Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.716/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_716/2008

Urteil vom 5. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Parteien
M.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Otmar Kurath,
Wilerstrasse 21, 8570 Weinfelden,

gegen

Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 18. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
M.________, geboren 1935, ist seit 1986 geschieden und war als Pfarrer von 1990
bis 1998 für die Stiftung Stiftung S.________ erwerbstätig. Im Zusammenhang mit
der ursprünglich in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft in A.________,
welche später die Stiftung S.________ erwarb, investierte M.________ seine
Ersparnisse und Altersvorsorge. Im Rahmen der Eigentumsübertragung dieser
Liegenschaft verlor er rund DM 200'000.-. Nachdem er gegen den ehemaligen
Buchhalter der Stiftung S.________ Strafanzeige wegen Betrugs erhoben hatte,
löste die Stiftung S.________ das Arbeitsverhältnis mit ihm zweieinhalb Jahre
vor Erreichen des AHV-Rentenalters per 31. März 1998 auf, obwohl er im
fraglichen Zeitraum angeblich zu 25 % arbeitsunfähig war. Gegen diese, seines
Erachtens missbräuchliche Arbeitsvertragskündigung und gegen den Verlust seiner
Altersvorsorgeersparnisse als behauptete Folge des betrügerischen Verhaltens
des ehemaligen Buchhalters der Stiftung S.________ setzte sich M.________ mit
anwaltlicher Vertretung zur Wehr. Zur gütlichen Bereinigung der
Auseinandersetzung über die von M.________ gegen die Stiftung S.________
erhobene Schadenersatzforderung erklärte sich die Stiftung S.________ unter
anderem bereit, ihm frühestens ab 1. November 1998 eine monatliche Rente von
Fr. 750.- auszurichten (Vereinbarung vom 28. Oktober 1998 zwischen der Stiftung
S.________ und M.________; nachfolgend kurz "Rentenvereinbarung" genannt).
Am 9. November 2006 unterzeichnete M.________ die Stiftungsurkunde über die
Errichtung einer Familienstiftung im Sinne von Art. 335 ZGB namens Stiftung
H.________ mit Domizil in B.________ und widmete dem Stiftungszweck Fr.
10'000.- in bar. Am 2. Februar 2007 verkaufte M.________ die seit 8. März 1978
in seinem Alleineigentum stehende und selber bewohnte Liegenschaft in
B.________ (Zweifamilienhaus mit Studio) bei einem von der zuständigen
Steuerverwaltung geschätzten Verkehrswert von Fr. 373'000.- zum Preis von Fr.
350'000.- an die Stiftung H.________ in der Hoffnung, in diesem Haus bis zu
seinem Tod leben zu können. Auf Seiten dieser Familienstiftung (der neuen
Eigentümerin und Vermieterin dieser Liegenschaft) mitunterzeichnend schloss
M.________ (als Mieter) über die selbst bewohnte Zweieinhalbzimmerwohnung in
B.________ einen Mietvertrag mit einem monatlichen Nettomietzins von Fr. 750.-
ab. Am 28. März 2007 erhob M.________ mit Wirkung ab 1. März 2007 Anspruch auf
Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente. Mit Verfügung vom 31. Juli 2007
lehnte das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau (nachfolgend: Amt oder
Beschwerdegegnerin) das Leistungsgesuch ab unter anderem mit der Begründung,
bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung resultiere - unter
Anrechnung der monatlichen Rente der Stiftung S.________ - ein
Einnahmenüberschuss. Auf die dagegen am 8. August 2007 mündlich erhobene
Einsprache hin hielt das Amt an seiner Verfügung fest (Einspracheentscheid vom
14. November 2007).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des M.________ wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau mit Entscheid vom 18. Juni 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt M.________
beantragen, ihm seien ab 1. Mai 2007 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr.
587.- auszurichten, eventualiter sei die Angelegenheit zur Klärung und
Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt
als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
Während das Amt auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6.
Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des
Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007
5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, welche bei
der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und
weil ferner das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum
Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: vom 14. November 2007) eingetretenen
Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), richtet
sich die Berechnung der strittigen Ergänzungsleistung für das Jahr 2007 nach
den bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen.

3.
Letztinstanzlich steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin
den ab 1. März 2007 erhobenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu Recht
verneint hat für den Fall, dass die Rentenzahlungen der Stiftung S.________ zu
den anrechenbaren Einnahmen des Beschwerdeführers zählen. Strittig ist
demgegenüber, ob es sich bei diesen Zahlungen um Leistungen im Sinne von Art.
3c Abs. 2 ELG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung; ohne Hinweis ist
nachfolgend stets diese Fassung gemeint) handelt. Der Beschwerdeführer vertritt
die Auffassung, die Rentenzahlungen der Stiftung S.________ seien als
Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter gemäss Art. 3c Abs. 2 lit. c
ELG zu qualifizieren und folglich bei der Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistung nicht als Einnahmen anzurechnen.

