Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.697/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_697/2008

Urteil vom 16. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Parteien
M.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 23. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1957 geborene M.________ war zuletzt ab 19. August 2002 als
Konstruktionsschlosser bei der N.________ AG tätig und wurde von Dr. med.
B.________ ab 7. Februar 2003 als Bauspengler zu 100 % arbeitsunfähig
geschrieben. Am 16. März 2004 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Nach Abbruch der beruflichen Massnahmen sowie Abklärung der
erwerblichen und medizinischen Verhältnisse verneinte die IV-Stelle des Kantons
Zürich mit Vorbescheid vom 24. August 2006 und Verfügung vom 27. Oktober 2006
einen Rentenanspruch des Versicherten.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Juli 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt M.________
beantragen, das angefochtene Urteil sei dahingehend abzuändern, dass der Beginn
der für die sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüche relevanten
Arbeitsunfähigkeit in die Zeit der Anstellung beim früheren Arbeitgeber
vorverlegt und dem Versicherten eine leidensangepasste Rente zugesprochen
werde. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

D.
Mit Verfügung vom 4. November 2008 wies das Schweizerische Bundesgericht, I.
sozialrechtliche Abteilung, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und
Art. 105 Abs. 2 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der
Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene
Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und
beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG),
einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung
(Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
2.1 Die streitige Verfügung datiert vom 27. Oktober 2006, weshalb die am 1.
Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der
IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) nicht anwendbar sind (BGE 129 V 354
E. 1 S. 356).

2.2 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum
Invaliditätsbegriff (Art. 8 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art.
28 IVG) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Richtig sind
auch die Ausführungen über die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der
Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) sowie über den Beweiswert und
die Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352). Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Nach umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage hat die Vorinstanz,
insbesondere gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des medizinischen
Zentrums X.________ vom 30. Juni 2006, erkannt, dass der Beschwerdeführer in
einer leichten, in wechselnder Position durchführbaren Arbeit ohne repetitives
Heben von Gewichten über 5 kg 100%ig arbeitsfähig ist. Die erwähnte Expertise,
welche auf rheumatologischen und psychiatrischen Teilgutachten beruht, erfüllt
- wie das kantonale Gericht dargelegt hat - die Anforderungen der
Rechtsprechung. Insbesondere setzt sie sich auch mit den übrigen medizinischen
Berichten auseinander. Die Einschätzung des noch vorhandenen Leistungsvermögens
durch das kantonale Gericht zählt zur vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung,
welche einer letztinstanzlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen ist ( BGE
132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Eine im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
offensichtlich unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, die
einer Korrektur durch das Bundesgericht zugänglich wäre, ist nicht ersichtlich.

3.2 Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
Soweit er geltend macht, dass er zwischenzeitlich in psychiatrischer Hinsicht
schwer erkrankt sei, ist darauf hinzuweisen, dass im massgebenden Zeitpunkt des
Verfügungserlasses gestützt auf das Gutachten des medizinischen Zentrums
X.________ vom 30. Juni 2006 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rein
psychiatrischer Sicht zu verneinen war. Die Vorinstanz hatte somit keinen
Anlass, diesbezüglich weitere medizinische Abklärungen zu treffen. Die Frage,
ob sich nach Verfügungserlass der psychische Gesundheitszustand und damit die
Arbeitsfähigkeit des Versicherten allenfalls verschlechtert hat, ist nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern könnte allenfalls im Rahmen
einer Neuanmeldung vorgebracht werden (Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3
IVV).

3.3 Hinsichtlich des für die Invaliditätsbemessung massgebenden
Einkommensvergleichs rügt der Beschwerdeführer lediglich die Höhe des vom
Invalideneinkommen gewährten Abzuges von 10 %. Diesbezüglich ist darauf
hinzuweisen, dass die Höhe des leidensbedingten Abzuges eine typische
Ermessensfrage beschlägt und letztinstanzlicher Korrektur somit nur dort
zugänglich ist, wo das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt wurde. In der
Festlegung des Abzuges von 10 % ist keine solche Fehlerhaftigkeit zu erblicken.

3.4 Nach Gesagtem muss es bei der verfügten, vorinstanzlich bestätigten
Rentenablehnung sein Bewenden haben.

4.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Dezember 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Kopp Käch