Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.698/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_698/2008

Urteil vom 27. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
G.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler,
Frankenstrasse 3, 6003 Luzern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
30. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1972 geborene G.________ war als Pflegemitarbeiterin des Pflegeheimes
X.________ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die
Folgen von Unfällen versichert, als sie am 21. Oktober 2004 als Beifahrerin
Opfer eines Auffahrunfalles wurde. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht
für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen,
stellte diese jedoch mit Verfügung vom 10. Januar 2007 und Einspracheentscheid
vom 4. April 2007 per 31. Januar 2007 ein, da die über dieses Datum hinaus
anhaltend geklagten Beschwerden nicht mehr adäquat kausal durch das
Unfallereignis verursacht worden seien.

B.
Die von G.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 30.
Juli 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt G.________ sinngemäss, es sei ihr unter Aufhebung des
Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides eine Invalidenrente bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 58 % und eine Integritätsentschädigung
bei einer Einbusse von mindestens 20 % auszurichten.

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf
Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG [SR
832.20]) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(BGE 129 V 177 E. 3.1 u. 3.2 S. 181), insbesondere bei Schleudertraumen der
Halswirbelsäule und bei schleudertraumaähnlichen Verletzungen (BGE 134 V 109),
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin über den 31. Januar 2007 hinaus
Leistungen für das Unfallereignis vom 21. Oktober 2004 zu erbringen hat. Dabei
ist unbestritten, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung über
dieses Datum hinaus keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu
erwarten war. Ebenfalls liegt ausser Streit, dass die von der Versicherten
geklagten Beschwerden nicht auf einen organisch hinreichend nachweisbaren
Gesundheitsschaden zurückzuführen sind. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen
hat, kann die Frage, ob die geklagten Beschwerden natürlich kausal durch das
Unfallereignis verursacht sind, dann offengelassen werden, wenn die Adäquanz
eines allfälligen Kausalzusammenhanges nach der speziellen Prüfung gemäss der
sog. "Schleudertrauma-Praxis" (BGE 134 V 109) zu verneinen ist (vgl. die
Urteile 8C_468/2008 vom 25. September 2008 E. 5.3 und 8C_42/2007 vom 14. April
2008 E. 2).

4.
4.1 Die Schwere des Unfalles ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs
mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (SVR 2008 UV Nr. 8 S.
26, U 2/07 E. 5.3.1). Das kantonale Gericht qualifizierte die Auffahrkollision
vom 21. Oktober 2004 als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen.
Dies ist unbestrittenermassen nicht zu beanstanden. Die Adäquanz eines
Kausalzusammenhanges wäre somit nur dann zu bejahen, wenn eines der relevanten
Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter oder mehrere dieser Kriterien in
gehäufter Weise erfüllt wären.

4.2 Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, das Kriterium der
besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des
Unfalles oder jenes der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen
erheblich verschlimmert hätte, seien erfüllt.

4.3 Das Bundesgericht hat im Urteil BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f. seine
Rechtsprechung bestätigt, wonach die Diagnose einer HWS-Distorsion für sich
allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der
erlittenen Verletzung genügt. Es bedarf hierzu einer besonderen Schwere der für
das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das
Beschwerdebild beeinflussen können. Diese können beispielsweise in einer beim
Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten
Komplikationen bestehen (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86, U 339/06 E. 5.3; RKUV 2003
Nr. U 489 S. 357, U 193/01 E. 4.3 mit Hinweisen). Ob die Tatsache allein, dass
die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kollision ihren Körper nach links
abgedreht hatte, um sich bei ihrer Kollegin auf dem Rücksitz nach dem Weg zu
erkundigen, hierfür genügt, ist fraglich (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86, U 339/06 E.
5.3; vgl. auch Urteil 8C_860/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 3.3.2). Letztlich
kann aber offen gelassen werden, ob das Kriterium der Schwere und besonderen
Art der erlittenen Verletzung erfüllt ist.

4.4 Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen sind im Rahmen des
Kriteriums der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung
nicht zu berücksichtigen (Urteil 8C_126/2008 vom 11. November 2008 E. 7.3). Bei
der Beschwerdeführerin erschöpften sich die Behandlungsmassnahmen im
Wesentlichen in einer Physiotherapie, welche zweimal wöchentlich besucht wurde.
Damit ist das Kriterium nicht erfüllt (vgl. Urteil 8C_724/2008 vom 18. Dezember
2008, E. 4.2.2).

4.5 Für die Adäquanzfrage von Bedeutung können im Weiteren in der Zeit zwischen
Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche
Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften
Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch
die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 1 S. 128). Die
Glaubwürdigkeit der geltend gemachten, erheblichen Beschwerden wurde von keiner
medizinischen Fachperson bezweifelt; das Kriterium ist somit als erfüllt zu
betrachten.

4.6 Das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen
Komplikationen hat durch den erwähnten BGE 134 V 109 keine Änderung erfahren.
Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und den geklagten Beschwerden
darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche
Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche
die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil 8C_438/2008 vom 20. November 2008 E.
7.6). Solche sind vorliegend auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass
die Beschwerdeführerin die Kündigung ihrer Arbeitsstelle durch die
Arbeitgeberin als kränkend empfunden hat, nicht ersichtlich.

4.7 Was schliesslich das durch BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 f. präzisierte
Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen
betrifft, gilt festzustellen, dass selbst wenn dies bejaht werden könnte, es
jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise gegeben ist.

4.8 Da mithin keines der massgeblichen Kriterien besonders ausgeprägt vorliegt
und selbst dann, wenn man zugunsten der Versicherten die Kriterien der
besonderen Art der erlittenen Verletzungen und der erheblichen
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen als erfüllt erachten
würde, die Kriterien nicht in gehäufter Weise gegeben sind, ist die Adäquanz
eines allfälligen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 21.
Oktober 2004 und den über den 31. Januar 2007 hinaus anhaltend geklagten
Beschwerden zu verneinen. Damit ist die Leistungseinstellung auf dieses Datum
hin nicht zu beanstanden.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Januar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer