Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.702/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_702/2008

Urteil vom 4. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Lanz.

Parteien
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mario Bortoluzzi,
Münchhaldenstrasse 24, 8008 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 28. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1968 geborene A.________ war als Chauffeur eines Betonmischer-Fahrzeuges in
der Firma X.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert.
Am 11. Februar 2002 verletzte er sich bei einem Arbeitsunfall am linken
Ringfinger. Dies hatte eine Arbeitsunfähigkeit und verschiedene medizinische
Behandlungen zur Folge. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen
(Heilbehandlung; Taggeld). Ab Herbst 2004 bestand wieder eine volle
Arbeitsfähigkeit. Im Januar 2005 wurde der Behandlungsabschluss ärztlich
bestätigt. Mit Verfügung vom 1. April 2005 sprach die SUVA dem Versicherten für
die verbleibende Schädigung an der linken Hand eine Integritätsentschädigung
entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % zu. A.________ erhob hiegegen
Einsprache. Sodann machte er ab 12. Januar 2006 erneut eine Arbeitsunfähigkeit
geltend. Mit einer weiteren Verfügung vom 31. Mai 2006 schloss die SUVA den
Fall unter Zusprechung einer Invalidenrente auf der Grundlage einer
Erwerbsunfähigkeit von 14 % rückwirkend auf den 1. April 2005 ab. A.________
reichte auch hiegegen Einsprache ein. Mit Einspracheentscheid vom 15. November
2006 hielt die SUVA an den Verfügungen vom 1. April 2005 und 31. Mai 2006 fest.
Sie bekräftigte dabei, von weiterer Heilbehandlung ab 1. April 2005 habe keine
namhafte gesundheitliche Besserung des somatischen Gesundheitszustandes
erwarten können. Sodann sei die ab 12. Januar 2006 eingetretene
Arbeitsunfähigkeit mit einer psychischen Störung zu erklären, welche nicht in
adäquatem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 11. Februar 2002 stehe. Der
verfügte Fallabschluss sei daher rechtens. Gleiches gelte für die zugesprochene
Invalidenrente und Integritätsentschädigung.

B.
Die von A.________ gegen den Einspracheentscheid geführte Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Mai 2008
ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die SUVA zu
verpflichten, die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heilbehandlung und
Taggeld ab 12. Januar 2006, zu erbringen; eventuell sei die Höhe der am 31. Mai
2006 verfügten Rente neu festzusetzen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten
sei. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Im vorinstanzlichen Verfahren war auch umstritten, ob bei der
Integritätsentschädigung von einer höheren Integritätseinbusse auszugehen sei.
Das kantonale Gericht hat dies verneint. Die letztinstanzliche Beschwerde
äussert sich dazu nicht. Bezüglich der Integritätsentschädigung hat es daher
mit dem vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.

3.
Die SUVA beantragt, auf die Beschwerde sei, soweit die weitere Ausrichtung von
Heilbehandlung und Taggeld beantragt werde, mangels rechtsgenüglicher
Begründung nicht einzutreten.

Tatsächlich ist die Beschwerdebegründung diesbezüglich ausgesprochen knapp
ausgefallen. Zumindest sinngemäss lässt sich ihr aber entnehmen, weshalb der
Versicherte den vorinstanzlichen Entscheid beanstandet. Weiterungen zur
Eintretensfrage erübrigen sich, da die Beschwerde ohnehin vollumfänglich
abzuweisen ist, wie die folgenden Erwägungen zeigen.

4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA den Fall zu Recht unter Einstellung von
Heilbehandlung und Taggeld sowie Zusprechung einer Invalidenrente auf den 1.
April 2005 abgeschlossen hat. Eventualiter wird sodann die Neufestsetzung der
ab 1. April 2005 zugesprochenen Invalidenrente beantragt.

