Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.705/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_705/2008

Urteil vom 1. Mai 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien
K.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 7. August 2008.

Sachverhalt:

A.
K.________, geboren 1952, erlitt bei seiner Tätigkeit als Ramm-Polier mehrere
Unfälle. So verletzte er sich am 9. April 1992 am linken Fuss, als ein
Eisenträger zu Boden fiel und dabei sein Fuss eingeklemmt wurde (Fraktur
Metatarsale 2 sowie der Grundphalanx Digiti 4 li). Wie vom Arbeitgeber am 24.
Juli 2001 gemeldet, war es am 18. Mai 1998 erneut zu einem Unfall mit
Verletzung des linken Fusses (Kontusion) gekommen. Bei einem weiteren Unfall
vom 17. Mai 2000 wurde die rechte Hand eingeklemmt und K.________ verlor dabei
die Endglieder von Mittel- und Ringfinger. Nach dem letzten Unfall wurde er
wieder voll arbeitsfähig, bis er seine Erwerbstätigkeit im Januar/Februar sowie
im März 2001 wegen Rückenproblemen aussetzen musste. Daraufhin wurde ihm seine
Stelle gekündigt. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam für
die Kosten der Heilbehandlung auf, richtete Taggelder aus und gewährte für den
am 17. Mai 2000 erlittenen Unfall eine Integritätsentschädigung bei einer
Integritätseinbusse von 5 % (Verfügung vom 29. Mai 2001). Mit Verfügung vom 5.
September 2003 schloss sie den Fall ab, sprach K.________ unter Annahme, dass
ihm eine leidensangepasste Tätigkeit trotz Fuss- und Handbeschwerden ohne
zeitliche Einschränkung zumutbar sei, eine Invalidenrente basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 31 % zu und erhöhte die Integritätsentschädigung auf 10 %.
Die Rückenbeschwerden wurden dabei als unfallfremd und das psychische Leiden
als nicht adäquat-kausal mit den Unfällen zusammenhängend qualifiziert. Diese
Verfügung blieb unangefochten.
Am 13. September 2004 liess K.________ eine Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes geltend machen und reichte in der Folge einen Bericht des
Dr. med. B.________, Psychiatrie FMH, vom 22. Dezember 2004 sowie ein von ihm
veranlasstes Gutachten des Prof. Dr. med. S.________, Physikalische Medizin und
Rehabilitation FMH, vom 9. Mai 2005 ein. Gestützt auf eine kreisärztliche
Untersuchung vom 22. Juni 2005 befand die SUVA mit Verfügung vom 18. Juli 2005,
dass keine unfallbedingte gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei.
Daran hielt sie auch unter Würdigung eines im Einspracheverfahren eingereichten
polydisziplinären Gutachtens des medizinischen Zentrums X.________ vom 18.
Januar 2007, welches von der IV-Stelle veranlasst worden war, fest
(Einspracheentscheid vom 8. Februar 2007).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
mit Entscheid vom 7. August 2008 ab.

C.
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter seien ihm die
gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; des Weiteren seien ihm die Kosten für das
Gutachten des Prof. Dr. med. S.________ zu ersetzen. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege hat er zurückgezogen.
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird
gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Dies gilt auch für
andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistungen, deren
Sachverhaltsgrundlage sich nachträglich erheblich verändert hat. Die Frage der
wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch
Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
Revisionsverfügung. Eine rechtskräftige Revisionsverfügung gilt - im Hinblick
auf eine weitere Revision - ihrerseits als (neue) Vergleichsbasis, wenn sie auf
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108).

2.2 Liegt ein neuer Bericht eines Facharztes vor, auf dessen Unterlagen die
Verwaltung und das Gericht für die Invaliditätsbemessung angewiesen sind,
genügt es für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung nicht, dass
im fraglichen Bericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere
Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungsverfahren.
Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der
ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen
Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (ZAK 1987 S. 36).
Prozessentscheidend ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand im
Vergleichszeitraum in rentenrelevantem Ausmass verschlechtert hat (Urteil I 633
/03 vom 9. Juni 2004 E. 4.2).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob sich die für den Invaliditätsgrad massgeblichen
Verhältnisse seit Zusprechung einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad
von 31 % (Verfügung vom 5. September 2003) bis zum angefochtenen
Einspracheentscheid vom 8. Februar 2007 in revisionserheblicher Weise geändert
haben. Aus den Akten geht hervor und ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer seit März 2001 keinem Erwerb mehr nachgegangen ist, weshalb
eine Revision zufolge wesentlicher Änderung der erwerblichen Verhältnisse
ausser Betracht fällt. Zu prüfen ist daher, ob sich im massgeblichen Zeitraum
der Gesundheitszustand entscheidend geändert hat. Der Beschwerdeführer macht
geltend, dass ihm gemäss dem zuhanden der IV-Stelle erstellten
polydisziplinären Gutachten des medizinischen Zentrums X.________ vom 18.
Januar 2007 sowie dem von ihm veranlassten Gutachten des Prof. Dr. med.
S.________ vom 9. Mai 2005 nunmehr nur noch ein 50 %-Pensum zuzumuten sei.

3.1 In ihrer Verfügung vom 5. September 2003 hat die SUVA eine Haftung für die
Rücken- und psychischen Beschwerden ausdrücklich abgelehnt.
3.1.1 Was die Rückenbeschwerden anbetrifft, ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer darunter schon zum Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom
5. September 2003 gelitten hat; gemäss Angaben des damaligen Hausarztes Dr.
med. G.________, Allgemeine Medizin FMH, waren deshalb seit 1997 immer wieder
ärztliche Behandlungen erforderlich (Bericht vom 18. August 2001). Dass seit
dem 5. September 2003 eine eigentliche Verschlechterung des Rückenleidens
eingetreten sei, wird indessen nicht geltend gemacht. Somit ist der Einwand,
dass die heute geklagten Rückenbeschwerden erst später durch schmerzbedingte
Fehlhaltung zufolge des Fussleidens verursacht worden seien, nicht stichhaltig.
Zu prüfen ist damit, ob die SUVA diese Problematik damals zweifellos zu Unrecht
ausgeschlossen hat. Für eine zweifellose Unrichtigkeit der damaligen Ablehnung
der Leistungspflicht hinsichtlich der Rückenbeschwerden im Sinne von Art. 53
Abs. 2 ATSG bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, wurden diese doch in den der
SUVA im September 2003 vorliegenden ärztlichen Unterlagen nie in Zusammenhang
mit den erlittenen Unfällen gebracht. Aber auch aufgrund der neuen ärztlichen
Stellungnahmen kann nicht darauf geschlossen werden, dass die damalige Annahme,
die Rückenbeschwerden seien unfallfremd, zweifellos unrichtig gewesen wäre. So
finden sich im Gutachten des medizinischen Zentrums X.________ keine
diesbezüglichen Hinweise. Prof. Dr. med. S.________ geht zwar davon aus, dass
die Fehl- bzw. Minderbelastung des linken Fusses zu einer Akzentuierung der
Kreuz- und Rückenbeschwerden geführt habe; auch seiner Meinung nach wurden
diese jedoch durch die Fehlform bzw. -haltung der Wirbelsäule verursacht.
Letztlich ist indessen unbestritten, dass es durch die Rückenbeschwerden bis
zum Erlass der Verfügung vom 5. September 2003 zu keinen erheblichen
Arbeitsunfähigkeiten gekommen ist; aktenkundig sind einzig die Ausfälle vom 24.
Januar bis zum 10. Februar 2001 sowie vom 5. bis zum 16. März 2001 (Bericht des
Dr. med. G.________ vom 18. August 2001).
Somit ist bezüglich der Rückenbeschwerden weder eine Verschlechterung seit dem
5. September 2003 dargetan noch bestehen Hinweise für eine zweifellose
Unrichtigkeit der damaligen Annahme, dass diese Beschwerden unfallfremd seien.
Der Unfallversicherer hat daher nicht dafür einzustehen.
3.1.2 In Bezug auf das psychische Leiden hat sich die Vorinstanz einlässlich
dahingehend geäussert, dass dieses gemäss ursprünglicher Verfügung vom 5.
September 2003 wohl möglicherweise in natürlichem, nicht aber in adäquatem
Kausalzusammenhang mit den erlittenen Unfällen gestanden habe. Diesbezügliche
Einwände seien vom Beschwerdeführer nie geltend gemacht worden und es bestünden
auch keine Hinweise auf eine offensichtliche Unrichtigkeit dieser Beurteilung.
Auf diese zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts kann vollumfänglich
verwiesen werden (vgl. auch Urteil U 210/00 vom 22. Oktober 2003 E. 3), zumal
der Beschwerdeführer auch letztinstanzlich zwar eine Verschlechterung des
psychischen Leidens (von leichter zu mittelgradig depressiver Episode) geltend
macht, sich hingegen zur rechtskräftig beurteilten Adäquanzfrage nicht äussert.

3.2 Zu prüfen bleibt, wie es sich mit den Beschwerden am linken Fuss und an der
rechten Hand verhält.
3.2.1 Die SUVA stützte sich in ihrer Verfügung vom 5. September 2003 auf die
ärztliche Abschlussuntersuchung des Dr. med. A.________ vom 21. März 2003.
Dieser stellte als Unfallfolgen eine verminderte Belastbarkeit des linken
Fusses sowie eine Gefühlsstörung, insbesondere der linken Grosszehe, fest. An
der rechten Hand bestand, nebst Wetterfühligkeit und Kälte-Empfindlichkeit,
eine verminderte Kraft beim Zupacken. Mit Rücksicht darauf waren dem
Beschwerdeführer Tätigkeiten mit Verletzungsrisiko für die Hand sowie
Tätigkeiten mit expliziter Kälte-Exposition nicht mehr zumutbar. Bei
feinmotorischen Tätigkeiten bestehe eine leichte Verlangsamung. Mit Blick auf
die Fussbeschwerden seien Tätigkeiten mit Schlägen und Vibrationen auf den Fuss
sowie Verletzungsrisiko nicht mehr zumutbar. Die Gehstrecke sei auf eine halbe
bis eine Stunde beschränkt, das Begehen von unebenem Gelände sowie von Leitern
und Treppen sei höchstens ausnahmsweise zumutbar. Beim Tragen von Lasten
bestehe eine Limite von 10-15 kg. Günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten,
vor allem mit sitzenden Komponenten. Unter Einhaltung dieser Einschränkungen
sei keine zeitliche Limitierung gegeben. Andere unfallbedingte Beschwerden
wurden nicht genannt.
3.2.2 Zum weiteren Verlauf bis zum hier zu überprüfenden Einspracheentscheid
vom 8. Februar 2007 liegen ein Bericht über die kreisärztliche Untersuchung des
Dr. med. M.________ vom 22. Juni 2005 sowie die beiden Gutachten des Prof. Dr.
med. S.________ und des medizinischen Zentrums X.________ vor.
Zunächst ist bezüglich des Gutachtens des medizinischen Zentrums X.________
festzuhalten, dass dieses zuhanden der Invalidenversicherung erstellt wurde.
Wie auch schon im Zusammenhang mit den Rückenbeschwerden erwähnt, wird darin
insbesondere bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zwischen
Unfallfolgen und krankheitsbedingten Beschwerden differenziert. Es lässt sich
gestützt darauf daher nicht schlüssig beurteilen, inwiefern der Versicherte
durch die hier allein zu berücksichtigenden Beschwerden am linken Fuss und an
der rechten Hand eingeschränkt ist.
Aus dem Bericht des Dr. med. M.________ geht hervor, dass eine Verschlechterung
der Unfallfolgen im Vergleich zur Abschlussuntersuchung vom 21. März 2003 nicht
eingetreten sei. So habe die Kraft im Bereich der rechten Hand eher etwas
zugenommen. Am linken Fuss finde sich eine verminderte Zehenbeweglichkeit und
reduzierte Sensibilität. Ansonsten sei die Beweglichkeit beidseits gleich, eine
Schmerzhaftigkeit bestehe lediglich beim Druck auf die Metatarsaleköpfchen.
Damit könne eine Verschlechterung nicht erkannt werden.
Dem steht die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Prof. Dr. med. S.________
gegenüber, der nur noch ein 50 %-Pensum als zumutbar erachtet. Dabei ist
indessen zu berücksichtigen, dass auch er die unfallfremden Rückenbeschwerden
in seine Schätzung mit einbezieht und keine Differenzierung vornimmt bezüglich
der einzelnen Leiden. Im Übrigen stellt er ein schmerzhaftes Defizit der
Faustschlusskraft rechts fest sowie eine auf eine halbe Stunde beschränkte
Steh- und Gehfähigkeit, welche allerdings nicht nur durch die Beschwerden am
linken Fuss bedingt ist, sondern auch durch die Rückenbeschwerden. Die so
geschilderten Einschränkungen zufolge der Fuss- und Handbeschwerden stimmen -
selbst unter Miteinbezug des Rückenleidens - weitestgehend überein mit den von
Dr. med. M.________, aber auch schon von Dr. med. A.________ im März 2003
genannten. Nimmt Prof. Dr. med. S.________ gestützt darauf eine Limitierung in
der Arbeitsfähigkeit um 50 % an, so handelt es sich dabei um eine andere
Wertung eines im Wesentlichen gleichen Sachverhalts. Das Vorliegen einer
erheblichen Sachverhaltsänderung als Voraussetzung für eine Rentenrevision ist
damit nicht dargetan.
3.2.3 Somit ist auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer
angerufenen Gutachten eine Verschlechterung der hier allein massgeblichen
Unfallfolgen - Beschwerden am linken Fuss und an der rechten Hand - nicht
ausgewiesen, weshalb die SUVA die Erhöhung der mit Verfügung vom 5. September
2003 gewährten, auf einem Invaliditätsgrad von 31 % basierenden Invalidenrente
zu Recht abgelehnt hat.

4.
Beantragt wird schliesslich die Zusprechung der Kosten für das vom
Beschwerdeführer eingeholte Gutachten des Prof. Dr. med. S.________.
Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG sind die Kosten privat eingeholter Gutachten dann zu
vergüten, wenn die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war.
Dies ist dann der Fall, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund
des Privatgutachtens schlüssig feststellen lässt und dem Unfallversicherer
insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen
ist.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die hier zu beurteilende
Frage, ob sich die Beschwerden des Versicherten, soweit unfallbedingt, seit der
ursprünglichen Rentenzusprechung erheblich verschlechtert haben, aus den
vorhandenen medizinischen Unterlagen schlüssig beantworten liess. Die
Voraussetzungen für die Übernahme der Gutachterkosten durch den
Unfallversicherer sind daher nicht erfüllt, wie auch die Vorinstanz richtig
erkannt hat.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung
mit Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Mai 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Durizzo