Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.700/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_700/2008

Urteil vom 30. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
HDI-Gerling Industrie Versicherung AG, Hannover (vormals: Gerling-Konzern
Allgemeine Versicherungs-AG, Köln), Dufourstrasse 46/48, 8034 Zürich,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey, Genferstrasse
24, 8002 Zürich,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Furler, Poststrasse 9,
6300 Zug.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26.
Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1968 geborene X.________ war seit 1. Januar 1998 als Eishockeyprofi bei
der Sport AG Y.________ angestellt und damit bei der Gerling-Konzern Allgemeine
Versicherungs-Aktiengesellschaft (nachfolgend Gerling) obligatorisch
unfallversichert. Am 15. Februar 1999 ging bei der Gerling eine Unfallmeldung
ein, wonach der Versicherte während eines Eishockeyspiels am 7. Februar 1999
auf Grund eines Schlages in den Rücken eine Stauchung der Brustwirbelsäule
(BWS) erlitten habe. Der erstbehandelnde Dr. med. S.________, Facharzt FMH für
allg. Medizin diagnostizierte im Bericht vom 15. Februar 1999 einen Status nach
axialer Stauchung der BWS mit Verdacht auf Contusio spinalis. Der Neurochirurg
FMH Dr. med. M.________ stellte im Bericht vom 12. März 1999 die Diagnose eines
Status nach Halswirbelsäulen(HWS)-Trauma ohne Frakturnachweis. Gemäss
Eintragungen des Dr. med. S.________ im Unfallschein war der Versicherte bis 9.
März 1999 zu 100 % und danach nicht mehr arbeitsunfähig. Die Gerling erbrachte
die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder) bis 8. März 1999.
Dr. med. S.________ schloss die Behandlung am 1. April 1999 ab. Am 8. März 2000
ging bei der Gerling eine Rückfallmeldung zum Unfall vom 7. Februar 1999 ein.
Zur Abklärung der Verhältnisse holte sie diverse Arztberichte sowie Gutachten
des Dr. med. W.________, Facharzt für Chirurgie, Institut für Medizinische
Begutachtung (IMB) vom 19. Januar und 17. April 2001 ein. Mit Verfügung vom 12.
Februar 2002 stellte die Gerling fest, dass die neuerliche Arbeitsunfähigkeit
auf eine Diskushernie zurückzuführen und nicht eine natürlich-kausale Folge des
Unfalls vom 7. Februar 1999 sei. Die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erlittene Rückenmarkerschütterung sei abgeheilt und nicht entscheidend für die
neuerliche Arbeitsunfähigkeit. Demnach könne ungeprüft bleiben, ob bezüglich
der körperlich nicht objektivierbaren Beschwerden die adäquate Kausalität
gegeben sei; die hiefür erforderlichen Kriterien seien aber nicht erfüllt. Am
19. März 2002 wurde der Versicherte von Prof. C.________, M. D., operiert
(zervikale Dissektomie auf dem Level C4/5 und C5/6). Gegen die Verfügung der
Gerling vom 12. Februar 2002 erhob der Versicherte Einsprache und reichte unter
anderem ein Aktengutachten des Neurologen Dr. med. O.________ vom 8. Juli 2002
ein. Mit Entscheid vom 15. August 2002 wies die Gerling die Einsprache ab.
A.b Hiegegen reichte der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug
Beschwerde ein. Dieses holte ein Akten-Gutachten des Prof. Dr. med. A.________,
Chefarzt-Stellvertreter, Leiter der Neurologischen Poliklinik, Spital
I.________, vom 12. Januar 2006 ein. Die Gerling legte eine Stellungnahme des
Dr. med. W.________ (IMB) vom 28. Januar 2006 auf. Das kantonale Gericht hiess
die Beschwerde insofern gut, als es feststellte, dass die geklagten Beschwerden
unfallkausal seien und der Versicherte über den 8. März 1999 hinaus Anspruch
auf die gesetzlichen Leistungen aus UVG habe; zur Festsetzung des
weitergehenden Leistungsanspruchs werde die Sache an die Gerling zurückgewiesen
(Entscheid vom 4. Mai 2006). Hiegegen erhob die Gerling beim Eidgenössischen
Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007 Bundesgericht)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, womit sie ein Akten-Gutachten des Dr. med.
Z.________, Facharzt für Neurochirurgie FMH, vom 12. Juni 2006 auflegte. Das
Eidgenössische Versicherungsgericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in
dem Sinne gut, dass es den kantonalen Entscheid aufhob und die Sache an die
Vorinstanz zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägung 5.2 vorgehe; hierin
wurde sie angewiesen, durch weitere Beweisvorkehren (beispielsweise durch
Konfrontation des Gerichtsgutachters Prof. Dr. med. A.________ mit dem
Gutachten des Dr. med. Z.________ oder durch Anordnung eines Obergutachtens)
abzuklären, ob der Unfall tatsächlich als auslösender Faktor für die
Diskushernie in Frage komme und ob gegebenenfalls eindeutige Brückensymptome
gegeben seien, so dass spätere Rezidive auf das Unfallereignis zurückgeführt
werden könnten (Urteil U 314/06 vom 6. Dezember 2006).

B.
In der Folge reichte der Versicherte vorinstanzlich einen Bericht des Prof.
C.________ vom 4. Mai 2007 ein. Die Gerling legte eine Stellungnahme des Dr.
med. Z.________ vom 25. Juni 2007 auf. Die Vorinstanz holte bei Prof. Dr. med.
A.________ eine Ergänzung vom 9. Juli 2007 zu seinem Akten-Gutachten vom 12.
Januar 2006 und zum Akten-Gutachten sowie zur Stellungnahme des Dr. med.
Z.________ vom 12. Juni 2006 und 25. Juni 2007 ein. Mit Entscheid vom 26. Juni
2008 hiess die Vorinstanz die Beschwerde insofern gut, als sie feststellte,
dass die geklagten Beschwerden unfallkausal seien und der Versicherte über den
8. März 1999 hinaus Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen aus UVG habe; zur
Feststellung des weitergehenden Leistungsanspruchs wies sie die Sache an die
Gerling zurück und sprach dem Versicherten eine Parteientschädigung von Fr.
9500.- (inkl. Gutachterkosten, Mehrwertsteuer und Auslagen) zu.

C.
Mit Beschwerde beantragt die Gerling die Aufhebung des kantonalen Entscheides;
eventuell sei er insofern aufzuheben, als festgestellt werde, dass die
geklagten Beschwerden des Versicherten länger als sechs Monate, d.h. über den
7. August 1999 hinaus, unfallkausal seien. Sie reicht neu eine Stellungnahme
des Dr. med. Z.________ vom 9. Juli 2008 ein.

Die Vorinstanz und der Versicherte schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Letzterer legt neu ein E-Mail des Prof. Dr. med. K.________ vom 21. Oktober
2007, einen Auszug aus dem Product Liability Update von Dickie/McCamey vom
Sommer 2008, ein in der Imamed Radiologie Nordwest erstelltes MRT seiner HWS
vom 11. November 2008 sowie ein Gutachten des Prof. Dr. med. G.________,
Emeritierter Ordinarius und Chefarzt der Neurochirurgischen Universitätsklinik
E.________, vom 24. November 2008 auf. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet
auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

1.2 Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen
selbständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Da
der Versicherungsträger dadurch gezwungen wird, eine seines Erachtens
rechtfertige Verfügung zu treffen, ist auf die Beschwerde einzutreten (BGE 133
V 477 E. 5.2 S. 483 ff.).

2.
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Für
den Zeitraum davor gilt altes Recht. Das ATSG ist anwendbar, soweit es um
allfällige Leistungen ab 1. Januar 2003 geht (BGE 130 V 329; erwähntes Urteil U
314/06, E. 1.1). Indessen ist festzuhalten, dass der redaktionell neu gefasste
Unfallbegriff des Art. 4 ATSG keine materiellrechtliche Änderung beinhaltet
(RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576 [U 123/04]). Das ATSG hat auch am
unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhanges sowie dessen Bedeutung als Voraussetzung für die
Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung nichts geändert (BGE
134 V 109 E. 2 S. 111 f.; erwähntes Urteil U 314/06, E. 1.3 mit Hinweisen).

2.2 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Unfallbegriff
(Art. 4 ATSG), die unfallähnlichen Körperschädigungen (Art. 9 Abs. 2 UVV), den
für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 134 V 109 E. 2 und 9.5 S. 111 f. und 125 f.,
129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), die erforderliche Adäquanz des
Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 127 V 102 f.
E. 5b), den Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und
Wirbelsäulenbeschwerden (RKUV 2000 Nr. U 378 S. 190 [U 149/99], Nr. U 363 S.
45; Urteil 8C_744/2008 vom 26. November 2008, E. 2 mit Hinweis) zutreffend
dargelegt. Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz auch die Rechtsprechung zum
Wegfall des ursächlichen Zusammenhangs und damit des Leistungsanspruchs der
versicherten Person bei Erreichen des Status quo sine vel ante und zu den sich
dabei stellenden Beweisfragen (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264; SVR 2009 UV
Nr. 3 S. 9 E. 2.2 mit Hinweisen [8C_354/2007]). Gleiches gilt zum im
Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweisen), zum Grundsatz
der freien Beweiswürdigung und zum Beweiswert von Arztberichten, insbesondere
von Gerichtsgutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.).
Darauf wird verwiesen.

3.
Letztinstanzlich reicht die Gerling neu eine Stellungnahme des Dr. med.
Z.________ vom 9. Juli 2008 ein. Der Versicherte legt neu ein E-Mail des Prof.
Dr. med. K.________ vom 21. Oktober 2007, einen Auszug aus dem Product
Liability Update von Dickie/McCamey vom Sommer 2008, ein in der Imamed
Radiologie Nordwest erstelltes MRT seiner HWS vom 11. November 2008 sowie ein
Gutachten des Prof. Dr. med. G.________ vom 24. November 2008 auf. Da mit
diesen Beweismitteln keine für die Beurteilung ausschlaggebenden Fakten mehr
vorgelegt werden, kann offen bleiben, ob vor Bundesgericht neu eingereichte
Beweismittel im Rahmen der Kognition nach Art. 97 Abs. 2 bzw. Art. 105 Abs. 3
BGG (Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung) unzulässige Noven
gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG bilden (vgl. SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 E. 3; Urteil
8C_356/2008 vom 10. Dezember 2008, E. 2 mit Hinweis).

4.
4.1 Prof. Dr. med. A.________ diagnostiziere im vorinstanzlich angeordneten
Akten-Gutachten vom 12. Januar 2006 ein HWS-Trauma am 7. Februar 1998 (recte
1999) mit symptomatischer Diskushernie C5/6 als Folge und eine vorbestehende
Diskopathie C5/6. Es handle sich um eine vorbestehende Diskopathie, die durch
den Unfall vom 7. Februar 1999 symptomatisch geworden sei und sich damit
richtungweisend verschlechtert habe. Der Kausalzusammenhang sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen. Die nach dem Unfall bis zur
erfolgten Verblockung am 19. März 2002 vorhandenen Beeinträchtigungen seien
überwiegend wahrscheinlich kausal auf den Unfall zurückzuführen. Die
vorbestehende Diskopathie sei als Grund anzusehen, dass es beim Unfall zu einer
Commotio spinalis und einem symptomatischen Bandscheibenvorfall mit anhaltenden
Beschwerden habe kommen können. Ohne Unfall wäre die Wahrscheinlichkeit gering
gewesen, dass die Diskopathie invalidisierende anhaltende Beschwerden gemacht
hätte.

In der Ergänzung vom 9. Juli 2007 zu diesem Gutachten und zum Akten-Gutachten
sowie zur Stellungnahme des Dr. med. Z.________ vom 12. Juni 2006 bzw. 25. Juni
2007 (vgl. E. 4.2 hienach) führte Prof. Dr. med. A.________ aus, das erhebliche
Trauma sei geeignet gewesen, eine Verletzung der Wirbelsäule zu verursachen.
Die eindrückliche Diskushernie sei im Kernspintomogramm vom 2. Juni 1999
nachweislich unverändert sichtbar gewesen. Auf Grund ihrer Lage bestehe sowohl
die Möglichkeit einer Tangierung des Rückenmarks als auch der linksseitigen
Nervenwurzel. Eine solche Diskushernie könne sehr wohl ein
zerviko-spondylogenes Schmerzsyndrom und bei bestimmten Kopfstellungen auch
Parästhesien bzw. Gefühlsstörungen in beiden Armen auslösen, im linken Arm
durch Tangierung der Nervenwurzel C6 und in beiden Armen durch Tangierung des
Rückenmarks. Es bestehe somit eine Erklärung für die Beschwerden des
Versicherten. Er habe anfangs Juni 1999 über Schulter- und Armschmerzen links
geklagt (vgl. Dokumente von Prof. C.________), also Beschwerden, die eine
radikuläre Symptomatik vermuten liessen und gut zur radiologisch festgestellten
Diskushernie passten sowie plausibel seien. Im klinischen Alltag sehe er häufig
Patienten mit asymptomatischen Diskopathien, die mit jener des
Beschwerdegegners vergleichbar seien. Seine Ausbildung und Berufserfahrung
hätten ihn gelehrt, dass die meisten auf dem Röntgenbild sichtbaren
Diskopathien klinisch asymptomatisch blieben. Es sei selten, dass sie später
mit Diskushernien symptomatisch würden. Der Unfall vom 7. Februar 1999 komme
unter Berücksichtigung und bei Würdigung der Ausführungen im Gutachten des Dr.
med. Z.________ vom 12. Juni 2006 angesichts der vorbestehenden Diskopathie
tatsächlich als auslösender Faktor einer Diskushernie in Frage. Zumindest bis
Sommer 1999 lägen beim Versicherten eindeutige Brückensymptome vor, so dass
allfällige Rezidive überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen
seien. Ob länger dauernde Folgen und ob heute noch Residuen des Unfalls
bestünden, müsse durch eine klinische Beurteilung des Versicherten geklärt
werden. Dann werde eine faire Beantwortung der Frage möglich sein, ob der
Status quo sine erreicht sei, wann er erreicht worden sei oder ob klinische
Spätfolgen der inzwischen operierten Diskushernie anhaltend bestünden.

4.2 Dr. med. Z.________ hielt im Akten-Gutachten vom 12. Juni 2006 fest, der
Unfall vom 7. Februar 1999 komme gemäss den "Kriterien nach K.________" nicht
als auslösender Faktor für die Diskushernie in Betracht: es scheine kein
erhebliches Trauma vorgelegen zu haben; die für eine Diskushernie typischen
Syndrome seien nicht sofort oder innerhalb weniger Tage aufgetreten;
vorbestehende Beschwerden hätten nicht vorgelegen; es hätten deutliche
degenerative Veränderungen im Sinne einer Osteochondrose und Uncarthrosen im
Segment C5/6 vorbestanden. Auf Grund der erlittenen Verletzung sei das Trauma
nicht geeignet gewesen, eine richtunggebende Verschlechterung herbeizuführen.
Das lediglich "Symptomatisch-werden" der Diskushernie genüge nicht, um eine
dauerhafte richtunggebende Verschlechterung zu beweisen. Bei den später
erhobenen, nur schlechteren Befunden, sogar mit neurologischen Ausfällen,
handle es sich nicht um Rückfälle, sondern um eine sekundäre Verschlechterung
mit neuen Symptomen. Die beobachteten Symptome (ausstrahlende Schmerzen in
beide Arme und Parästhesie bei Kopfrotation) seien Charakteristika eines
vertebralen, jedoch nicht eines radikulären Symptoms, sondern eines
zerviko-spondylogenen Syndroms (= muskulär). Erst im August 2001 seien von Dr.
med. D.________ echte radikuläre (dermatomgerechte) Symptome aufgeführt worden.
Die initialen Symptome seien somit nach kurzer Zeit offensichtlich wieder
verschwunden. Ab August 1999 lägen nicht mehr Brückensymptome, sondern ein
Status quo sine vor.

In der Stellungnahme vom 25. Juni 2007 legte Dr. med. Z.________ dar, gemäss
Prof. C.________ sei der von ihm bei der Operation festgestellte Riss im
hinteren Längsband beim Unfall entstanden. Dies sei möglich, aber nicht sicher,
weil auch bei rein degenerativen Diskushernien (ohne Unfallereignis) das
hintere Längsband häufig eingerissen sei. Ferner genüge ein einzelnes Trauma
nicht, um eine Diskushernie zu verursachen. Zudem könnten zervikale
Diskushernien auch symptomlos vorliegen. Er räume entgegen seiner Auffassung
vom 12. Juni 2006 ein, dass bei der Untersuchung durch Prof. C.________ auch
Armschmerzen vorgelegen hätten, was jedoch unwesentlich sei, weil sie vier
Monate nach dem Unfall stattgefunden habe. Bei der Untersuchung durch Dr.
L.________, M.D., am 26. September 2000 hätten keine Schmerzen in den Armen
bestanden. Ein äusserst wechselhafter Verlauf sei nicht typisch für ein
traumatische Läsion, sondern für ein krankhaftes degeneratives Leiden, weshalb
nicht von Brückensymptomen gesprochen werden könne. Erstmals bei der
Untersuchung durch Dr. med. D.________ am 20. Juni 2001 hätten eindeutige,
schulbuchmässige Symptome und für eine cervicale Diskushernie typische Befunde
bestanden, was klare und richtige Indikation zur Operation vom 19. März 2002
gewesen sei. Vor der Operation hätten also andere Verhältnisse als bei der
Untersuchung durch Prof. C.________ am 10. Juni 1999 bestanden. Deshalb habe
dieser damals auch noch keine Operation vorgeschlagen. Auch bei Taxierung des
Unfalls als auslösenden Faktor wäre die Gesundheitsstörung im üblichen Rahmen
von sechs Monaten als unfallkausal zu betrachten. Danach handle es sich um
einen Status quo sine. Wesentlich sei, dass (mindestens in der Schweiz) eine
Unfallkausalität der Diskushernien nur gegeben sei, wenn nach dem Unfall eine
sofortige und anhaltende Arbeitsunfähigkeit eintrete und innert weniger Tage
oder Wochen wegen neurologischer Komplikationen operiert werden müsse. Dies
treffe hier nicht zu.

5.
5.1 Die Vorinstanz hat erwogen, Dr. med. S.________, Facharzt FMH für allg.
Medizin habe anamnestisch Schmerzen im Schulterbereich beidseits, bei
Rumpfrotation oder Abduktion der Arme, ausstrahlend in die Arme beidseits
festgehalten (Bericht vom 10. Februar 1999). Im Kernspintomogramm vom 2. Juni
1999 sei die mediolaterale Diskushernie C5/6 links nachweislich unverändert
sichtbar gewesen. Ausserdem habe der Versicherte anfangs Juni 1999 gegenüber
Prof. C.________ über Nacken-, Schulter- und Armschmerzen geklagt (Bericht vom
10. Juni 1999). Diese beschriebenen klinischen Beschwerden liessen eine
radikuläre Symptomatik vermuten, passten gut zur radiologisch festgestellten
Diskushernie und seien plausibel. Prof. Dr. med. A.________ und Dr. med.
Z.________ seien sich denn auch einig, dass das Vorliegen von Brückensymptomen
bis Sommer 1999 zu bejahen sei. Weiter hat die Vorinstanz dargelegt, betreffend
das Vorliegen von Brückensymptomen ab Sommer 1999 bis Juni 2001 ergebe sich
eine weitgehend unveränderte Situation (wie im Juni 1999). Gemäss dem Bericht
des Prof. C.________ vom 6. April 2000 habe nach wie vor eine signifikante
Diskushernie C5/6 sowie ein Problem auf Höhe C4/5 vorgelegen. Dr. L.________
habe im Bericht vom 26. September 2000 Nacken- und gelegentliche Kopfschmerzen
erwähnt. Dem Bericht des Prof. C.________ vom 4. Mai 2007 könne entnommen
werden, dass die seit dem Unfall bestehenden Beschwerden (andauernde
Nackenbeschwerden, Brachialgien im Arm, ein subjektiv empfundenes
Schwächegefühl und Schmerzen im Hinterkopf) bis zum chirurgischen Eingriff am
19. März 2002 persistiert hätten. Auf Grund dieser Berichte der involvierten
amerikanischen Ärzte hätten die für eine Diskushernie typischen Beschwerden bis
zu operativ vorgenommenen HWS-Verblockung auf den Etagen C4 bis C6 angehalten,
woran auch - entgegen der Ansicht der Gerling - die mögliche Fluktuation der
Beschwerden bei Diskushernien nichts zu ändern vermöge. Die Gerling könne daher
aus der von ihr erwähnten Tatsache, Dr. L.________ habe im Bericht vom 26.
September 2000 keine Armschmerzen erwähnt, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Damit gälten die Brückensymptome auch ab Sommer 1999 bis zur Operation am 19.
März 2002 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt. Hieran vermöge
weder der Umstand, dass der Versicherte zwischen März 1999 und Juni 1999 nicht
nachweislich einen Arzt konsultiert habe, noch das Faktum, dass die
Rückfallmeldung erst im März 2000 erfolgt sei, etwas zu ändern; Gleiches gelte
für den Umstand, dass der Versicherte im fraglichen Spiel - am Unfalltag - noch
einmal kurz und einen Monat danach wieder für wenige Spiele eingesetzt worden
sei. Gemäss dem Ergänzungsgutachten des Prof. Dr. med. A.________ vom 9. Juli
2007 sei es wenig plausibel, dass eine Diskushernie (degenerativ oder
traumatisch bedingt bzw. konservativ oder operativ behandelt) innerhalb eines
Monats soweit heile, dass die Wirbelsäule wieder belastungsstabil sei;
allerdings könnten Beschwerden einer Diskushernie innert weniger Tage soweit
bessern, dass der Versicherte (mit oder ohne bzw. mit mehr oder mit weniger
Schmerzen) wieder seinen Alltagsgeschäften nachgehen könne. Nach dem Gesagten
sei es also durchaus denkbar, dass der Versicherte in den fraglichen Spielen
vereinzelte Einsätze habe leisten können. Dass sein Einsatz nicht eine
gesundheitliche "restitutio ad integrum" indizieren könne, gelte auf Grund der
nachgewiesenen Brückensymptome jedenfalls als eindeutig. Zudem sei es mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der nachgewiesene vorbestehende
Bandscheibenschaden des Versicherten vor dem Unfall asymptomatisch gewesen sei.
Die natürliche und adäquate Kausalität zwischen dem Unfall und der Operation
(Verblockung) im Jahre 2002 sei zu bejahen. Eine Auseinandersetzug mit den von
Dr. med. Z.________ ins Spiel gebrachten "Kriterien nach K.________" (vgl. E.
4.2 hievor) betreffend Beurteilung der Unfallkausalität von Diskushernien
erübrige sich.

5.2 Diesen Erwägungen der Vorinstanz ist insgesamt beizupflichten. Gestützt auf
die Berichte des Prof. C.________ vom 6. April 2000 und 4. Mai 2007 sowie des
Dr. L.________ vom 26. September 2000 ist davon auszugehen, dass beim
Versicherten nach dem Unfall vom 7. Februar 1999 nicht nur bis Sommer 1999
(vgl. E. 4 hievor), sondern bis zur Operation am 19. März 2002 überwiegend
wahrscheinlich Brückensymptome bestanden. Prof. C.________ legte im Bericht vom
4. Mai 2007 zudem dar, die operativen Befunde seien signifikant gewesen; es
habe sich ein Riss im hinteren Längsband mit einer losen fragmentierten
Diskushernie auf der Höhe 5/6 gezeigt; diese Verletzung (Riss) sei seiner
Auffassung nach mit einem angemessenen Grad an medizinischer Sicherheit
entstanden, als im Februar 1999 anlässlich des Hockeyspiels ein Schlag von
hinten erfolgt sei. Die Vorinstanz hat demnach die natürliche Kausalität
zwischen dem Unfall vom 7. Februar 1999 und den zur Operation vom 19. März 2002
führenden Beschwerden zu Recht bejaht. Richtig ist auch ihre Bejahung der
adäquaten Kausalität, zumal die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich
aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des
Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen
praktisch keine Rolle spielt, da sich hier die adäquate weitgehend mit der
natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweis).
Sämtliche Einwendungen der Gerling sind unbehelflich. Es sind keine Gründe
ersichtlich, auf den Bericht des Prof. C.________ vom 4. Mai 2007 nicht
abzustellen. Das Akten-Gutachten des Dr. med. Z.________ vom 12. Juni 2006
sowie seine Stellungnahme vom 25. Juni 2007 vermögen an diesem Ergebnis nichts
zu ändern, zumal er - wie er gegenüber Prof. Dr. med. A.________ in einem
E-Mail vom 15. Juni 2007 einräumte - im Rahmen seiner Beurteilung die
Röntgenbilder des Versicherten eher nicht selber gesehen hat.

Zusätzliche medizinische Abklärungen sind nicht durchzuführen, da hievon keine
neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I
153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94).

6.
Die unterliegende Gerling hat die Gerichtskosten zu tragen und dem Versicherten
eine aufwandgemässe Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1, Art. 68
Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3000.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, dem Bundesamt für Gesundheit und dem
Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Januar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar