SVR 2006 IV Nr. 27 S. 92
E. 3.2.4, I 3/05, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3.2 Anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht jüngst die sogenannte
Schleudertrauma-Praxis in zweierlei Hinsicht präzisiert hat: Zum einen wurden
die Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung,
welche die Anwendung dieser Praxis bei der Prüfung des adäquaten
Kausalzusammenhangs rechtfertigt, erhöht. Zum anderen wurden die Kriterien,
welche abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls in die Adäquanzbeurteilung
einzubeziehen sind, teilweise modifiziert (BGE 134 V 109 E. 9 und 10 S. 121
ff.). Die bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätze
liess das Bundesgericht hingegen unverändert bestehen (E. 6.1 des erwähnten
Urteils [S. 116]). Diese Grundsätze zur präzisierten Schleudertrauma-Praxis
finden auch auf den vorliegenden Fall Anwendung (Urteil 8C_57/2008 vom 16. Mai
2008, E. 4.2 mit Hinweisen).

4.
Entgegen Verwaltung und Vorinstanz ist mit der Beschwerdeführerin bei gegebenem
Aktenstand davon auszugehen, dass die Versicherte anlässlich des Unfalles vom
9. September 2003 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
vorübergehend kurzzeitig das Bewusstsein verlor und sodann vom Zeugen
B.________ (vgl. Angaben unter Ziff. 7 auf der Unfallmeldung UVG vom 19.
September 2003) aufgefunden und zurück in ihre Wohnung begleitet wurde. Zudem
steht auf Grund des Protokolls zur Befragung der Beschwerdeführerin vom 26.
November 2003 durch einen Schadeninspektor der Mobiliar fest, dass das im
Rückwärtsgehen erfolgte Zusammenprallen mit der Wand vom 9. September 2003 an
der Kontusionsstelle auf Höhe des obersten Halswirbels eine Rötung hinterliess,
welche rund zweieinhalb Monate nach dem Unfall noch immer sichtbar war.

5.
5.1 Gemäss Beschwerdeschrift vom 29. Januar 2008 litt die Versicherte "auch
nach dem 31. Mai 2005 ununterbrochen und anhaltend [... an] einer Häufung von
somatischen und psychischen Leiden wie Kopfschmerzen, Schwindel, ausstrahlenden
Nacken- und Schultergürtelschmerzen, neuropsychologisch erstellten
Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Vergesslichkeit, abnormal rascher
Ermüdbarkeit, Rauschtinnitus, Schlafstörungen, Depression, Wesensveränderung
und anderem mehr". Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, der Unfall habe
nicht nur eine HWS-Distorsion, sondern auch eine Commotio cerebri und eine MTBI
(mild traumatic brain injury) verursacht. Trotz vorbestehender degenerativer
Wirbelsäulenschäden sei die Diskushernie C4/5 als Unfallfolge zu qualifizieren.
Der Privatgutachter Dr. med. R.________ bestätige aus neurologischer Sicht mit
Blick auf die MTBI angesichts der persistierenden Kopfweh- und
Schwindelsymptomatik einen unfallbedingten Dauerschaden.
5.2
5.2.1 Der Vorinstanz ist beizupflichten, soweit sie erkannte, dass der Unfall
vom 9. September 2003 nach medizinischer Aktenlage - entgegen der Versicherten
- keine Diskushernie verursacht hat. Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin
schon vor dem Unfall an erheblichen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule
im Bereich der LWS und HWS litt. Mit Blick auf diese bereits vor dem 24.
Oktober 2002 entstandenen Diskushernien L4/5, C5/6 und C6/7 wurden anlässlich
der MRI-Untersuchung vom 18. September 2003 neu einzig eine minimale Zunahme
der Begleithernie bei bekannter Osteochondrose C5/6 und eine sehr kleine Hernie
C4/5 festgestellt. Weder die klinische Untersuchung noch die
MRI-Abklärungsergebnisse liessen laut Bericht der Klink Y.________ vom 25.
November 2003 auf eine Indikation für eine operative Massnahme schliessen, ohne
dass im genannten Bericht der Unfall als Ursache der zwischenzeitlich neu
festgestellten geringen Zunahme der degenerativen Befunde bezeichnet worden
wäre. Auch gemäss Gutachten des M.________ Zentrums vom 23. März 2004
(nachfolgend: M-Gutachten) vermochte der Unfall vom 9. September 2003 keine
Diskushernie auszulösen. Zudem entspricht es im Bereich des
Unfallversicherungsrechts einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass
praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer
Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise,
unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt
(RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192 E. 2a, U 138/99, und Nr. U 378 S. 190 E. 3, U 149/
99, je mit Hinweisen; zuletzt: Urteil 8C_614/2007 vom 10 Juli 2008, E. 4.1.1
mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
5.2.2 In Bezug auf die weiteren, von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
somatischen Unfallfolgen ist festzuhalten, dass Dr. med. R.________ am 7.
Oktober 2003 anlässlich seiner eingehenden Untersuchung der Versicherten die
geklagten Gefühlsstörungen aus fachärztlicher Sicht keinem organischen Substrat
zuzuordnen vermochte und im Wesentlichen normale neurologische Befunde erhob.
Knapp zwei Monate nach dem Unfall beschränkten sich die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen von Seiten der Wirbelsäule gemäss Bericht der Klink
Y.________ vom 25. November 2003 auf diffuse Druckdolenzen und eine
schmerzbedingt leicht eingeschränkte Beweglichkeit der HWS. Die während des
stationären Aufenthalts in der Klink Y.________ vom 8. bis 23. Dezember 2003
durchgeführte MRI-Untersuchung des Schädels vom 9. Dezember 2003 zeigte bei
anamnestisch wahrscheinlicher Commotio cerebri keine Kontusionsherde und keine
Hinweise auf eine intracranielle Blutung oder Hygrome.
5.2.3 Das kantonale Gericht hat sodann ausführlich und überzeugend dargelegt,
dass die erst seit 20. März 2006 von Dr. med. J.________, ärztlich behandelte
und seither aktenkundig dokumentierte beidseitige sensorineurale
Schwerhörigkeit angesichts der langen Latenzzeit auch gestützt auf das
Aktengutachten vom 9. Januar 2007 der Fachärztin FMH für
Oto-Rhino-Laryngologie, Dr. med. G.________, nicht in einem natürlichen
Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 9. September 2003 steht.
5.2.4 Eine Weichteilverletzung im Nacken-Schulterbereich, welche nach
Auffassung des Dr. med. R.________ gemäss Privatgutachten vom 8. Juni 2004 die
anhaltend geklagten Schmerzen der Beschwerdeführerin verursache, vermochte der
Neurologe nicht zu objektivieren. Diesbezüglich fehlt es an einem
pathologisch-anatomischen Substrat (Aktengutachten vom 20. September 2004 des
Dr. med. K.________). Dr. med. K.________ legte in Übereinstimmung mit dem
M-Gutachten dar, dass angesichts des vorbestehenden Halswirbelsäulenschadens
die Folgen der Kontusion vom 9. September 2003 innert wenigen Monaten auf den
Status quo sine abgeheilt seien.
5.2.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass spätestens im Zeitpunkt des
folgenlosen Fallabschlusses per 31. Mai 2005 keine objektiv ausgewiesene
Unfallfolgen mehr vorhanden waren.

6.
Was die über den 31. Mai 2005 hinaus subjektiv geklagten Beschwerden
anbetrifft, hat das kantonale Gericht die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zu
Unrecht nach der sogenannten Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) geprüft. Auch wenn
schon wenige Monate nach dem Unfall aktenkundig Hinweise auf depressive
Verstimmungen vorhanden waren, traten psychogene Beeinträchtigungen mit Blick
auf das gesamte Beschwerdebild bis zur Einstellung sämtlicher
Versicherungsleistungen Ende Mai 2005 - entgegen der Vorinstanz - nicht derart
in den Vordergrund, dass die Adäquanz des Kausalzusammenhanges hätte nach den
Grundsätzen im Sinne von BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 (vgl. BGE 127 V 102 E.
5b/bb S. 103 mit Hinweisen) beurteilt werden müssen. Mit der Versicherten
gelangt hier vielmehr die Schleudertrauma-Praxis nach den mit BGE 134 V 109
präzisierten adäquanzrelevanten Kriterien zur Anwendung.

6.1 Gemäss BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f. ist auch weiterhin zu prüfen, ob,
ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf, ein leichter, mittlerer oder
schwerer Unfall vorliegt. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel
bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint
werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren
Bereich nicht auf Grund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es
sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall
in Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon
erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Je nachdem, wo im mittleren
Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser
Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des
adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen
werden (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366 ff., 369 E. 4b und c S. 383 f.).

6.2 Das Ereignis vom 9. September 2003 ist mit der Beschwerdeführerin -
entgegen dem kantonalen Gericht - als mittelschwerer Unfall im mittleren
Bereich zu qualifizieren (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U
366/06 vom 23. Mai 2007, E. 5.1, und des Bundesgerichts 8C_340/2007 vom 12.
Juni 2008, E. 5.3, je mit Hinweisen). Die Adäquanz wäre demnach zu bejahen,
wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in
besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder mehrere der zu
berücksichtigenden Kriterien gegebenen wären (BGE 115 V 138 E. 6c/bb S. 140
f.). Bei der Prüfung der einzelnen Kriterien ist, wie hievor bereits aufgezeigt
(vgl. E. 3.1), auf eine Unterscheidung zwischen körperlichen und psychischen
Beschwerdemerkmalen zu verzichten.
6.3
6.3.1 Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls liegen - objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 335
S. 209 E. 3b/cc, U 287/97; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313 E. 4 und 5, U
248/98) - nicht vor. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin den
schweren Abfallcontainer aus dem Warenlift heraus auf sich zurollen sah und
nicht mehr rechtzeitig abzustoppen vermochte, gehörte doch das Manövrieren
dieses Abfallcontainers zu ihren üblichen, regelmässig verrichteten Tätigkeiten
als Hauswartin.
6.3.2 Das Kriterium der besonderen Schwere der Verletzung ist mit der
Versicherten unter Berücksichtigung der erheblichen degenerativen Vorzustände
an der Wirbelsäule auf Höhe C4 bis C7 (vgl. SVR 2007 UV Nr. 1 S. 3 E. 3.3.2, U
39/04, und Urteil U 286/06 vom 31. August 2007 E. 6.2.2, je mit Hinweisen) zwar
als erfüllt - jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise vorliegend -
anzunehmen. Trotz festgestellter kleiner Diskushernien konnten
Nervenwurzelkompressionen sowohl anlässlich der Untersuchung vom 24. Oktober
2002 (vor dem Unfall) als auch gestützt auf die Ergebnisse der MRI-Untersuchung
vom 18. September 2003 (nach dem Unfall) ausgeschlossen werden. Zudem hatte die
Behandlung des im Oktober 2002 vorübergehend symptomatisch gewordenen
Vorzustandes an der HWS noch im gleichen Monat wieder abgeschlossen werden
können.
6.3.3 Für das Kriterium der ärztlichen Behandlung entscheidwesentlich ist (vgl.
BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128), ob nach dem Unfall fortgesetzt spezifische,
die versicherte Person belastende ärztliche Behandlung bis zum Fallabschluss
notwendig war. Die am Tag nach dem Unfall erstbehandelnde Hausärztin ging laut
Bericht vom 30. September 2003 von einer voraussichtlich vierwöchigen
Behandlungsdauer aus. Gemäss Protokoll zur Befragung der Beschwerdeführerin vom
26. November 2003 suchte sie damals (rund zweieinhalb Monate nach dem Unfall)
noch ein- bis zweimal pro Monat konsultativ (und gelegentlich zur Verabreichung
einer Spritze gegen die Schmerzen) ihre Hausärztin auf, nahm regelmässig
verschiedene Medikamente ein und liess sich zwei- bis dreimal wöchentlich
physiotherapeutisch behandeln. Abgesehen von einer dreiwöchigen
Hospitalisierung in der Klink Y.________ (im Dezember 2003) und einem
anschliessenden vierwöchigen Aufenthalt in der Klinik Z.________ waren bis zum
Fallabschluss per 31. Mai 2005 keine stationäre Therapien oder operative
Eingriffe erforderlich. Nach dem Austritt aus der Klinik Z.________ am 20.
Januar 2004 wurde neben der Fortführung der Physiotherapie auch eine
regelmässige psychologische Begleitung im Sinne eines Coachings empfohlen. Bei
Durchführung der Begutachtung im M.________ Zentrum gab die Versicherte am 20.
März 2004 an, manchmal gehe es ihr etwas besser, manchmal etwas schlechter. Sie
nehme viele Medikamente und gehe immer wieder zu ihrem Psychiater Dr. med.
S.________. Mit Blick auf den gesamthaften Verlauf und die Intensität der
therapeutischen Massnahmen ist keine spezifische, belastende ärztliche
Behandlung (bisher: ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung)
auszumachen.
6.3.4 Die (unveränderten) Kriterien der ärztlichen Fehlbehandlung sowie des
schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen liegen ebenfalls
nicht vor. Dass letztlich erfolglos therapiert wurde, reicht nicht aus. Es
müssten besondere Gründe gegeben sein, welche die Heilung beeinträchtigt haben
(vgl. SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81, U 479/05, E. 8.5; Urteil 8C_57/2008 vom 16. Mai
2008, E. 9.6.1 mit Hinweis). Dafür bestehen keine Anzeichen.
6.3.5 Das präzisierte Kriterium der erheblichen Beschwerden beurteilt sich nach
den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte
Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4
S. 128). Nachdem die Versicherte schon vor dem Unfall vom 9. September 2003 an
hartnäckigen, wiederholt behandlungsbedürftigen Rückenbeschwerden litt und der
Status quo sine innert wenigen Monaten nach dem Unfall erreicht wurde (E. 5.2.4
hievor), kam es während dem Aufenthalt in der Klinik Z.________ zu einer
leichten Entschärfung der Schmerzsymptomatik. Gemäss M-Gutachten ging es der
Versicherten manchmal etwas besser, manchmal etwas schlechter. Das Kriterium
erheblicher unfallbedingter Beschwerden ist nicht erfüllt.
6.3.6 Das Merkmal der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener
Anstrengungen liegt - wenn auch nicht in ausgeprägter Weise - vor, konnte die
Beschwerdeführerin doch nach dem Unfall nicht mehr an ihre angestammten
Arbeitsplätze als Hauswartin und Pflegehelferin zurückkehren. Trotz sehr
motivierter Teilnahme am multidisziplinären Therapieprogramm in der Klinik
Z.________ vermochte sie ihre bis zum Unfall mit einem gesamthaften Pensum von
120 % ausgeübten Erwerbstätigkeiten nicht mehr aufzunehmen. Einerseits teilte
die Firma A.________ der Versicherten schon am 15. Dezember 2003 mit, dass das
Arbeitsverhältnis als Hauswartin genauso wie der Vertrag über die Mietwohnung
am entsprechenden Arbeitsort per 31. März 2004 aufgelöst werde. Zudem suchte
nach Angaben der Beschwerdeführerin auch das Alters- und Pflegewohnheim
X.________ bereits im November 2003 eine neue Mitarbeiterin, welche ihre
bisherigen Aufgaben vollumfänglich übernehmen sollte. Andererseits war der
Versicherten gemäss Bericht der Klinik Z.________ vom 11. März 2004 die
Wiederaufnahme einer leidensangepassten, körperlich weniger anstrengenden
Tätigkeit nach dem Klinikaustritt ab 20. Januar 2004 aus ärztlicher Sicht mit
einem Pensum von 20 bis 30 % zumutbar. Doch auch nach Abheilung der
Unfallfolgen auf den Status quo sine blieb die Beschwerdeführerin in Bezug auf
die im Zeitpunkt des Unfalles ausgeübten Erwerbstätigkeiten dauerhaft voll
arbeitsunfähig (Gutachten vom 3. Januar 2007 des Medizinischen Zentrums
Q.________ zuhanden der IV-Stelle des Kantons Zürich).
6.3.7 Nach dem Gesagten sind höchstens zwei der massgebenden Kriterien erfüllt,
was für die Bejahung der Unfalladäquanz nicht genügt (vgl. Urteile 8C_726/2007
vom 16. Mai 2008, E. 4.3.3; 8C_491/2007 vom 28. Dezember 2007, E. 4.3 mit
Hinweisen). Da auch kein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist,
haben Unfallversicherer und Vorinstanz die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu
Recht verneint.

6.4 Der von der Mobiliar per Ende Mai 2005 verfügte folgenlose Fallabschluss
ist rechtens und der angefochtene Entscheid somit im Ergebnis zu bestätigen.

7.
7.1 Das bundesgerichtliche Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und
Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als
unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

7.2 Als Organisation mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben hat die obsiegende
Mobiliar keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 126 V
143 E. 4a S. 150; Urteil 8C_228/2007 vom 19. November 2007, E. 6.2).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. September 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Hochuli