Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.717/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_717/2008

Urteil vom 21. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
P.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
Sempacherstrasse 6 (Schillerhof), 6003 Luzern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
11. August 2008.

Sachverhalt:
Mit Einspracheentscheid vom 29. August 2006 bestätigte die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Verfügung vom 24. Januar 2006, mit
welcher sie die P.________ (Jg. 1979) nach einem Verkehrsunfall gewährten
Leistungen auf den 15. Februar 2006 hin mit der Begründung eingestellt hatte,
die organisch nicht erklärbaren Beschwerden seien nicht adäquat unfallkausal.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
mit Entscheid vom 11. August 2008 ab.

P.________ lässt mit Beschwerde die Zusprechung der gesetzlichen
Unfallversicherungsleistungen beantragen; zudem habe die SUVA die
Gutachterkosten der Dres. med. M.________ und H.________ im Gesamtbetrag von
Fr. 10'500.- zu tragen. Mit ihrer Beschwerde reicht sie verschiedene Dokumente
als neue Beweismittel ein.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für
Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG muss ein Rechtsmittel unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten, wobei nach Art. 42 Abs.
2 BGG in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid
Recht verletzt. Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der
Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der
angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123
V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen). Dies setzt voraus, dass sich ein
Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzt. Soweit er dies vermissen lässt und die Beschwerde
mit der dem kantonalen Gericht eingereichten Rechtsschrift übereinstimmt, ist
auf sie nicht einzutreten, bei offensichtlichen Begründungsmängeln im
vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG (BGE 134 II 244 E.
2.3 S. 246 f.).

2.
Das kantonale Gericht ist nach zutreffender Darlegung der nach Gesetz und
Rechtsprechung massgebenden Grundlagen für die Beurteilung der streitigen
Leistungspflicht des Unfallversicherers von einer anlässlich des versicherten
Verkehrsunfalles erlittenen Distorsion der Halswirbelsäule ausgegangen; von
weiteren medizinischen Behandlungen könne keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr erwartet werden, womit der Zeitpunkt für einen
Fallabschluss mit Prüfung eines allfälligen Anspruches auf eine Invalidenrente
und/oder einer Integritätsentschädigung erreicht worden sei; da für das
vorhandene Leidensbild kein organisch objektivierbares Korrelat bestehe, sei
der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den - häufig
als Folge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule beobachteten und daher als
typisch bezeichneten - geklagten Beschwerden nach Massgabe der in BGE 117 V 359
entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Rechtsprechung zu prüfen.
Ausgehend von einem mittelschweren Unfall betrachtete es dabei von den
entscheidrelevanten Kriterien das Vorliegen erheblicher Beschwerden allenfalls
- allerdings nicht in auffallender oder besonders ausgeprägter Form - und einer
erheblichen Arbeitsunfähigkeit knapp als erfüllt. Zusammenfassend hielt es
insbesondere fest, dass die Adäquanzkriterien nicht in gehäufter Weise erfüllt
seien, und verneinte daher - wie zuvor schon die SUVA - eine weitere
Leistungspflicht der Unfallversicherung wegen fehlender Adäquanz des
Beschwerdebildes.

3.
Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer dem Bundesgericht eingereichten
Rechtsschrift weitestgehend darauf, ihre Vorbringen vor dem kantonalen Gericht
zu wiederholen. Mit kleinen - auf Grund des nunmehr letztinstanzlichen
Verfahrensstadiums erforderlich gewordenen - redaktionellen Anpassungen fügt
sie einzelne Abschnitte der vorinstanzlich eingereichten Rechtsschrift bei
teilweise minim geänderter Reihenfolge praktisch wortwörtlich erneut auf. Eine
Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen mit klarer Darlegung der
beanstandeten Aspekte fehlt. Das Erfordernis einer rechtsgenüglichen
Beschwerdebegründung ist damit nur teilweise erfüllt. Im Folgenden wird daher
auf die Beschwerde nur insoweit eingegangen, als die dem kantonalen Gericht
dargelegte Begründung eine Änderung erfährt oder von der Vorinstanz nicht
ausdrücklich beurteilt worden ist. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht
eingetreten (E. 1 hievor).

4.
4.1 Zu Beginn der Beschwerdeschrift werden wie schon im kantonalen Verfahren
über Seiten hinweg Auszüge aus einer Eingabe in einem offenbar angestrengten
Kassationsverfahren zitiert. Daraus kann die Beschwerdeführerin jedoch
offensichtlich nichts zur Begründung ihrer Beschwerde im
Unfallversicherungsbereich ableiten. Für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers ist nicht von Bedeutung, ob sie ein strafrechtlich
relevantes Verhalten trifft. Davon ausgenommen mag allenfalls die mit Verfügung
vom 11. März 2005 wegen grobfahrlässiger Missachtung eines Verkehrssignals
(Rotlicht) vorgenommene 10%ige Leistungskürzung sein. Diese bildet jedoch nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Unfallversicherungsrechtlich nicht von
Belang ist auch die strafrechtliche Qualifikation der erlittenen
Körperverletzung. Die für den Unfallversicherungsbereich offensichtlich
irrelevante, nunmehr in der Beschwerdeschrift vor Bundesgericht wörtlich
wiederholte Wiedergabe von Vorbringen in einem Strafverfahren dürfte vom
kantonalen Gericht aus diesen Gründen im hier angefochtenen Entscheid denn auch
unerwähnt geblieben sein.

4.2 Unter Berufung auf BGE 134 V 109 wendet die Beschwerdeführerin wie schon
vor dem kantonalen Gericht erneut ein, zu Unrecht habe die SUVA von der
Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen. In BGE 134 V 109 hat
sich das Bundesgericht in E. 9 (S. 121 ff.) mit den Erfordernissen
auseinandergesetzt, welche an den Nachweis natürlicher Kausalzusammenhänge zu
stellen sind und dabei in E. 9.3 (S. 124) namentlich für die Fälle länger und
ohne deutliche Besserungstendenz bestehender Beschwerden einerseits und kurz
nach dem Unfall vorliegender Anhaltspunkte für einen problematischen
Heilungsverlauf andererseits die möglichst frühzeitige (zügige) Einholung einer
interdisziplinären Expertise als angezeigt erklärt. Daraus kann die
Beschwerdeführerin indessen nichts ableiten, das ihre Argumentation und
namentlich ihre Forderung nach weiteren medizinischen Abklärungen stützen
würde, steht doch gar nicht die Frage nach der natürlichen Kausalität des
versicherten Verkehrsunfalles für die geklagten Beschwerden zur Diskussion.
Zwar stellen sich auch im Rahmen der Adäquanzprüfung verschiedentlich Fragen,
zu deren Beantwortung ärztliche Auskünfte nützlich sein können und sich oftmals
als unabdingbar erweisen. Zu denken ist etwa an die Einschätzung der trotz
gesundheitlicher Schädigung verbliebenen Arbeitsfähigkeit sowie an die Art und
Notwendigkeit ärztlicher Behandlungen. Eines poly-/interdisziplinären
Gutachtens bedarf es für die Klärung solcher bei der Prüfung einzelner
Adäquanzkriterien zuweilen auftauchender Probleme indessen nicht zwingend, wenn
- wie hier - Berichte von Ärzten verschiedener in Betracht fallender
Fachrichtungen vorliegen, welche eine schlüssige Gesamtbeurteilung zulassen
(vgl. Urteil 8C_527/2008 vom 27. November 2008 E. 3.2.2).

4.3 Unzutreffend ist die erhobene Kritik am vorinstanzlichen Urteil insofern,
als darin der natürliche Kausalzusammenhang zwischen Unfall und geklagten
Beschwerden zu Unrecht verneint worden sei. Diese Frage konnte die Vorinstanz
vielmehr offen lassen, nachdem sie zum Schluss gelangt war, die Adäquanz des
Beschwerdebildes sei zu verneinen (SVR 1995 UV 23 S. 67 E. 3c; vgl. Urteil
8C_578/2007 vom 30. Mai 2008 mit weiteren Hinweisen).

4.4 Was die einzelnen Adäquanzkriterien anbelangt, führt die Beschwerdeführerin
deren neue Umschreibung nach BGE 134 V 109 E. 10.2 S. 127 ff. zwar jeweils als
Überschrift auf, übernimmt aber - trotz neuer Begriffsumschreibung - wörtlich
die schon im kantonalen Verfahren vorgetragene Begründung. Neu anerkennt sie
zwar die vorinstanzliche Beurteilung des Kriteriums "besonders dramatische
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls" (BGE 134 V 109 E.
10.2.1 S. 127) und ergänzt ihre Begründung zum Kriterium "erhebliche
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen" (BGE 134 V 109 E. 10.2.7
f. S. 129 f.; früher: "Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit" [vgl. BGE 134 V
109 E. 10.2 S. 127]). Diese geringfügig erneuerte Argumentation ist indessen
nicht geeignet, die vorinstanzliche Adäquanzbeurteilung - jedenfalls insoweit,
als die massgebenden Kriterien nicht in gehäufter Weise erfüllt seien - in
Frage zu stellen.

4.5 Weiterhin nicht geklärt zu werden braucht unter diesen Umständen, ob und
inwiefern Art. 99. Abs. 1 BGG, wonach neue Tatsachen und Beweismittel nur so
weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt, auch im unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren, wo das
Bundesgericht an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht gebunden
ist (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG), Wirkung entfalten kann (vgl.
Urteil 8C_665/2008 vom 18. Dezember 2008, E. 3.1.2 mit Hinweis).

5.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) oder
gar unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) ist, wird sie im vereinfachten
Verfahren mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den
vorinstanzlichen Entscheid erledigt (Art. 109 Abs. 3 BGG). Dies gilt
insbesondere auch für die Nichtübernahme der Kosten für die Privatgutachten.

6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten von der
Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Januar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Leuzinger Krähenbühl