Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.718/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_718/2008

Urteil vom 16. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7.
August 2008.

In Erwägung,
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit
Einspracheentscheid vom 20. März 2007 ihre Verfügung vom 27. Juli 2006
bestätigt hat, mit welcher sie die S.________ nach einem am 3. Oktober 2004
erlittenen Motorradunfall gewährten Taggelder auf den 31. Juli 2006 hin
eingestellt, einen Rentenanspruch verneint und eine Entschädigung für eine
10%ige Integritätseinbusse zugesprochen hatte,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine hiegegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 7. August 2008 abgewiesen hat,
dass S.________ beschwerdeweise die Zusprechung einer Invalidenrente auf Grund
einer 25%igen Erwerbsunfähigkeit sowie einer Entschädigung für eine 20%ige
Integritätseinbusse beantragen lässt,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden kann und das
Bundesgericht im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ist
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG),
dass das kantonale Gericht die gesetzlichen Grundlagen für die Beurteilung der
geltend gemachten Leistungsansprüche und die Rechtsprechung dazu ausführlich
und korrekt dargelegt hat,
dass sich das Gericht - wie zuvor schon die SUVA - nicht nur mit den
angegebenen Kopf- und den Hüftschmerzen, sondern auch mit allfälligen
psychischen Beeinträchtigungen auseinandergesetzt hat, wobei der in der
Beschwerdeschrift erhobene Einwand, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht
hinreichend überprüft worden, jeglicher Rechtfertigung entbehrt,
dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, die geltend gemachten somatischen
Beschwerden könnten abgesehen von den Schmerzen im linken Knie entweder nicht
als erstellt gelten oder seien zumindest nicht auf den erlittenen
Motorradunfall zurückzuführen, während die psychische Problematik jedenfalls
nicht als adäquat unfallkausal angesehen werden könne,
dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers weitestgehend in
undifferenzierter Kritik an dieser Beurteilung erschöpfen, aber keinen Anlass
für eine abweichende Betrachtungsweise bieten,
dass der bezüglich der zugesprochenen Integritätsentschädigung gestellte Antrag
mit keinem Wort begründet wird, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Beschwerde unter diesen Umständen als offensichtlich unbegründet im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG,
insbesondere auch ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1
BGG), erledigt wird,
dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang vom Beschwerdeführer als
unterliegender Partei zu tragen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Oktober 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl