Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.711/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_711/2008

Urteil vom 9. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Parteien
H.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse, Ausstellungsstrasse 36, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 4. August 2008.

Sachverhalt:

A.
H.________, geboren 1959, ist Staatsangehöriger Grossbritanniens, lebt seit
1996 in der Schweiz, verfügt hier über die Niederlassungsbewilligung C und
besass als Software Ingenieur in der Funktion eines Direktors zusammen mit
seinem Bruder (ebenfalls Direktor) die in X.________, beheimatete und dort
registrierte Firma "S.________", welche keine weiteren Arbeitnehmer
beschäftigte. Gestützt auf eine Vereinbarung zwischen der Personalverleih- und
-vermittlungsgesellschaft "A.________" - heute "L.________" - mit Sitz in
Y.________ und der "S.________" war H.________ - angestellt bei seiner
britischen Firma - von Juni 2005 bis Ende Mai 2007 bei der UBS AG tätig und
entrichtete als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber
Sozialversicherungsbeiträge. Ab 1. Oktober 2007 arbeitete er - nun angestellt
bei der Firma "M.________" - wiederum bei der UBS AG. Für die Zeit vom 1. Juni
bis 30. September 2007 beantragte er die Ausrichtung von
Arbeitslosenentschädigung. Wegen fehlender Beitragszeit, der fortgesetzten
Einnahme einer arbeitgeberähnlichen Stellung und der Ausübung der letzten
beitragspflichtigen Beschäftigung in Grossbritannien verneinte die Unia
Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Kasse oder Beschwerdegegnerin) einen Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2007 (Verfügung vom 20. Juli 2007) und
hielt daran mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2007 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des H.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. August 2008
ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt H.________,
der angefochtene Gerichts- sowie der Einspracheentscheid und die Verfügung der
Kasse seien aufzuheben, ihm sei vom 1. Juni bis 30. September 2007 eine
Arbeitslosenentschädigung auszurichten, eventualiter sei die Angelegenheit zur
weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz oder an die Kasse
zurückzuweisen, zudem sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Kasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1
AVIG), den Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) und die analoge Anwendung
dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen, welche
Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 123 V 234 E. 7 S. 236; SVR 2007 AlV
Nr. 21 S. 69, C 180/06 E. 3.1 mit Hinweis), sowie die internationale
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (vgl. BGE 133 V 137)
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Letztinstanzlich ist unbestritten, dass die schweizerische Rechtsordnung zur
Anwendung gelangt. Die Vorinstanz liess offen, ob der Versicherte die
Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Art. 8 lit. e und g AVIG erfüllt habe.
Das kantonale Gericht bestätigte jedoch die Auffassung der Kasse, wonach dem
Beschwerdeführer eine arbeitgeberähnliche Stellung zukomme. Er habe als
Direktor der britischen Firma "S.________" eine Position innegehabt, welche mit
derjenigen eines geschäftsführenden Gesellschafters einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (GmbH) nach schweizerischem Recht vergleichbar sei. Trotz
Einreichung eines Computerausdruckes des "Companies House" von Grossbritannien
mit dem Titel "Terminating appointment as director or secretary", welches als
Auftrag zur Beendigung der Direktoreneigenschaft per 1. Juni 2007 verstanden
werden könne, bezeuge dieses Schriftstück ausdrücklich nicht, dass die
entsprechende Eingabe erfolgreich verlaufen sei. Demgegenüber macht der
Versicherte geltend, dem erstmals vor Bundesgericht eingereichten neuen
Computerausdruck des "Companies House" mit Autorisationsdatum vom 5. Oktober
2007 sei zu entnehmen, dass der Rücktritt als Direktor per 1. Juni 2007
eingetragen worden sei.

3.1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nach Art. 99 Abs. 1 BGG nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
Entgegen dem Beschwerdeführer trifft Letzteres auf den hier angefochtenen
Entscheid nicht zu. Bereits mit Verfügung vom 20. Juli 2007 hatte die Kasse
unmissverständlich darauf hingewiesen, dass "erst bei Austritt als
Verwaltungsrat/Gesellschafter aus der Firma durch Löschung im Handelsregister
[...] von einer definitiven Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung
auszugehen" sei. Obwohl der Versicherte im kantonalen Verfahren durch den nicht
unterzeichneten und undatierten Computerausdruck mit dem Titel "Terminating
appointment as director or secretary" den Nachweis für seinen Austritt aus der
Geschäftsführung der Firma "S.________" per 1. Juni 2007 zu erbringen
versuchte, liess die Kasse in der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 24.
Oktober 2007 keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer mit den von ihm
neu aufgelegten Unterlagen die Löschung seiner Direktoreneigenschaft im
Register des brititschen "Companies House" weiterhin nicht beweisen könne.
Weder den Akten noch der letztinstanzlichen Beschwerde ist eine schlüssige
Begründung dafür entnehmen, weshalb er den Computerausdruck mit
Autorisationsdatum vom 5. Oktober 2007 nicht zusammen mit seiner
vorinstanzlichen Beschwerdeschrift vom 9. Oktober 2007 beim kantonalen Gericht
einreichte. Bei diesem erstmals im letztinstanzlichen Verfahren eingereichten
Computerausdruck handelt es sich daher um ein unzulässiges Novum im Sinne von
Art. 99 Abs. 1 BGG, welches vom Bundesgericht nicht zu berücksichtigen ist.

3.2 Soweit das kantonale Gericht nach zutreffender Würdigung der konkreten
Umstände und mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs.
3 BGG), darauf schloss, dass dem Versicherten in der Zeit vom 1. Juni bis 30.
September 2007 nach wie vor eine arbeitgeberähnliche Stellung zukam und er
folglich praxisgemäss keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besass, hat
die Vorinstanz weder Recht verletzt noch den Sachverhalt offensichtlich
unrichtig festgestellt (vgl. E. 1 hievor). Der angefochtene Entscheid ist nicht
zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer im Übrigen hiegegen vorbringt, ist
nicht stichhaltig.

4.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. März 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Hochuli