Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.706/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_706/2008

Urteil vom 30. April 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Maillard,
nebenamtliche Bundesrichterin Buerki Moreni,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Parteien
R.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Leo R. Gehrer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
25. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1950 geborene R.________ stellte nach einer ersten Anmeldung im Oktober
1999 am 25. März 2004 erneut ein Gesuch zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung. Nach Einholung der Arztberichte, Erstellung eines
Haushaltsabklärungsberichts sowie einer Begutachtung in der Medizinischen
Abklärungsstelle (MEDAS) verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau mit
Verfügung vom 5. Januar 2006 den Anspruch auf eine Invalidenrente im
Wesentlichen mit der Begründung, die Versicherte würde ohne Gesundheitsschaden
weiterhin zu 50 % ihrer Tätigkeit als Telefonistin nachgehen und zu 50 % im
Haushalt tätig sein. Während sie im erwerblichen Bereich keine Einbusse
erleide, betrage die Einschränkung im Haushalt 32 %, was insgesamt einen
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 16 % ergebe. An ihrem Standpunkt
hielt die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2008 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher R.________ die Rückweisung der
Sache an die IV-Stelle zur Neubeurteilung beantragen liess, wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 25. Juni 2008 ab,
soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt R.________
beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides sei die
Streitsache in der Hauptsache an die IV-Stelle, eventualiter an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsdarstellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in
der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale
Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und
beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale
verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich
einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1,
Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie
Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu
unterbleiben, ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die
Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder
Unfallversicherung richtet (Art. 97 Abs. 2 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat erwogen, der Anspruch auf eine Haushalthilfe sei nicht
Gegenstand des streitigen Einspracheentscheides und könne mithin nicht
Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Sie ist deshalb auf das
diesbezügliche Rechtsbegehren nicht eingetreten. Die Versicherte setzt sich
letztinstanzlich mit diesem Nichteintretensentscheid nicht auseinander, weshalb
insofern auf die Beschwerde mangels sachbezogener Begründung nicht einzutreten
ist, als damit die Kostengutsprache für eine Haushalthilfe beantragt wird (BGE
123 V 335; Urteil 8C_684/2008 vom 5. Januar 2009, E. 2).

3.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung hat.

3.1 Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG) und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 (5.
IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Kraft getreten. Bei der Prüfung eines
allenfalls schon vorher entstandenen Anspruchs auf eine Rente der
Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln
heranzuziehen, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend
sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten.
Demzufolge ist der vorliegend zu beurteilende Rentenanspruch für die Zeit bis
zum 31. Dezember 2007 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt - bis
zum Erlass des strittigen Einspracheentscheids vom 14. Januar 2008, welcher
rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen
Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen) -
nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 E. 1 S. 446 f. [mit Hinweis u.a.
auf BGE 130 V 329]). Dies fällt materiellrechtlich indessen nicht ins Gewicht,
weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen
Rechtslage gebracht hat, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene
Rechtsprechung weiterhin massgebend ist.

3.2 Im kantonalen Entscheid wurden die massgeblichen Bestimmungen, insbesondere
zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art.
8 ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (aArt. 28 Abs. 1 IVG bzw. - seit 1.
Januar 2008 - Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie zur Neuanmeldung zum Rentenbezug (Art.
87 Abs. 4 IVV in Verbindung mit Art. 87 Abs. 3 IVV) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen. Dasselbe gilt hinsichtlich der dazu ergangenen
Rechtsprechung. Es betrifft dies nebst den Anforderungen an beweiskräftige
medizinische Grundlagen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) in erster
Linie auch die Frage, unter welchen Umständen ein psychisches Leiden als
invaliditätsbegründend angesehen werden kann (BGE 132 V 65; 131 V 49; 130 V 352
und 396).

3.3 Gemäss Rechtsprechung setzt die Annahme einer invalidisierenden psychischen
Gesundheitsstörung, namentlich auch einer somatoformen Schmerzstörung oder
Fibromyalgie, zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose
nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus. Wie jede
andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte
anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität.
Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre
Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte
Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können
den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die
versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen
notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt,
entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund
steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere,
Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so:
chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter
Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne
längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens;
ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer
Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden
Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das
Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären
Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz
kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien
zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto
eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare
Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f. mit Hinweisen;
vgl. auch den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 7 Abs. 2 ATSG). Diese
Grundsätze gelten auch für die zum gleichem Symptomenkomplex gehörenden
Somatisierungsstörungen (vgl. Urteil I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5).

3.4 Bei der Beurteilung der Frage, ob eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung - oder ein sonstiger vergleichbarer pathogenetisch (ätiologisch)
unklarer syndromaler Zustand (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 399) - mit
invalidisierender Wirkung vorliegt, gilt kognitionsrechtlich (vgl. E. 1.
hievor) folgende Abgrenzung: Zu den vom Bundesgericht nur eingeschränkt
überprüfbaren Tatsachenfeststellungen zählt zunächst, ob überhaupt eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (oder ähnlich) vorliegt und -
bejahendenfalls - ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben
sind, welche die Schmerzbewältigung behindern. Als Rechtsfrage frei überprüfbar
ist, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist
und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in
genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf
eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und
somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten (Urteil I
683/06 vom 29. August 2007 E. 2.2, in: SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71; Urteil 8C_348/
2008 vom 7. Januar 2009 E. 3.2).

4.
Unbestrittenermassen ist die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige
Versicherte zu qualifizieren, sodass die Invaliditätsbemessung nach der
gemischten Methode zu erfolgen hat. Das kantonale Gericht ist - wie bereits die
IV-Stelle - davon ausgegangen, dass die Versicherte als Gesunde zu 50 % einer
Erwerbstätigkeit nachgehen und zu 50 % im Haushalt arbeiten würde. Diese
Sachverhaltsfeststellung wird in der Beschwerde nicht bestritten und ist nach
Gesagtem für das Bundesgericht verbindlich. Streitig ist der Invaliditätsgrad
der Beschwerdeführerin und dabei im Wesentlichen das Ausmass der
leidensbedingten Beeinträchtigung im erwerblichen Bereich.

5.
5.1 Das kantonale Gericht hat in pflichtgemässer Würdigung der medizinischen
Aktenlage, insbesondere gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 27. Oktober 2005,
welchem es volle Beweiskraft erkannte, erwogen, dass bei der bisherigen
Tätigkeit als Telefonistin oder bei einer andern angepassten Tätigkeit - trotz
des linksbetonten fibromyalgieformen Ganzkörper-Schmerzsyndroms mit chronischem
lumbospondylogenem Syndrom bei linkskonvexer Skoliose und mehrsegmentalen
degenerativen Veränderungen inklusive Diskushernie L5/S1, chronischem
zervikospondylogenem Syndrom und Übergewicht, einer Hypercholesterinämie und
einer Dysphagie unklarer Genese bei Status nach Schilddrüsenoperation1986 und
zweimaliger Narbenkorrektur - keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe.
Die (leichten) degenerativen Befunde - so die Vorinstanz - rechtfertigten die
Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und das
diagnostizierte Ganzkörper-Schmerzsyndrom führe mangels Vorliegens der von der
Rechtsprechung geforderten Kriterien nicht zu einer Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin bestreitet im Wesentlichen die
Beweistauglichkeit des MEDAS-Gutachtens.

5.2 Die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz zum Vorliegen eines
fibromyalgieformen Schmerzsyndroms sowie zum Fehlen der psychischen
Komorbidität oder weiterer Umstände, welche die Schmerzbewältigung behindern,
sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 3.4 hievor). Die
Versicherte beschränkt sich in der letztinstanzlichen Beschwerdeschrift über
weite Teile auf Wiederholungen der Vorbringen im kantonalen Verfahren. Soweit
sie sich mit appellatorischer Kritik gegen die Beweiswürdigung und die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz wendet, ist darauf nicht einzugehen.
Insbesondere ist es - entgegen der Beschwerdeführerin - im Rahmen der
eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) nicht Aufgabe des
Bundesgerichts, die schon im vorinstanzlichen Verfahren im Recht gelegenen
medizinischen Berichte neu zu würdigen und die rechtsfehlerfreien
Tatsachenfeststellungen des kantonalen Gerichts hinsichtlich der medizinisch
begründeten Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens und des
Ausmasses der trotz gesundheitlicher Einschränkungen verbleibenden (Rest-)
Arbeitsfähigkeit zu korrigieren.

5.3 Das MEDAS-Gutachten erfüllt - wie die Vorinstanz dargelegt hat - die
Kriterien der Rechtsprechung für die Beweistauglichkeit eines Gutachtens.
Bezüglich Diagnosestellung ergibt sich in Übereinstimmung mit den früheren
Arztberichten im Wesentlichen ein fibromyalgisches und somatoformes
Beschwerdebild. Für eine umfassende Beurteilung genügen hiezu neben den
medizinischen Vorakten entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die im
Rahmen der polydisziplinären Begutachtung durchgeführten rheumatologischen und
psychiatrischen Konsilien sowie die zusammenfassende Beurteilung. Die
zusätzlich beantragte neurologische und/oder neurochirurgische Untersuchung ist
nicht erforderlich, da Frau Dr. med. L.________, Neurologie FMH, am 27. Februar
2005 ebenfalls eine somatoforme Schmerzstörung mit diffusen und wechselnden
Kribbelparästhesien im Bereich der Hände diagnostiziert hatte. Dass die
Neurologin zusätzlich festhielt, die Schmerzanamnese und die generalisierte
Druckschmerzhaftigkeit gingen über die Befunde einer Fibromyalgie hinaus,
ändert nichts, da für die Beurteilung der Frage der invalidisierenden Wirkung
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer Fibromyalgie die
gleichen Kriterien massgebend sind (BGE 132 V 65 E. 4.2.2 S. 71, 131 V 49 E.
1.2 S. 50f. mit Hinweisen). Diebezüglich hat das kantonale Gericht
grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass weder eine psychische Komorbidität
von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer, noch wesentliche, über eine
degenerative Veränderung hinausgehende, chronische körperliche
Begleiterkrankungen, noch das Scheitern einer konsequent durchgeführten
ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung der
versicherten Person oder ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens
gegeben sind. Unter diesen Umständen lässt sich der von der Vorinstanz gezogene
Schluss, wonach die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als
Telefonistin oder in einer andern angepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt
ist, nicht beanstanden. Mangels Vorliegens der von der Rechtsprechung
geforderten Kriterien für die ausnahmsweise invalidisierende Wirkung einer
somatoformen Schmerzstörung oder Fibromyalgie ist mit dem kantonalen Gericht
davon auszugehen, dass die vorliegende Schmerzstörung oder ihre Folgen mit
einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Die Einwendungen der
Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern. Sie sind nicht geeignet,
die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als mangelhaft im Sinne von
Art. 97 Abs. 1 BGG oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig
(Art. 95 BGG) erscheinen zu lassen.

5.4 Hinsichtlich der Einschränkung im Haushaltbereich und der
Invaliditätsbemessung wird mangels entsprechender Parteivorbringen auf die
tatsächlich wie rechtlich korrekten Ausführungen im kantonalen Entscheid
verwiesen. Die mit angefochtenem Entscheid bestätigte Verneinung des
Rentenanspruchs ist bundesrechtskonform.

6.
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. April 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Kopp Käch