Die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze, namentlich zum für einen
Leistungsanspruch aus der obligatorischen Unfallversicherung erforderlichen
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
eingetretenen Schaden, insbesondere bei psychischen Fehlentwicklungen nach
Unfall, sowie zum Zeitpunkt des Fallabschlusses und zum Rentenanspruch, sind im
angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

5.
5.1 Nach Gesetz und Rechtsprechung hat der Unfallversicherer den Fall, unter
Einstellung der vorübergehenden Leistungen Heilbehandlung und Taggeld mit
gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung, abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des - unfallbedingt
beinträchtigten - Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden
kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV)
abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; vgl. BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.;
Urteil 8C_12/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 6.3). Nach Festsetzung der Rente
durch den Unfallversicherer kann noch - unter bestimmten Voraussetzungen -
Heilbehandlung gewährt werden (Art. 21 UVG).

5.2 Eingliederungsmassnahmen der IV stehen hier nicht zur Diskussion.
Umstritten ist, ob von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung ab dem 1.
April 2005 noch eine namhafte Besserung des unfallbedingt beeinträchtigten
Gesundheitszustandes erwartet werden konnte.

Das kantonale Gericht hat zunächst erkannt, dass dies mit Blick auf die
somatische Unfallfolge, die Schädigung an der linken Hand, zu verneinen sei.
Das wird letztinstanzlich nicht bestritten und gibt zu keinen weiteren
Bemerkungen Anlass.

Die Vorinstanz hat sodann erwogen, die ab 12. Januar 2006 eingetretene
Arbeitsunfähigkeit sei mit einer psychischen Störung zu erklären. Diese sei
nicht adäquat unfallkausal und stehe daher dem Fallabschluss nicht entgegen.
Demgegenüber bejaht der Beschwerdeführer den adäquaten Kausalzusammenhang. Die
SUVA wiederum geht davon aus, die Adäquanz sei nicht gegeben; bei genauer
Betrachtung sei aber schon das Vorliegen eines natürlich unfallkausalen
psychischen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert zu verneinen.
5.3
5.3.1 Für die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei psychischen
Fehlentwicklungen nach Unfall ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis
anzuknüpfen (BGE 115 V 133 E. E. 6 Ingress S. 139; vgl. auch BGE 134 V 109 E.
2.1 S. 112 mit Hinweisen).

Das kantonale Gericht hat den Unfall vom 11. Februar 2002 bei den
mittelschweren Unfällen und dort knapp an der Grenze zu den leichten Unfällen
eingereiht. Der Beschwerdeführer macht zu Recht keinen schwereren Unfall
geltend. Mit Blick auf den augenscheinlichen Geschehensablauf wäre auch eine
Einstufung bei den leichten Unfällen vorstellbar. Dies muss aber nicht
abschliessend geprüft werden. Denn wie die folgenden Erwägungen zeigen, ist die
Adäquanz selbst bei der von der Vorinstanz angenommenen Unfallschwere nicht
gegeben.
5.3.2 Von den weiteren massgeblichen Kriterien (gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa
S. 140: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit
des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen,
insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen
auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche
Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad
und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit; vgl. auch BGE 134 V 109 E.
6.1 S. 116) müssten für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges
entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in
gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 141).

Der Beschwerdeführer bringt vor, das kantonale Gericht habe zwei der
massgeblichen Kriterien bejaht. Es sei aber auch ein drittes, nämlich die
ärztliche Fehlbehandlung, gegeben. Der adäquate Kausalzusammenhang sei demnach
erfüllt.

Die SUVA wendet ein, die Vorinstanz habe lediglich ein Kriterium bejaht. Selbst
wenn das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung gegeben wäre, was bestritten
werde, müsste die Adäquanz daher verneint werden.
5.3.3 Gemäss dem angefochten Entscheid ist das Kriterium der
Arbeitsunfähigkeit, in der einfachen Form, erfüllt. Zum Kriterium des
schwierigen Heilungsverlaufs äussert sich die Vornstanz zwar bei der
erstmaligen Erwähnung in ihrem Entscheid nicht klar. Aus den abschliessenden
Erwägungen geht aber hervor, dass sie dieses Kriterium, in nicht besonders
ausgeprägter Weise, für gegeben erachtet. Die anderen Kriterien werden
ausdrücklich verneint.

Von diesen weiteren Kriterien macht der Versicherte das der ärztlichen
Fehlbehandlung geltend. Die Vorinstanz hat indessen einlässlich und überzeugend
begründet, weshalb sie dieses Kriterium für nicht erfüllt erachtet. Letztlich
kann aber ohnehin offen bleiben, ob das Kriterium vorliegt. Dass es in
besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre, ist jedenfalls zuverlässig
auszuschliessen und wird auch nicht geltend gemacht. Sodann wären selbst bei
Bejahung der ärztlichen Fehlbehandlung nur drei Kriterien, jeweils in der
einfachen Form, gegeben. Das genügt bei der hier (höchstens) anzunehmenden
Unfallschwere nicht, um die Adäquanz zu bejahen.
5.3.4 Soweit von einer psychischen Problematik auszugehen ist, fehlt es somit
an einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 11. Februar 2002. Eine
solche Problematik vermöchte daher keinen Leistungsanspruch gegenüber der
Beschwerdegegnerin zu begründen und sie stünde dem von dieser ausgesprochenen
Fallabschluss nicht entgegen. Damit erübrigen sich Weiterungen zum Einwand der
SUVA, es liege keine natürlich unfallkausale psychische Gesundheitsschädigung
mit Krankheitswert vor.
6. Zu prüfen bleibt der Eventualantrag betreffend Invalidenrente.

6.1 Die SUVA hat den Grad der Erwerbsunfähigkeit, den sie der zugesprochenen
Invalidenrente zugrunde legte, in Anwendung von Art. 16 ATSG mittels
Einkommensvergleich bestimmt: Das ohne unfallbedingte Gesundheitsschädigung
mutmasslich erzielte Einkommen (Valideneinkommen) setzte sie, ausgehend von dem
im Zeitpunkt des Unfalls erzielten Lohn, auf Fr. 66'630.- fest. Bezüglich des
trotz unfallbedingter Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren
Einkommens (Invalideneinkommen) ging die SUVA davon aus, dass der Versicherte
aufgrund der Unfallfolgen zwar die angestammte Tätigkeit eines Chauffeurs
(Betonmischer-Fahrers) nicht mehr ausüben könne. Leichte Arbeiten seien aber
zumutbar, wobei die dominante rechte Hand vollumfänglich einsetzbar sei.
Gestützt darauf bemass die SUVA das Invalideneinkommen anhand von Angaben aus
ihrer Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) auf Fr. 57'322.-. Die
Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt eine Erwerbseinbusse
von 14 %.

6.2 Das kantonale Gericht hat dieses Vorgehen in allen Teilen bestätigt. Der
Beschwerdeführer erhebt einzig bezüglich des Invalideneinkommens Einwände.
6.2.1 Er bringt zum einen vor, beim Hantieren mit Werkzeug werde oftmals
Beidhändigkeit vorausgesetzt, über welche er nicht mehr verfüge. Die Vorinstanz
ist indessen gestützt auf eine einlässliche und überzeugende Auseinandersetzung
zum Ergebnis gelangt, die von der SUVA herangezogenen Arbeitsplatze gemäss DAP
seien mit der Behinderung an der linken Hand vereinbar. In der Beschwerde wird
nicht weiter begründet, inwiefern dies nicht zutreffen solle. Es kann
diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid
verwiesen werden.
6.2.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, beim Invalideneinkommen sei
ein leidensbedingter Abzug von 15 % vornehmen. Er rügt in diesem Zusammenhang
auch, dass sich der angefochtene Entscheid mit diesem, bereits im kantonalen
Verfahren geäusserten Vorbringen nicht auseinandersetze.
Letzteres trifft zwar zu. Das Vorbringen betreffend Leidensabzug ist aber ohne
weiteres als unbegründet zu betrachten. Denn rechtsprechungsgemäss sind bei der
Ermittlung des Invalideneinkommens unter Beizug von DAP-Profilen, anders als
bei der Verwendung von statistischen Tabellenlöhnen (vgl. BGE 126 V 75), keine
Abzüge vorzunehmen (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 f.).

6.3 Die durch den Unfallversicherer vorgenommene und im angefochtenen Entscheid
bestätigte Invaliditätsbemessung wird im Übrigen nicht beanstandet und gibt zu
keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Es bleibt damit bei einer
Erwerbsunfähigkeit von 14 %. Die Beschwerde ist demnach auch im Eventualpunkt
unbegründet.

7.
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Februar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Lanz