4.
4.1 Art. 3c Abs. 1 lit. d und Art. 3c Abs. 2 lit. c ELG stimmen mit den bis
Ende 1997 gültig gewesenen Art. 3 Abs. 1 lit. c und Art. 3 Abs. 3 lit. c aELG
überein, womit sowohl die zu den altrechtlichen Bestimmungen vorliegenden
Materialien als auch die dazu ergangene Rechtsprechung (vgl. BGE 123 V 184 E. 3
S. 186 f. mit Hinweisen) relevant bleiben (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts P 10/99 vom 27. Januar 2000 E. 3). Der historische
Gesetzgeber wollte mit Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG die grundsätzliche
Anrechenbarkeit aller wiederkehrenden Leistungen statuieren (vgl. BGE 123 V 184
E. 3 S. 186 f. mit Hinweisen). Ausnahmen hiervon ergeben sich einzig aus Art.
3c Abs. 2 ELG (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 6/02 vom 24.
Juni 2002 E. 1a und P 10/99 vom 27. Januar 2000 E. 3a), welcher die Kategorien
der nicht anrechenbaren Einkommen abschliessend aufführt (BGE 123 V 184 E. 3 S.
186 f. mit Hinweis).

4.2 Nicht als Einkommen anzurechnen sind unter anderem öffentliche oder private
Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (Art. 3c Abs. 2 lit. c ELG).
Fürsorgecharakter im Sinne dieser Bestimmung haben praxisgemäss Leistungen, die
freiwillig und auf Zusehen hin gewährt werden und jedes Mal oder zumindest
periodisch der Hilfsbedürftigkeit des Bezügers angepasst werden (BGE 116 V 328
E. 1a S. 329 f. mit Hinweisen). Bejaht wurde der ausgesprochene
Fürsorgecharakter bei freiwilligen Leistungen der Eidgenössischen
Versicherungskasse für das unterstützungsbedürftige Kind eines verstorbenen
Beamten (EVGE 1968 S. 226) sowie bei freiwilligen und auf Zusehen hin
ausgerichteten Leistungen des Arbeitgebers (ZAK 1972 S. 62). Verneint wurde er
im Falle einer auf Grund des Bundesbeschlusses betreffend Hilfeleistung an
kriegsgeschädigte Auslandschweizer ausgerichteten Rente (Urteile des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 6/02 vom 24. Juni 2002 E. 1a und P 10/
99 vom 27. Januar 2000 E. 3a, je mit Hinweis auf EVGE 1966 S. 245).

4.3 Demgegenüber hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass
ein Renteneinkommen auch dann vollumfänglich in die Anspruchsberechnung
miteinzubeziehen ist und somit nicht unter die Ausnahmetatbestände der nicht
anrechenbaren Einnahmen im Sinne von Art. 3c Abs. 2 ELG fällt, wenn der
entsprechenden wiederkehrenden Leistung im Sinne einer Entschädigung für eine
ungerechtfertigte Inhaftierung eigentlicher Genugtuungscharakter zukommt
(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 41/04 vom 3. Dezember 2004
E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 129 II 145 E. 3.5.2 S. 157). Gleiches gilt sowohl
für Leistungen einschliesslich Renten, die ein Opfer auf Grund einer Straftat
und ihrer Folgen vom Täter oder anderen Leistungserbringern, z.B. einer
Sozialversicherung, erhält (vgl. BGE 131 II 217 E. 2.1 S. 219 und E. 2.2 S.
220) als auch mit Blick auf wiederkehrende Leistungen des gegenwärtigen oder
früheren Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, seine Ehefrau und an seine
minderjährigen oder in Ausbildung stehenden Kinder (vgl. Rz. 2087 der vom BSV
herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]).

5.
5.1 Der Beschwerdeführer wendet gegen die Anrechnung der Rentenzahlungen der
Stiftung S.________ an die Berechnung der Ergänzungsleistung für das Jahr 2007
ein, gemäss Rentenvereinbarung habe die Stiftung S.________ ihm damit "auf
freiwilliger Basis und als Fürsorgeleistung" bzw. als "freiwillige
Fürsorgeleistung" eine "Altersrente" von monatlich derzeit Fr. 801.- ausrichten
wollen. Nach dem klaren Wortlaut falle diese Leistung unter Art. 3c Abs. 2 lit.
c ELG. Sie bestimme sich nach der Bedürftigkeit. Weil der EL-Ansprecher in
Verletzung des Willens seiner ehemaligen Arbeitgeberin (Stiftung S.________)
Strafanzeige gegen deren Buchhalter erstattet habe, sei der Arbeitsvertrag mit
dem Beschwerdeführer im Alter von 63 Jahren von Seiten der Stiftung S.________
aufgelöst worden. Die schlechte wirtschaftliche Situation des EL-Ansprechers im
AHV-Alter sei damals zuverlässig voraussehbar gewesen. Angesichts der
Voraussehbarkeit der Altersarmutslage sei die Rentenvereinbarung im Rahmen des
Zweckes der Stiftung S.________ zur Linderung der Bedürftigkeit abgeschlossen
worden. Der Abschluss dieser Vereinbarung sei freiwillig erfolgt. Daran ändere
nichts, dass die vereinbarten wiederkehrenden Rentenzahlungen bisher stets
regelmässig jeden Monat erbracht worden seien. Unabhängig von der "moralischen
Wiedergutmachungsidee" bezwecke die Rente der Stiftung S.________ nach dem
klaren Wortlaut einzig, "die unbefriedigende Altersvorsorge" durch die
"freiwillige Fürsorgeleistung" zu verbessern. Die Rentenvereinbarung sei "von
zwei Rechtsanwälten und einer professionell im Sozialwesen tätigen Stiftung
ausgearbeitet" und der Wortlaut der Formulierungen gezielt so gewählt worden,
um dadurch "den Beschwerdeführer subsidiär zur EL unterstützen" zu können. Wer
so formuliere, habe gerade nicht gewollt, dass seine periodische Leistung als
EL-Einkommen angerechnet werde.

5.2 Unter Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse des konkreten Einzelfalles
gelangte das kantonale Gericht zur Auffassung, die regelmässig jeden Monat
geleisteten und zwischenzeitlich an die Veränderung des Landesindexes für die
Konsumentenpreise angepassten Rentenzahlungen der Stiftung S.________ seien als
Einnahmen bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung anzurechnen,
weil die Rentenvereinbarung nach ihrem Sinn und Zweck zur gütlichen Beilegung
der Auseinandersetzung über die vom EL-Ansprecher erhobene
Schadenersatzforderung abgeschlossen worden sei.
5.3
5.3.1 Dieser Auffassung ist beizupflichten. Es besteht kein Zweifel, dass die
sachkundigen Rechtsanwälte und die Stiftung S.________ die Rentenleistungen
durch die getroffene Wahl der Formulierungen in der Rentenvereinbarung
(Bezeichnung der Gabe als "freiwillige Fürsorgeleistung" bzw. als eine "auf
freiwilliger Basis und als Fürsorgeleistung [erbrachte] Altersrente") gezielt
von der Anrechenbarkeit als Einnahmen mit Blick auf Art. 3c Abs. 1 und 2 ELG
auszuschliessen versuchten. Die Beantwortung der Rechtsfrage, ob hier eine
"öffentliche oder private Leistung mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter" im
Sinne von Art. 3c Abs. 2 lit. c ELG vorliegt, oder ob es sich dabei um eine
wiederkehrende Leistung im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG handelt, richtet
sich nicht ausschliesslich nach dem subjektiven Willen der Parteien, welche die
Rentenvereinbarung abgeschlossen haben, sondern beurteilt sich nach Sinn und
Zweck, welcher dieser Leistung bei objektiver Betrachtung zukommt. Die
Rentenvereinbarung wurde trotz Voraussehbarkeit der ungenügenden Altersvorsorge
nicht im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder vor Austritt des
Beschwerdeführers aus dem Anstellungsverhältnis bei der Stiftung S.________ per
31. März 1998 abgeschlossen. Gestützt auf die massgebenden tatsächlichen
Verhältnisse hat die Vorinstanz, wie nachfolgend zu zeigen ist, zutreffend
erkannt, dass die Rentenvereinbarung nicht als Ergebnis einer freiwillig - aus
rein sozialen oder christlichen Motiven der Nächstenliebe - erfüllten
Fürsorgepflicht der ehemaligen Arbeitgeberin zu werten ist.
5.3.2 Nach Aktenlage steht fest, dass der EL-Ansprecher noch vor der
endgültigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Stiftung S.________
durch seinen anwaltlichen Vertreter im Rahmen des Strafverfahrens gegen den
früheren Buchhalter der Stiftung S.________ eine erhebliche
Schadenersatzforderung (von rund DM 220'000.-) geltend machte und klar zum
Ausdruck brachte, dass die ungerechtfertigte Bereicherung zu seinen Lasten
schlussendlich bei der Stiftung S.________ eingetreten sei, welche zuletzt
seine Liegenschaft in A.________ vom strafbaren Buchhalter zu einem viel zu
tiefen Kaufpreis erworben habe (vgl. Schreiben an die Bezirksanwaltschaft vom
26. März 1998). Mit einem weiteren Schreiben vom 16. April 1998 liess der
Beschwerdeführer gegenüber dem Rechtsvertreter der Stiftung S.________ auf
verschiedene Gründe hinweisen, weshalb die von Seiten der Stiftung S.________
ausgesprochene Arbeitsvertragskündigung als missbräuchlich zu qualifizieren
sei. Insbesondere sei die Kündigung nur deshalb erfolgt, weil sich der
EL-Ansprecher für seine berechtigten Interessen im Zusammenhang mit der früher
ihm gehörenden Liegenschaft in A.________ gewehrt habe. Auf diese offenkundigen
Forderungen des Beschwerdeführers hin unterbreitete ihm die Stiftung S.________
im Gegenzug als Angebot verschiedene Leistungen (unter anderem eine
lebenslängliche, monatlich auszahlbare Rente ab 65. Altersjahr in Ergänzung zur
AHV) im Gesamtwert von insgesamt rund Fr. 230'000.-. Nicht nur in betraglicher,
sondern auch in zeitlicher Hinsicht steht der spätere Abschluss der
Rentenvereinbarung vom 28. Oktober 1998 offensichtlich in einem direkten
Zusammenhang mit der Geltendmachung der Schadenersatzforderung des
EL-Ansprechers.
5.3.3 Im Weiteren geht aus der Rentenvereinbarung selber ausdrücklich hervor,
dass diese zur gütlichen Bereinigung der Auseinandersetzung betreffend eine
Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers abgeschlossen wurde. Gegen die
Freiwilligkeit der entsprechenden Leistung spricht die Klausel der
Rentenvereinbarung, wonach die Stiftung S.________ nur - aber immerhin - soweit
und sofern zur Rentenkürzung berechtigt ist, als die Rentenzahlungen zusammen
mit allfälligen Erwerbs- und/oder Ersatzeinkommen (AHV, IV, ALV etc.) das
Nettoeinkommen übersteigen, welches der EL-Ansprecher zuletzt als Mitarbeiter
der Stiftung S.________ erzielt hatte, ohne dass eine periodische Prüfung und
Anpassung an seine Bedürftigkeit vereinbart worden wäre. Von einer freiwillig
und auf Zusehen hin gewährten und jedes Mal oder zumindest periodisch der
Hilfsbedürftigkeit des Bezügers anzupassenden Leistung (BGE 116 V 328 E. 1a S.
331 mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 50/05 vom
13. Dezember 2005 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen) kann hier keine Rede sein.
5.3.4 Schliesslich hatte der Beschwerdeführer mit Abschluss der
Rentenvereinbarung im Gegenzug für den Empfang der wiederkehrenden Leistungen
die Erklärung abzugeben, "per Saldo aller Ansprüche, unter welchen Titeln auch
immer, zu seiner vollen Befriedigung abgefunden zu sein" bei gleichzeitiger
Verpflichtung, inskünftig "jegliche Äusserungen zu unterlassen, welche das
Ansehen der [Stiftung S.________] beeinträchtigen könnten." Den wiederkehrenden
Leistungen gemäss Rentenvereinbarung kommt somit die Bedeutung einer
Ausgleichszahlung im Rahmen einer einvernehmlichen Beilegung der
Auseinandersetzung über eine Schadenersatzforderung des EL-Ansprechers zu.
5.3.5 Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht in zutreffender Würdigung der
tatsächlichen Verhältnisse den ausgesprochenen Fürsorgecharakter im Sinne von
Art. 3c Abs. 2 lit. c ELG der wiederkehrenden Leistungen gemäss
Rentenvereinbarung verneint. Die Anrechnung dieser Rente im Rahmen von Art. 3c
Abs. 1 lit. d ist nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer im Übrigen
hiegegen vorbringt, ist unbegründet. Insbesondere besteht keine Veranlassung zu
ergänzenden Abklärungen, nachdem die Vorinstanz den Sachverhalt weder
offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig festgestellt hat.
Sind die Rentenzahlungen der Stiftung S.________ bei der Berechnung der
jährlichen Ergänzungsleistung anzurechnen, hat die Beschwerdegegnerin den mit
Wirkung ab 1. März 2007 erhobenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu Recht
verneint.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Der
als unterliegende Partei zur Kostentragung verpflichtete (Art. 66 Abs. 1 BGG)
Beschwerdeführer hat für das letztinstanzliche Verfahren um unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung ersucht. Die Bedürftigkeit ist offensichtlich
zu bejahen. Da die Beschwerde überdies nicht aussichtslos und die Vertretung
geboten war (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit
Hinweisen), kann dem Gesuch entsprochen werden. Es wird indessen ausdrücklich
auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwalt Otmar Kurath, Weinfelden, wird als unentgeltlicher Anwalt des
Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 4'916.25
ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Dezember 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Hochuli