Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.713/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_713/2008

Urteil vom 9. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Flückiger.

Parteien
Z.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, Münchhaldenstrasse 24, 8008 Zürich,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 25. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1961 geborene Z.________ meldete sich am 22. Juni 2006 unter Hinweis auf
Rückenbeschwerden nach einem Autounfall vom 24. Juni 2005 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Schwyz holte Angaben
der Arbeitgeberin Q.________ AG vom 29. August 2006 sowie einen Bericht des Dr.
med. W.________, Physikalische Medizin, Rehabilitation, Rheumatologie, vom 11.
September 2006 ein. Zudem zog sie die Akten des Unfallversicherers und des
Krankenversicherers bei. Diese enthalten insbesondere Stellungnahmen des Dr.
med. W.________ vom 23. Juni und 6. Oktober 2006, einen Austrittsbericht der
Rehaklinik X.________ vom 22. September 2006 (mit Bericht über das
Evaluationsprogramm vom 20. September 2006 und psychosomatischem Konsilium vom
4. September 2006), ein Schreiben der Klinik Y.________, Wirbelsäulenzentrum,
vom 15. November 2006 sowie eine Beurteilung des Dr. med. B.________, Innere
Medizin FMH, Beratender Arzt des Krankenversicherers, vom 8. Januar 2007.
Anschliessend stellte die Verwaltung dem Versicherten mit Vorbescheid vom 29.
März 2007 die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Nachdem Einwände
erhoben worden waren, holte die IV-Stelle einen Bericht des Zentrums
A.________, Institut für Anästhesiologie, vom 28. Juni 2007 sowie eine
Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 11. Januar 2008 ein.
Daraufhin lehnte sie es mit Verfügung vom 18. Januar 2008 ab, dem Versicherten
eine Rente auszurichten.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
ab (Entscheid vom 25. Juni 2008). Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens wurden
ein Bericht des Dr. med. I.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom
17. Februar 2008 und eine Stellungnahme des RAD vom 8. April 2007 eingereicht.

C.
Z.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine Rente zuzusprechen; die Sache sei
zurückzuweisen zur Ergänzung der medizinischen Aktenlage und Neubeurteilung.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt
das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.2 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen
beschlägt die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der
Beweiswürdigungsregeln eine Rechtsfrage (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 132 V 393 E.
3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 8C_74/2008 vom 22. August 2008, E. 2.3).

1.3 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff
der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 IVG), die
Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der
bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung; vgl. jetzt Art. 28 Abs. 2 IVG)
und die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode
(Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig sind auch
die vorinstanzlichen Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im
Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen)
sowie zum Beweiswert und zur Würdigung medizinischer Berichte und Gutachten
(BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.).

2.
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. Unter den Parteien besteht
insbesondere Uneinigkeit über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.

2.1 Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei in einer
leichten bis mittelschweren Tätigkeit, ohne Arbeiten über Brusthöhe und ohne
länger dauernd vorgeneigte Tätigkeiten, zu 100 % arbeitsfähig. Diese
Feststellung ist nach dem Gesagten (E. 1.2 hiervor) verbindlich, soweit sie
nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden muss oder in Verletzung
bundesrechtlicher Regeln getroffen wurde. Das kantonale Gericht stützt sich in
somatischer Hinsicht insbesondere auf den Bericht der Rehaklinik X.________
über das Evaluationsprogramm vom 20. September 2006. Was den psychiatrischen
Aspekt betrifft, stellt die Vorinstanz auf das psychosomatische Konsilium vom
4. September 2006 ab, welches ebenfalls während des Aufenthalts in der
Rehaklinik X.________ erstellt wurde.

2.2 Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen einwenden, die Beurteilung des
somatischen Aspektes werde durch den Bericht der Klinik Y.________ vom 15.
November 2006 in Frage gestellt. Die dortigen Ärzte hätten eine Weiterführung
der Therapie und gegebenenfalls eine erneute interdisziplinäre Abklärung zum
Ausschluss der Aggravation befürwortet. Offensichtlich zweifelten sie an der
entsprechenden Beurteilung der Rehaklinik X.________. In psychiatrischer
Hinsicht widerspreche der Bericht des Dr. med. I.________ vom 17. Februar 2008
der Einschätzung im psychosomatischen Konsilium der Rehaklinik X.________.

2.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, lassen sich die Ergebnisse des
Evaluationsprogramms in der Rehaklinik X.________ mit den übrigen medizinischen
Unterlagen zum Gesundheitszustand aus somatischer Sicht vereinbaren. In Bezug
auf den psychiatrischen Aspekt weichen die im Bericht des Dr. med. I.________
vom 17. Februar 2008 genannten Befunde nicht wesentlich von denjenigen gemäss
dem psychosomatischen Konsilium vom 4. September 2006 ab. Wenn das kantonale
Gericht zum Ergebnis gelangt ist, die Stellungnahme von Dr. med. I.________ sei
nicht geeignet, die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer
Sicht durch die Ärzte der Rehaklinik X.________ in Frage zu stellen, lässt sich
diese Beurteilung nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnen. Ebenso war es
- auch mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz - zulässig, in antizipierter
Beweiswürdigung von weiteren Abklärungen abzusehen. Dr. med. I.________ nimmt
lediglich eine unterschiedliche Einschätzung grundsätzlich vergleichbarer
Befunde vor und benennt keine konkreten Umstände, welche im Rahmen des
psychosomatischen Konsiliums in der Rehaklinik X.________ unberücksichtigt
geblieben wären (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1, I 514/06). Die
Voraussetzungen, unter welchen das Bundesgericht von den vorinstanzlichen
Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit abweichen kann (E. 1.1 und 1.2 hiervor),
sind damit nicht erfüllt.

3.
Auf der Basis des erwähnten Zumutbarkeitsprofils hat das kantonale Gericht
einen Einkommensvergleich vorgenommen, welcher zu Recht unbeanstandet geblieben
ist und dessen Ergebnis zur Verneinung eines Rentenanspruchs führt.

4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Sie wird im Verfahren nach Art.
109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt.

5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als der unterliegenden Partei
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Oktober 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Flückiger