Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.6/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_6/2008

Urteil vom 25. April 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
D.________, Beschwerdeführerin,

gegen

beco Berner Wirtschaft, Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst,
Lagerhausweg 10, 3018 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.
November 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. Dezember 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
vom 29. November 2007,
in die Mitteilung des Bundesgerichts an D.________ vom 4. Januar 2008, wonach
ihre Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und
Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der
Beschwerdefrist möglich ist,
in die daraufhin von D.________ dem Bundesgericht am 18. Januar 2008 zugesandte
Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen
sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131
II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin den vorerwähnten Anforderungen - trotz
der Hinweise des Bundesgerichts in der Mitteilung vom 4. Januar 2008 - nicht
genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt
beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,

dass hieran auch die nachträgliche Eingabe vom 17. April 2008 nichts ändert,
die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht worden
ist,

dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das
Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos
erweist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. April 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz