Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.704/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_704/2008

Urteil vom 2. Juni 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
1. M.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Dieter M. Troxler,

2. Rechtsanwalt Dr. Dieter M. Troxler,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.
Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
M.________ (Jg. 1962) war teilzeitlich als Verkäuferin in der FIRMA X.________
angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
versichert. Am 9. August 2000 kam es zu einer Auseinandersetzung mit ihrem
damaligen Ehemann, in deren Verlauf sich M.________ (damals noch verheiratete
B.________) laut Diagnose des erstbehandelnden Dr. med. A.________ vom 16.
September 2000 nebst einer Commotio cerebri eine Fraktur am rechten Fuss sowie
Rippenfrakturen und ein Hämatom rechts frontal zuzog. Mit Urteil des
Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom ..... wurde ihr Ehemann der
mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung und der
Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Mit Verfügung vom 30. März 2006 gewährte
die SUVA M.________ rückwirkend ab 1. November 2005 eine Invalidenrente auf
Grund einer 17%igen Erwerbsunfähigkeit sowie eine Entschädigung für eine 20%ige
Integritätseinbusse. Daran hielt sie - unter Bewilligung der unentgeltlichen
Verbeiständung - mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2007 fest.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die hiegegen mit dem Begehren um
Zusprache einer mindestens 50%igen Invalidenrente erhobene Beschwerde mit
Entscheid vom 27. Juni 2008 ab; die Entschädigung für die gewährte
unentgeltliche Verbeiständung setzte es auf Fr. 3'755.20 fest.

C.
M.________ lässt beschwerdeweise die Aufhebung des kantonalen Entscheids und
die Rückweisung der Sache an die SUVA oder an die Vorinstanz zur neuen
Beurteilung beantragen; eventuell sei ihr eine Rente auf Grund einer 43%igen,
mindestens aber einer 30%igen Invalidität zuzusprechen; zudem ersucht sie um
unentgeltliche Rechtspflege. Als neues Beweismittel reicht sie einen Bericht
des Psychiatrischen Dienstes am Spital C.________ vom 12. August 2008 ein. Des
Weiteren beantragt ihr Rechtsvertreter eine Erhöhung der im kantonalen
Beschwerdeverfahren gewährten Parteientschädigung auf Fr. 6'440.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer). In der Beschwerdebegründung wird zudem als Verletzung des
Anspruches auf rechtliches Gehörs gerügt, dass das kantonale Gericht die
ausdrücklich angefochtene Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Einspracheverfahren unbeurteilt gelassen habe.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an
die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem
anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
ist die Beschwerde hinreichend zu begründen; andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen und ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden. Die Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann es nur insofern
prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 8C_934/
2008 vom 17. März 2009 E. 3). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2
BGG). Im Übrigen darf das Gericht weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der
Parteien über deren Begehren hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der materiell streitigen
Leistungsansprüche erforderlichen gesetzlichen und von der Rechtsprechung
weiter konkretisierten Grundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Die von SUVA und Vorinstanz als versichertes (Unfall-)Ereignis anerkannte
eheliche Auseinandersetzung vom 9. August 2000 hat zu keiner organisch
nachweisbaren Schädigung geführt, welche im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1.
November 2005 noch fortbestehen würde. Der Heilprozess bezüglich der zunächst
noch vorhandenen somatischen Befunde, namentlich die Frakturen am rechten Fuss
und im Rippenbereich, waren mehr als vier Jahre nach dem versicherten Ereignis
längst abgeheilt. Im Wesentlichen weist die Beschwerdeführerin gemäss Bericht
der Frau Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie von
der SUVA-internen Abteilung Versicherungsmedizin, vom 10. März 2005 noch eine
Angstsymptomatik mit entsprechendem Vermeidungsverhalten, namentlich
spezifische Phobien (im Sinne von ICD-10: F40.2) mit erhöhtem Angstniveau, auf.
Nach vorinstanzlich geteilter Auffassung der SUVA ist dieser Befund natürlich
kausal auf die im August 2000 erlebten Angriffe ihres damaligen Ehemannes mit
den dabei erlittenen Verletzungen zurückzuführen. Vorbestehend und demnach
nicht unfallkausal sind demgegenüber die von Frau Dr. med. D.________ ebenfalls
diagnostizierte, wahrscheinlich hyperkinetische Störung (ADHS-Symptomatik)
sowie zeitweilig auftretende depressive Phasen.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, zusätzlich an einer posttraumatischen
Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1) zu leiden. Diese Diagnosestellung ist
unter den involvierten Fachärzten umstritten. Während Frau Dr. med. D.________
auf Grund ihrer psychiatrischen Untersuchung vom 10. März 2005 in ihrer
gleichentags verfassten Stellungnahme zum Schluss gelangt ist, dass sich diese
Diagnose nicht mehr aufrechterhalten lasse, haben die Mediziner des Ärztlichen
Begutachtungsinstituts (ABI) GmbH in ihrer zu Handen der Invalidenversicherung
erstellten Expertise vom 18. Juni 2007 diese Diagnose bestätigt. Ebenso haben
Dr. med. E.________ und Frau lic. phil. F.________ vom Psychiatrischen Dienst
am Spital C.________ in ihrem vor Bundesgericht eingereichten, als neues
Beweismittel allerdings grundsätzlich nicht mehr zulässigen Bericht vom 12.
August 2008 (E. 1 hievor) diese Diagnose als gegeben erachtet.

Laut Leitlinien der ICD soll die Diagnose der PTBS nur erfolgen, wenn sie nach
einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auftritt
(Dilling/Mambour/Schmidt [Hrsg.: WHO], Internationale Klassifikation
psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien,
5. Aufl., Bern, 2005, S. 170). Die Rechtsprechung anerkennt dementsprechend
eine invalidisierende PTBS nur, wenn sie nach einem solchen Ereignis auftritt
(Urteil 8C_248/2007 vom 4. August 2008 E. 5.6.1). Es stellt sich daher die
Frage, ob die Vorfälle vom 9. August 2000 geeignet waren, eine PTBS im Sinne
der Rechtsprechung zu bewirken. Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft
hat in seinem Urteil vom ..... den Ehemann der Beschwerdeführerin der einfachen
und nicht der schweren vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gesprochen und
gleichzeitig den ebenfalls zur Anklage gebrachten Tatbestand der Gefährdung des
Lebens verworfen. Auch wenn die Ereignisse vom 9. August 2000 nicht unbedeutend
sind, lassen sie sich doch nicht als derart traumatisierend qualifizieren, dass
sie nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu einer PTBS führen könnten. Die
vorgefallenen Ereignisse sind als Kulmination eines Beziehungskonfliktes zu
sehen, wie die polizeilichen Einvernahmeprotokolle zeigen. Das Bundesgericht
hat bei einem Raubüberfall mit Gewaltanwendung - unter Verweis auf BGE 129 V
177 - auch schon erkannt, dass nach einem Zeitablauf von fast zwei Jahren kein
Andauern einer traumatischen Belastungsstörung mehr angenommen werden kann
(Urteil U 593/06 vom 14. April 2008 E. 3.3). Ab Rentenbeginn am 1. November
2005 konnte somit ein rentenrelevanter Einfluss einer PTBS auf das
Leistungsvermögen nicht mehr als erstellt gelten.

3.3 Eine psychisch bedingte Behinderung, welche bereits vor dem zur Diskussion
stehenden Unfall bestand, ist hingegen nicht zu übersehen, wobei deren Ursache
letztlich offen gelassen werden kann. So wird etwa im neuropsychologischen
Untersuchungsbericht von dipl. Psych. G.________ und dem Psychologen und
Psychotherapeuten Dr. med. I._______ von der Praxis Y.________ vom 18. Mai 2004
erwähnt, dass die Beschwerdeführerin bereits 1984 einen Nervenzusammenbruch
erlitten habe. Offensichtlich falsch war deren Angabe anlässlich der
neuropsychologischen Exploration durch die Psychologin G.________ und Dr. med.
I._______, wonach ihre Essstörungen (Bulimie) schon vor der Misshandlung durch
ihren Ehemann am 9. August 2000 abgeklungen waren. Würde dies zutreffen, hätte
sie sich kaum noch am Tag vor der versicherten Auseinandersetzung zu einem
Erstgespräch in der Beratungsstelle Z.________ eingefunden (Bericht der
Psycholgin Frau lic. phil. H.________ vom 26. März 2002).

3.4 Im Rahmen der Würdigung der medizinischen Unterlagen kann nicht auf die
Beurteilungen der Ärzte des ABI oder den neuropsychologischen Bericht von dipl.
Psych. G.________ und Dr. med. I._______ vom 18. Mai 2004 abgestellt werden,
weil danach die vorhandenen Beeinträchtigungen massgeblich auf eine PTBS
zurückzuführen seien, was nach dem Gesagen nicht zutreffen kann. Der
neuropsychologische Bericht vom 18. Mai 2004 berücksichtigt sodann auch das
sich in den früheren Essstörungen manifestierende psychische Leiden
fälschlicherweise nicht als vorbestehend, was der Annahme einer
Unfallkausalität entgegenstehen würde. Weiter nehmen die Gutachter des ABI zur
Unfallkausalität der einzelnen Befunde gar nicht Stellung, wozu sie auf Grund
des von der Invalidenversicherung erteilten Auftrages allerdings auch keine
Veranlassung hatten, ist die Unfallkausalität für die Leistungspflicht der
Invalidenversicherung doch von vornherein nicht von Bedeutung. Damit kann
letztlich nur auf die Beurteilung der Frau Dr. med. D.________ vom 10. März
2005 abgestellt werden, welche die Diagnose einer PTBS nicht aufrechterhält.
Die Stellungnahme von Frau Dr. med. D.________ erfüllt denn, wie schon im
angefochtenen kantonalen Entscheid ausführlich und zutreffend aufzeigt wurde,
auch die an beweistaugliche Berichte anstaltsinterner Ärzte zu stellenden
Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Danach liessen sich neurologisch
keine organischen Schädigungen ausmachen, welche noch einen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit haben könnten (vgl. die in diesem Punkt zum gleichen Ergebnis
gelangenden Gutachten des ABI vom 18. Juni 2007 sowie die Beurteilungen durch
Dr. med. K.________ vom 29. April 2005 und durch Dr. med. L.________ vom 10.
Oktober 2007, beide von der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA).

4.
4.1 Die ab November 2005 noch vorhandenen Beschwerden müssen demnach als
psychischen Ursprungs betrachtet werden. Soweit SUVA und Vorinstanz deren
natürliche Kausalität bejaht haben, stellt sich die Frage, ob auch die für
einen Leistungsanspruch gegenüber der Unfallversicherung kumulativ
erforderliche Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs gegeben ist.
Weder die SUVA noch die Vorinstanz haben sich mit dieser Frage vertieft
auseinandergesetzt, sondern sind vielmehr ohne eingehendere Begründung davon
ausgegangen. Dass eine solche Annahme indessen nicht ohne weiteres zu
überzeugen vermag, ergibt sich auf Grund einer Prüfung der bei psychischen
Folgeschäden eines Unfalles massgebenden, in BGE 115 V 133 umschriebenen
einzelnen Adäquanzkriterien. Dabei ist das zur Diskussion stehende versicherte
Ereignis weder als leicht noch als schwer einzustufen, sondern der mittleren
Kategorie zuzuordnen. Zu beachten ist zudem, dass anders als bei einer
Adäquanzprüfung nach Schleudertraumen der Halswirbelsäule und diesen
äquivalenten Verletzungen (BGE 134 V 109) psychische Faktoren auszuklammern
sind und einzig somatisch begründbaren Gesichtspunkten Bedeutung beigemessen
werden kann.

4.2 Als erfüllt kann höchstens das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit
des Geschehens vom 9. August 2000 betrachtet werden. Die körperlichen
Verletzungen waren demgegenüber nicht besonders schwer und die somatischen
Beschwerden erforderten auch keine besonders lange dauernde ärztliche
Behandlung. Insbesondere lösten sie keinen körperlichen Dauerschmerz aus. Eine
ärztliche Fehlbehandlung ist nicht auszumachen und der Heilverlauf war in
somatischer Hinsicht nicht schwierig. Ebenso wenig ergab sich eine lange Dauer
der somatisch begründeten Arbeitsunfähigkeit, konnte die Beschwerdeführerin
doch nach dem Unfallereignis vom 9. August 2000 gemäss Bericht der Dres. med.
M.________ und N.________ vom 21. August 2000 bereits am 16. August 2000 in
ordentlichem Allgemein- und Ernährungszustand aus der chirurgischen Klinik des
Spitals O.________ nach Hause entlassen werden, wobei eine erneute
Arbeitsunfähigkeit vom Vertreter der Beschwerdeführerin erst wieder am 11. Juli
2001 geltend gemacht und als Rückfall gemeldet wurde. Entgegen der Annahme der
Beschwerdeführerin sind bei der Adäquanzprüfung nicht die im Zusammenhang mit
der Prüfung der invalidisierenden Wirkung einer somatoformen Schmerzstörung
(BGE 130 V 352) eine Rolle spielenden, so genannten "Foerster-Kriterien"
relevant, sondern einzig die nach der Rechtsprechung in BGE 115 V 133
massgebenden Kriterien. Da, wie dargelegt, wenn überhaupt nur ein einziges
Adäquanzkriterium und auch dieses nicht in besonders ausgeprägtem Ausmass
erfüllt ist, kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen am 1. November 2005
noch vorhandener Schädigung und den Vorfällen vom 9. August 2000 nicht
anerkannt werden.

5.
Weil somit mangels adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen noch vorhandener
Beeinträchtigung und versichertem (Unfall-)Ereignis eine unabdingbare
Anspruchsvoraussetzung nicht gegeben ist, hätte sowohl im Einsprache- wie auch
im kantonalen Beschwerdeverfahren an sich sogar eine Schlechterstellung der
Versicherten (reformatio in peius) in Betracht gezogen werden können. Davon hat
die Vorinstanz indessen abgesehen und im bundesgerichtlichen Verfahren ist dies
wegen der in Art. 107 Abs. 1 BGG vorgesehenen Bindung an die Parteibegehren
nicht mehr möglich (KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., N. 67 zu Art. 62 und
ULRICH MEYER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 4
zu Art. 107 BGG). Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf die in der
Beschwerdeschrift ebenfalls beanstandete Bemessung der Invalidität einzugehen,
kann doch die Zusprechung einer - wie beantragt - höheren Leistung wegen der
nunmehr verneinten Adäquanzfrage von vornherein nicht mehr zur Diskussion
stehen, weshalb es mit der auf der Basis einer 17%igen Invalidität gewährten
Rente sein Bewenden hat. Die zugesprochene Integritätsentschädigung ist von der
Beschwerdeführerin nicht angefochten worden.

6.
6.1 Soweit in der Beschwerdeschrift die Höhe des im kantonalen Verfahren
festgelegten Honorars des amtlichen Rechtsvertreters beanstandet wird, ist
zunächst festzuhalten, dass diesbezüglich nur der Rechtsvertreter selber, nicht
aber die versicherte und Beschwerde führende Person legitimiert ist (BGE 110 V
360 E. 2 S. 363; ARV 1996/97 Nr. 27 S. 151; Urteil M 2/06 vom 17. September
2007 E. 5.3.2). Dies gründet im Umstand, dass die Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung durch ein kantonales Gericht ein Rechtsverhältnis zwischen dem
Staat und dem Rechtsbeistand entstehen lässt, an welchem dessen Mandant nicht
beteiligt ist. Letzterer ist, soweit es um die Höhe der seinem Rechtsvertreter
unter dem Titel der unentgeltlichen Verbeiständung zugesprochenen Entschädigung
geht, nicht berührt. Ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des
Kostenentscheides hat nur der Rechtsvertreter einer Partei, welcher bei einem
seiner Ansicht nach zu tief angesetzten Honorar seinem Klienten auch nicht mehr
zusätzlich Rechnung stellen darf (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts U 63/04 vom 3. Oktober 2006, E. 2.1, publ. in: SVR 2007
UV Nr. 16 S. 53). Auf eine bezüglich der Entschädigung für den unentgeltlichen
Beistand von der versicherten Person erhobene Beschwerde wäre daher nicht
einzutreten.

6.2 Das kantonale Gericht legte das amtliche Honorar - ausgehend von einem als
notwendig und angemessen erachteten Zeitaufwand von 18 Stunden bei einem Ansatz
von Fr. 180.- - auf Fr. 3'755.20 fest, während der Rechtsvertreter einen
Zeitaufwand von weit über 70 Stunden geltend macht. Im Rahmen der amtlichen
Vertretung ist jedoch nur der tatsächlich notwendige Aufwand zu vergüten. Dem
hat die Vorinstanz mit ihrer Entschädigungsbemessung in nicht zu beanstandender
Weise Rechnung getragen, insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass der
Rechtsvertreter bereits vorprozessual tätig gewesen und dafür auch schon im
Rahmen des Einspracheverfahrens von der SUVA entschädigt worden ist (vgl.
Urteil 9C_331/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3). Der unter anderem geltend
gemachte Zeitaufwand von 30 Stunden für die Beschwerdeschrift und von 42
Stunden für die Replik sprengen demgegenüber jedes Ausmass und sind letztlich
auch mit der Schwierigkeit der Streitsache nicht vereinbar, welche entgegen der
Darstellung in der Beschwerdeschrift nicht als aussergewöhnlich oder als in der
tatsächlichen oder rechtlichen Problemstellung ausgesprochen schwierig zu
qualifizieren ist. Die vorinstanzliche Festsetzung der Höhe der Entschädigung
der amtlichen Vertretung im kantonalen Verfahren hält daher einer
bundesgerichtlichen Überprüfung stand.

6.3 Nicht zutreffend ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie dem
Kanton Bern die Kosten der amtlichen Vertretung und ihrem Anwalt das restliche
Honorar entsprechend den Voraussetzungen von Art. 82 der bernischen
Zivilprozessordnung nachzuzahlen habe. Die Vorinstanz zitiert damit den klaren
Wortlaut von Art. 82 der bernischen Zivilprozessordnung (BSG 271.1), auf
welchen Art. 113 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern
(VRPG; BSG 115.21) verweist. Eine Konsultation dieser Bestimmung hätte ohne
weiteres gezeigt, dass es nicht um einen nachträglichen Entzug der
unentgeltlichen Rechtspflege geht, sondern lediglich darum, dass die
Beschwerdeführerin ihrem Rechtsvertreter wie auch dem Staat die Kosten
nachzuzahlen hätte, wenn sie innert zehn Jahren zu hinreichendem Einkommen oder
Vermögen gelangen sollte. Eine analoge Regelung gilt im Übrigen auch für das
bundesgerichtliche Verfahren (Art. 64 Abs. 4 BGG).

7.
Was die Festlegung des Honorars für den unentgeltlichen Anwalt durch die SUVA
im Einspracheverfahren anbelangt, ist festzuhalten, dass der Vertreter der
Beschwerdeführerin gegen den entsprechenden Einspracheentscheid nicht in
eigenem Namen Beschwerde erhoben hat. In analoger Anwendung von BGE 110 V 363
hätte er indessen auch dagegen schon bei der Vorinstanz selbst Beschwerde
führen müssen. Zudem ist auch im Einspracheverfahren nur der notwendige Aufwand
zu entschädigen, was mit der zugesprochenen Summe von Fr. 3'400.90 (inkl.
Barauslagen und Mehrwertsteuer) geschehen ist. Auch für das Einspracheverfahren
wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit über 53 Stunden ein
unverhältnismässig hoher Zeitaufwand geltend gemacht, welcher in keinem
sinnvollen Verhältnis zur Schwierigkeit der Angelegenheit und der Rechtslage
steht. Auch in diesem Punkt wäre die Beschwerde demnach abzuweisen, wenn
insoweit überhaupt darauf eingetreten werden könnte.

8.
8.1 Aufgrund der vollumfänglichen Abweisung des von der Beschwerdeführerin
ergriffenen Rechtsmittels sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
von Fr. 750.- von dieser zu tragen. Sie werden indessen vorläufig auf die
Gerichtskasse genommen, weil dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
entsprochen werden kann, nachdem die Bedürftigkeit ausgewiesen ist und die
Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war (Art. 64
Abs. 1 BGG). Dementsprechend wird Rechtsanwalt Troxler für das vorliegende
Verfahren zum unentgeltlichen Beistand bestellt. Angesichts der doch auch nach
entsprechender Aufforderung zur Kürzung nach wie vor weitschweifigen, teilweise
nicht sachbezogenen und überdies kaum verständlichen Beschwerdeeingabe kann ihm
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive
Mehrwertsteuer) ausgerichtet werden. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64
Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse
Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

8.2 Auf die Beschwerde betreffend die Höhe der Entschädigung im
Einspracheverfahren wird nicht eingetreten. Die gegen die Höhe der
Entschädigung im kantonalen Rechtsmittelverfahren erhobene Beschwerde wird
abgewiesen. Insoweit fallen auch dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
Gerichtskosten an.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde von M.________ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
M.________ wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden M.________ auferlegt, indes vorläufig
auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwalt Troxler wird als unentgeltlicher Anwalt aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

5.
Die Beschwerde von Rechtsanwalt Troxler wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

6.
Rechtsanwalt Troxler werden die Gerichtskosten von Fr. 500.- auferlegt.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Juni 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl