Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.701/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_701/2008

Urteil vom 12. Juni 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Parteien
G.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard,

gegen

AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 11. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1959 geborene G.________ war als Produktionsmitarbeiterin bei der Firma
B.________ AG tätig, als sie am 8. Oktober 2003 über einen Schlauch stolperte,
stürzte und sich dabei eine Prellung der linken Schulter zuzog. Die in der
Folge diagnostizierte Subskapularisruptur wurde am Spital X.________ durch
Oberarzt Dr. med. K.________ am 6. Februar 2004 offen fixiert. Die Winterthur
Versicherungen (nunmehr AXA Versicherungen AG, im weiteren AXA), bei welcher
G.________ gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert war,
richtete Leistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung aus. Die
Versicherung zog in der Folge Berichte des Hausarztes, Dr. med. H.________ und
insbesondere des Dr. med. K.________ bei, der am 16. November 2005 eine
arthroskopische subakromiale Dekompression vornahm. Schliesslich beauftragte
die Unfallversicherung PD Dr. med. A.________, Spezialarzt für Chirurgie FMH,
mit der Begutachtung der G.________. Aufgrund der Erkenntnisse aus der
Expertise vom 8. September 2006 teilte die AXA der Versicherten durch Verfügung
vom 17. April 2007 mit, die Taggeldleistungen und die Heilbehandlungen würden
auf den 1. Oktober 2006 eingestellt. Bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von
8 % bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Auch die Voraussetzungen für
eine Integritätsentschädigung seien nicht gegeben. Daran hielt sie auch auf
Einsprache hin fest (Entscheid vom 19. Juli 2007).

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene
Einsprache mit Entscheid vom 11. Juni 2008 ab, nachdem es selbst einen
Invaliditätsgrad von 6 % ermittelt hatte.

C.
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien
Versicherungsleistungen in Form einer Invalidenrente und einer
Integritätsentschädigung zu erbringen. Zudem lässt sie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ersuchen.

Die AXA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem
Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die
Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder
Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aus dem Unfall vom 8.
Oktober 2003 Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung
der obligatorischen Unfallversicherung hat.

Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den
Rentenanspruch (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades nach
der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), die Ermittlung des ohne
Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 222 E. 4.3 S.
224), die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch
erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach den vom Bundesamt für
Statistik in der Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Tabellenlöhnen und die
von diesen zulässigen Abzüge (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 und E. 4.2.3 S.
481) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Sowohl die Unfallversicherung, als auch die Vorinstanz legen ihrer
Invaliditätsbemessung die tatsächlichen Feststellungen und die Einschätzung der
zumutbaren Arbeitsfähigkeit das Gutachten des PD Dr. med. A.________ vom 8.
September 2006 zu Grunde. Auch die Beschwerdeführerin beruft sich auf die in
diesem Gutachten erhobenen Befunde, Diagnosen und Zumutbarkeitsbeurteilungen.
Es gibt keinen Grund, davon letztinstanzlich abzuweichen.

3.1 Demnach konnte der Experte, abgesehen von einer gewissen Kraftminderung im
linken Arm, keinen organischen Befund erheben, deretwegen eine Wiederaufnahme
der Erwerbstätigkeit in Frage gestellt wäre. Übereinstimmend mit dem
behandelnden Arzt Dr. med. K.________ könne er bei der Explorandin bezüglich
Abduktion, Elevation und Kombinationsbewegungen wie Schürzen- und Nackengriff
aktiv einen weitgehend seitengleichen Bewegungsumfang feststellen. Auch
neurologisch wurden keine pathologischen Befunde erhoben. Andererseits erachtet
es der Gutachter als unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nicht
vollständig frei von belastungsabhängigen residuellen Schulterschmerzen links
sei, an welche sie sich aber gewöhnen und anpassen müsse. Es bestehe kein Grund
für eine Invalidität. Er attestiert ihr eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen von 75
bis 100 %, je nach Anpassungsgrad der Tätigkeit. Idealerweise beinhalte sie
eine körperlich leichte, wechselnd belastende Arbeit, bei welcher insbesondere
Arbeiten über die Horizontalen ebenso vermieden würden, wie repetitive und
monotone Bewegungsabläufe und stetige Manipulationen von Lasten oberhalb von 3
bis 5 kg.

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, das kantonale Gericht habe ihre
Invaliditätsbemessung zu Unrecht auf eine vollzeitliche Tätigkeit an einem
optimal angepassten leichten Arbeitsplatz gestützt.

Den Formulierungen im Gutachten ist eindeutig zu entnehmen, dass keine
organischen Befunde erhoben wurden, welche die subjektiven Schmerzangaben der
Beschwerdeführerin erklären würden. Der Experte erklärte sich die Diskrepanz
zwischen den somatischen Befunden und dem Schmerzerleben einzig mit den Ängsten
und Erwartungen, die an das Unfallerlebnis geknüpft seien. Damit leuchtet auch
nicht ein, weshalb die Beschwerdeführerin, wie sie geltend macht, in einer
ideal angepassten leichten Stelle in einem reduzierten Pensum arbeiten müsste
oder weshalb ihre Leistungen bei einer vollzeitlich ausgeübten Tätigkeit um 10
bis 20 % reduziert sein sollten. Die einzige im Gutachten erwähnte
Einschränkung liegt in einer gewissen Kraftminderung im linken Arm. Dieses
Faktum reduziert indessen die Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit, bei
welcher keine Manipulationen von Gewichten oberhalb von 3 bis 5 kg vorgenommen
werden müssen, nicht. Damit sind die Unfallversicherung und das kantonale
Gericht zu Recht von einer vollen Arbeitsfähigkeit an einer angepassten
Arbeitsstelle ausgegangen.

4.
4.1 Bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades stellte das kantonale Gericht
fest, die Beschwerdeführerin habe bei der ehemaligen Arbeitgeberin einen im
Vergleich zu den statistischen Werten gemäss LSE 2006 um 9,47 %
unterdurchschnittlichen Lohn bezogen. Als Valideneinkommen setzte sie daher den
Wert gemäss Tabelle A1 für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten
(Anforderungsniveau 4) beschäftigte Frauen im Bereich "Herstellung von
Nahrungsmitteln und Getränken" von Fr. 48'032.05 im Jahr ein. Die
Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe während 45 Stunden in der Woche und
damit erheblich mehr als die branchenüblichen 42,2 Stunden - worauf das
Valideneinkommen von Fr. 48'032.05 beruht - gearbeitet. Die Differenz ihres
Erwerbseinkommens zum Durchschnittslohn betrage daher mindestens 16 %, was bei
hypothetischen Valideneinkommen zu berücksichtigen sei.
4.1.1 Im kürzlich ergangenen BGE 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 hat das
Bundesgericht in Konkretisierung der Rechtsprechung gemäss BGE 134 V 322
erkannt, dass ein Lohn erheblich vom Durchschnitt abweicht, wenn die Differenz
mindestens 5 % beträgt. Eine Parallisierung findet nach diesem Urteil aber nur
in dem Unfang statt, als die Differenz die 5 %-Grenze übersteigt. Die Anwendung
dieser Rechtsprechung würde sich in casu zu Ungunsten des Beschwerdeführers
auswirken.
Eine Parallelisierung der Einkommen kann erreicht werden, indem entweder auf
Seiten des Valideneinkommens eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv
erzielten Einkommens oder ein Abstellen auf statistische Werte (vgl. SVR 2008
IV Nr. 2 S. 3, I 697/05, und Urteil I 750/04 vom 5. April 2006 E. 5.5) erfolgt
oder es kann auf Seiten des Invalideneinkommens eine entsprechende Herabsetzung
des statistischen Wertes (vgl. Urteil U 454/05 vom 6. September 2006 E. 6.3.3
mit Hinweisen) vorgenommen werden. Vorliegend hat die Vorinstanz bereits auf
statistische Werte abgestellt. Das gilt sowohl hinsichtlich des Lohnbetrages,
als auch der dafür aufzuwendenden Arbeitsstunden.
4.1.2 Schliesslich stellt sich noch die Frage, ob die Vorinstanz den
statistischen Tabellenlohn zu Recht auf den Wirtschaftszweig "Herstellung von
Nahrungsmitteln und Getränken" beschränkt hat. Aus der Aufzeichnung der
persönlichen Anamnese im Gutachten des PD Dr. med. A.________ ergibt sich, dass
die 1959 geborene Beschwerdeführerin mit 18 Jahren in Portugal geheiratet und
dort ihrem Ehemann in dessen Restaurant mitgeholfen hatte. Nach der Einreise in
die Schweiz im Jahre 2001 hätte sie zusammen mit ihrem Mann in einem
Gemüseanbaubetrieb gearbeitet, bevor sie im Mai 2003 die Stelle bei der Firma
B.________ angetreten und dort Fleisch und Fisch zugeschnitten und abgepackt
hätte. Aus der allgemeinen Lebenserfahrung lässt sich daher schliessen, dass
sie als Gesunde weiterhin in der angestammten Branche arbeiten würde, womit das
kantonale Gericht das Valideneinkommen zu Recht auf Fr. 48'032.- festgesetzt
hat.
4.2
4.2.1 Hinsichtlich des Invalideneinkommens lässt die Beschwerdeführerin rügen,
es stelle einen Verstoss gegen das Gebot der Rechtsgleichheit dar, wenn bei der
Bemessung des Invaliditätsgrades auf einen im Vergleich zum hypothetischen
Valideneinkommen grundsätzlich - das heisst, ohne leidensbedingten Abzug -
höheren Invalidenlohn abgestellt werde.

Wie dargelegt, war die Beschwerdeführerin, so weit aus den Akten ersichtlich,
in ihrem bisherigen Erwerbsleben ausschliesslich im Bereiche der
Lebensmittelherstellung und -verarbeitung tätig, wo das Lohnniveau für Frauen
in einfachen und repetitiven Tätigkeiten leicht unter dem Durchschnitt aller
Wirtschaftszweigen liegt (2006: Fr. 3'794.- verglichen mit Fr. 4'019.- im
Monat). Das Bundesgericht hat hinsichtlich dieser Rechtsfrage kürzlich
entschieden, dass wenn ein durchschnittliches Invalideneinkommen
realistischerweise erzielbar bzw. zumutbar ist, ein aus wirtschaftlichen
Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen nicht auf ein
durchschnittliches aufzurechnen oder das Invalideneinkommen entsprechend zu
reduzieren ist. Darin liegt keine Ungleichbehandlung der Schlechtverdienenden
(BGE 135 V 58, insbes. E. 3.4.4 S. 63).
4.2.2 Im weiteren wird in der Beschwerde angeführt, der von der Vorinstanz
vorgenommene Abzug von 10 % vom statistisch ermittelten Invalideneinkommen sei
angesichts der im Zumutbarkeitsprofil angenommenen Einschränkungen zu gering.
Es wird ein solcher von 25 % verlangt.

Mit dem Abzug vom Tabellenlohn soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass
persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung,
Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E.
3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur
unter unterduchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75
E. 5b/aa in fine S. 80). Die Festlegung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn
beschlägt eine typische Ermessensfrage und ist im Lichte der Kognitionsbefugnis
letztinstanzlicher Korrektur nur dort zugänglich, wo das kantonale Gericht das
Rechtsermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei Ermessensüberschreitung,
-missbrauch oder -unterschreitung (BGE 132 V 393 E. 2.2 und 3.3 S. 396 und
399). Dies gilt auch auf dem Gebiet der Geldleistungen der Militär- und
Unfallversicherung (Urteil 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 8.1).
Ermessensmissbrauch im Besonderen ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen
des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck
der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine
Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher
Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 130 III 611 E. 1.2 S. 615 und 123 V 150 E. 2
S. 152, je mit Hinweisen).
4.2.3 Die Vorinstanz hat in ausführlicher Würdigung aller massgebenden Aspekte
erwogen, dass die Beschwerdeführerin nur noch leidensangepasste, das heisst
konkret schulteradaptierte Tätigkeiten aufnehmen kann, und darüber hinaus durch
ihre Ausländereigenschaft lohnmässig benachteiligt sein könnte. Der angewendete
Abzug von 10 % ist dabei nicht zu beanstanden. Richtigerweise hat das kantonale
Gericht weitere mögliche Kriterien wie mangelnde Ausbildung und
Sprachkenntnisse beim Abzug nicht berücksichtigt, weil diese Aspekte bereits
beim konkret erzielten Valideneinkommen eine Rolle spielten, welches daher auf
Durchschnittswerte aufgewertet worden war. Die gleichen
einkommensbeeinflussenden Faktoren vermögen nicht sowohl einen
Parallelisierungs- als auch einen Leidensabzug zu begründen (BGE 8C_652/2008
vom 8. Mai 2009 E. 6.2).

4.3 Zusammenfassend bleibt es somit bei einem Invaliditätsgrad von 6 %, womit
die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

5.
Schliesslich wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Frage nach einer
Integritätsentschädigung sei von PD Dr. med. A.________ nicht korrekt geprüft
worden, weil er diese mit "entfällt" beantwortet hatte. Die AXA sei daher ihrer
Untersuchungspflicht nicht nachgekommen.

Die klinischen, bildgebenden und elektroneurographischen Untersuchungen der
Beschwerdeführerin haben keine pathologischen Befunde ergeben. Sie konnte bei
der Expertise alle Bewegungsarten seitengleich durchführen. Der Gutachter
beschreibt eine grosse Diskrepanz zwischen somatischen Befunden und
Schmerzerleben. Da keine objektivierbare dauernde und erhebliche Schädigung der
köperlichen oder geistigen Integrität (Art. 24 UVG) gefunden wurde, "entfällt"
die Schätzung einer angemessenen Entschädigung. An der Ausdrucksweise des
Experten ist nichts auszusetzen; ebensowenig an der vorinstanzlichen
Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung hat.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie ersucht um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss den von ihr
eingereichten Belegen steht dem Ehepaar ein monatliches Einkommen von Fr.
3'800.- zur Verfügung. Dem steht der prozessuale Notbedarf von Fr. 3'063.40
(Grundbetrag Ehepaar Fr. 1550.-; Zuschlag von 25 % zum Grundbetrag Fr.
387.50.-; Mietzins Fr. 765.-; Krankenkassenprämien Fr. 360.90) gegenüber.
Private Schuldzinsen sind nicht zu berücksichtigen (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 17. März 2000, U 219/99, E. 3b). Aus dem Vergleich
des Einkommens mit dem Notbedarf resultiert ein Überschuss von Fr. 736.60.-,
womit eine Bedürftigkeit nicht ausgewiesen ist. Damit kann dem Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung nicht entsprochen werden.
Das Bundesgericht erkennt:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Juni 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Schüpfer