Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.696/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_696/2008

Urteil vom 3. Juni 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
E.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 15. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1958 geborene E.________ war vom 23. März 1989 bis 31. März 2004 als
Maschinenführer bei der Firma F._________ AG angestellt; sein letzter
Arbeitstag war am 14. Mai 2003. Am 9. März 2003 meldete er sich bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau
zog diverse Arztberichte sowie ein zu Handen der Mobiliar Versicherung, Nyon,
erstelltes Gutachten des Zentrums X.________, Firma H.________ AG vom 30. März
2006 bei. Weiter holte sie ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle
(MEDAS). Vom 28. Juni 2006 ein. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2006 verneinte
sie einen Rentenanspruch (Invaliditätsgrad 30 %).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 15. Mai 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des kantonalen
Entscheides; es seien berufliche Eingliederungsmassnahmen und danach eine neue
Leistungsbeurteilung vorzunehmen; eventuell seien ihm ab wann rechtens die
gesetzlichen Leistungen nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens
50 % zuzüglich 5 % Verzugszins zuzusprechen; subeventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen; subsubeventuell sei die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ihm Gelegenheit zum allfälligen
Beschwerderückzug gebe. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Erwägungen:
Vorbemerkung: Der UE beschränkt sich - wie in den Bemerkungen auf dem gelben
Blatt angegeben - auf die Rügen in der Beschwerde auf S. 4-6. Ausnahme = E. 13
betreffend Einkommensvergleich.

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_806/2008 vom 5. Januar 2009, E.
1.1). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (in SVR 2008 ALV Nr. 12 S.
35 publ. E. 1.2 und 2.2 des Urteils BGE 133 V 640).

2.
Die IV-Stelle befand in der Verfügung vom 23. Oktober 2006 lediglich über den
Rentenanspruch. Auf den Antrag um Gewährung von Eingliederungmassnahmen ist
demnach mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten (vgl. auch E. 12
hienach; BGE 131 V 164 f. E. 2.1).

3.
Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die am 1. Januar 2008 in Kraft
getretenen Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom 28. September
2007 (5. IV-Revision) nicht anwendbar sind, da die streitige Verfügung vom 23.
Oktober 2006 datiert (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Weiter hat sie die
Bestimmungen (in den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen) und Grundsätze
über die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), die
Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach dem
Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG), die Voraussetzungen und
den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Ermittlung des ohne
Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S.
224) sowie die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch
erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach den vom Bundesamt für
Statistik in der Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Tabellenlöhnen (BGE 129
V 472 E. 4.2.1 S. 475 und E. 4.2.3 S. 481) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt
betreffend den invalidisierenden Charakter psychischer Gesundheitsschäden (BGE
131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.), die Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung
(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99), den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E.
5.1 S. 232, 125 V 351) und den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 134 V 109 E. 9. S. 125). Darauf wird verwiesen.

4.
Tatsächlicher Natur und damit nur eingeschränkt überprüfbar sind die
Feststellungen zur Arbeits(un)fähigkeit, die das kantonale Gericht gestützt auf
medizinische Untersuchungen trifft. Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von
Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um
eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Für die Beurteilung der
Frage, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit invalidisierender
Wirkung vorliegt, gilt folgende Abgrenzung: Zu den Tatsachenfeststellungen
zählt, ob eine entsprechende gesundheitliche Störung gegeben ist, und
bejahendenfalls, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände
vorliegen, welche die Schmerzbewältigung behindern. Als Rechtsfrage frei
überprüfbar ist, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend
erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren
Kriterien (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.) in genügender Intensität und
Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer
Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit invalidisierende
Gesundheitsschädigung zu gestatten (SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71 E. 2.2 [I 683/
06]). Die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln
nach Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG sowie der bundesrechtlichen
Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten ist
Rechtsfrage. Die konkrete Beweiswürdigung betrifft Tatfragen (Urteil 8C_218/
2008 vom 20. März 2009 E. 3 mit Hinweisen).

5.
5.1 Im Gutachten der Firma H.________ AG vom 30. März 2006 - erstellt von den
Dres. med. M.________, FMH Innere Medizin/Rheumatologie, und Klipstein, FMH
Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, und vom
Physiotherapeuten V.________ sowie unter Beizug eines Gutachtens des Dr. med.
R.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 30. März 2006
- wurden folgende Diagnosen gestellt: chronisches unspezifisches
lumbospondylogenes Syndrom links (mediane subligamentäre Diskushernie L2/3 mit
deutlicher Impression des Duralsackes, jedoch ohne Myelonkompression [MRI 6.
Juni 2003], leichte Osteochondrosen L4/5 [erosiv] und L5/S1, leichte bilaterale
Spondylarthrosen L4-S1, Deconditioningsyndrom); Somatisierungsstörung (ICD-10:
F45.0); mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F32.1); leichte
Ellbogenarthrose rechts (DD: bei Status nach Sturztrauma auf den rechten Arm am
24. Oktober 2004); Verdacht auf hypertensive und valvuläre Herzkrankheit. In
Anbetracht des chronischen Rückenleidens und der Resultate der Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit sei der Versicherte aus rein rheumatologischer
Sicht in der bisherigen Tätigkeit ganztags mit vermehrten Pausen zu zwei
Stunden/Tag arbeitsfähig. In einer alternativen leichten Tätigkeit unter
Vermeidung des längeren Stehens und Sitzens vorgeneigt bestehe aus rein
rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit ganztags vollzeitlich.
Interdisziplinär betrachtet, unter Berücksichtigung des psychischen Leidens,
sei ihm zur Zeit noch keine Arbeit zumutbar. Unter der psychiatrisch
empfohlenen Therapie sei in einem Jahr mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit zu
rechnen. Allenfalls könnten dann berufliche Massnahmen im Sinne einer
Einarbeitung im industriellen Bereich Sinn machen.

5.2 Im MEDAS-Gutachten vom 28. Juni 2006 - erstattet von den der Dres. med.
A.________, Chefarzt, und Hämmerle, Innere Medizin/ Rheumatologie FMH, unter
Beizug eines Konsiliargutachtens des Eidg. Facharztes für Psychiatrie und
Psychotherapie Q.________, vom 19. Juni 2006 - wurden folgende Hauptdiagnosen
(mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit) gestellt: Leichte
depressive Störung ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.00), anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), chronisches lumboischialgieformes
Schmerzsyndrom links bei degenerativen Veränderungen der unteren
Lendenwirbelsäule (LWS). Nebendiagnosen (ohne wesentliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit) seien Adipositas (BMI 30 kg/m2), arterielle Hypertonie,
wahrscheinliche Refluxbeschwerden, Status nach Ellbogenverletzung rechts 10/
2004 mit diskreter Streckhemmung. Die Arbeitsfähigkeit des Versicherten werde
vordergründig eingeschränkt durch ein langjähriges chronisches Schmerzsyndrom,
dies bei degenerativen Veränderungen der unteren LWS, die ein übliches
Altersausmass kaum wesentlich überstiegen. Allerdings führe ein chronisches
Schmerzsyndrom zu einer Einschränkung für körperliche Schwerarbeit, wie sie
möglicherweise in der früheren Tätigkeit in einer Metallbaufirma teilweise zu
leisten gewesen sei. Für rückenadaptierte, körperlich leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten schätzten sie die Einschränkung auf Grund des lumbalen
Schmerzsyndroms und vor allem der psychischen Faktoren auf 30 %. Die
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten werde auf Grund
der psychischen Befunde auf 30 % geschätzt. Schon im Gutachten der Firma
H.________ AG vom März 2006 sei aus rein somatischer Sicht für die
ursprüngliche Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit ganztags mit vermehrten Pausen zu
2 Stunden täglich angenommen und für alternative leichte Tätigkeiten eine
ganztägige vollzeitliche Arbeitsfähigkeit. Die zitierte psychiatrische
Beurteilung des Dr. med. R.________ im Rahmen der Begutachtung der Firma
H.________ AG, die ihnen nicht zugesandt worden sei, sei für sie kaum
nachvollziehbar.

6.
Die Vorinstanz hat erwogen, der Versicherte leide an einem chronischen
lumbospondylogenen Syndrom links bei degenerativen Veränderungen der unteren
LWS, an einer somatoformen Schmerzstörung sowie an einer leichten bis
mittelschweren depressiven Störung. In den Gutachten der MEDAS und der Firma
H.________ AG sei ihm aus rein rheumatologischer Sicht eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit attestiert worden. Mit
anderen Worten resultiere die 50- bzw. 30%ige Leistungseinschränkung aus den
psychischen Leiden. Die praxisgemässen Kriterien, welche die Schmerzbewältigung
in psychischer Hinsicht intensiv und konstant behinderten und den
Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen könnten, seien nicht
erfüllt. Bei der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode handle es
sich um eine reaktive Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung, die
nicht als selbstständige, vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbidität
qualifiziert werden könne. Sodann sei ein sozialer Rückzug in allen Belangen
des Lebens mit gleichsam apathischem Verharren in sozialer Isolierung nicht
ersichtlich. Demnach wiege der Umstand, dass er seit mehreren Jahren an
chronischen Rückenbeschwerden leide, nicht derart schwer, dass dies allein die
Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung rechtfertige, zumal ihm
rheumatologischerseits volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit
attestiert worden sei. Anzufügen bleibe, dass das psychische Beschwerdebild
auch von invaliditätsfremden Faktoren beeinflusst werde. Facharzt Q.________
habe im psychiatrischen Teilgutachten vom 19. Juni 2006 ausgeführt, der
Versicherte leide stark unter den finanziellen Schwierigkeiten sowie der
Migrationsproblematik. Hierin lägen eindeutig psychosoziale und somit
invaliditätsfremde Faktoren, die sozialversicherungsrechtlich unbeachtlich
seien. Zudem habe sich in den Untersuchungen immer wieder bestätigt, dass die
Leistungsbereitschaft des Versicherten als nicht zuverlässig bezeichnet werden
könne. Für die Folgen seiner medizinisch nicht nachvollziehbaren
Selbstlimitierung und Fixierung habe die IV nicht aufzukommen. Zusammenfassend
sei der somatoformen Schmerzstörung eine invalidisierende Wirkung abzusprechen.
Für das Jahr 2004 betrage das Valideneinkommen Fr. 70'974.45. Zur Ermittlung
des Invalideneinkommens stellte die Vorinstanz auf die Tabelle TA1 der LSE 2004
und den darin ermittelten Durchschnittsverdienst "Total" für mit einfachen und
repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit
von 40 Stunden) beschäftigte Männer von monatlich Fr. 4558.- ab und errechnete
angesichts der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit "Total" von 41,6
Stunden im Jahre 2004 ein jährliches Einkommen von Fr. 57'258.25. Davon nahm
sie einen leidensbedingten Abzug von 10 % vor, da der Versicherte auf eine
körperlich leichte, den Rücken schonende und wechselbelastende Tätigkeit
angewiesen sei. Dies ergab ein Invalideneinkommen von Fr. 51'532.45 bzw.
verglichen mit dem Valideneinkommen einen Invaliditätsgrad von gerundet 27 %.

7.
7.1 Der Versicherte wendet ein, die Vorinstanz behaupte aktenwidrig und damit
offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich, es bestehe bei ihm in körperlicher
Hinsicht volle Leistungsfähigkeit. Im Gutachten der Firma H.________ AG vom 30.
März 2006 und im Bericht des Dr. med. W.________, FMH Innere Medizin und
Rheumatologie, vom 28. Oktober 2003 werde bestätigt, dass ihm ein längeres
Sitzen (mehr als fünf Minuten) oder ein längeres Stehen (mehr als zehn
Minunten) aus rheumatologischer Sicht nicht möglich sei und eindeutig eine
somatisch-organische Problematik im Vordergrund stehe. Die Vorinstanz versuche
zu Unrecht, den Fall über die Praxis zur somatoformen Schmerzstörung zu lösen,
obwohl mittels MRI ein eindrückliches somatisches Korrelat (mittelgrosse
Diskushernie L2/L3) nachgewiesen sei.

7.2 Auf Grund eines am 6. Juni 2003 durchgeführten MRI wurde beim Versicherten
eine mittelgrosse mediane subligamentäre Diskushernie L2/3 mit deutlicher
Impression des Duralsackes, jedoch ohne Myelonkompression, festgestellt. Dies
wurde sowohl im MEDAS-Gutachten vom 28. Juni 2006 als auch im Gutachten der
Firma H.________ AG vom 30. März 2006 beachtet. Im Rahmen der Begutachtung der
Firma H.________ AG wurde zusätzlich eine Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit durchgeführt und festgestellt, der Versicherte sei aus
somatischer Sicht in einer leichten Tätigkeit unter Vermeidung des längeren
Stehens und Sitzens vorgeneigt ganztags vollzeitlich arbeitsfähig (E. 5.1
hievor). Im Rahmen des MEDAS-Gutachtens vom 28. Juni 2006 wurde am 7. Juni 2006
ein LWS-Röntgen durchgeführt und unter Hinweis auf das Gutachten der Firma
H.________ AG vom 30. März 2006 ausgeführt, aus rein somatischer Sicht sei für
alternative leichte Tätigkeiten eine ganztägige vollzeitliche Arbeitsfähigkeit
gegeben; die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten
werde auf Grund der psychischen Befunde auf 30 % geschätzt (E. 5.2 hievor).
Indem die Vorinstanz auf diese beiden Gutachten abgestellt hat, hat sie mithin
den somatischen Aspekt des Gesundheitsschadens des Versicherten berücksichtigt.

Aus dem Bericht des Dr. med. W.________ vom 28. Oktober 2003 kann der
Versicherte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum Einen wurde darin lediglich
anamnestisch, auf Grund der Angaben des Versicherten ausgeführt, seine
Beschwerden würden sich beim Sitzen während mehr als fünf Minuten und beim
Stehen während mehr als zehn Minuten verstärken. Zum Anderen empfahl Dr. med.
W.________ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, die im Rahmen
des Gutachtens der Firma H.________ AG vom 30. März 2006 durchgeführt wurde.

8.
8.1 Der Versicherte macht geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt,
indem sie auf das MEDAS-Gutachten vom 28. Juni 2006 und das dazugehörende
psychiatrische Teilgutachten von med. pract. Q.________ vom 19. Juni 2006
abgestellt habe, obwohl dieses auf einer unvollständigen Aktenlage respektive
Anamnese beruhe und insbesondere die Erkenntnisse im psychiatrischen
Teilgutachten der Firma H.________ AG des Dr. med. R.________ vom 30. März 2006
nicht berücksichtige. Aktenwidrig und damit offensichtlich unrichtig bzw.
willkürlich sei die vorinstanzliche Behauptung, bei ihm bestehe keine soziale
Isolation bzw. kein sozialer Rückzug. Denn sowohl im Teilgutachten des Dr. med.
R.________ als auch in demjenigen der MEDAS werde direkt oder indirekt ein
solches Defizit bestätigt. Dr. med. R.________ spreche ausdrücklich von einer
sozialen Isolation des Versicherten.
8.2
8.2.1 Der MEDAS-Teilgutachter Q.________ ist Eidg. Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie sowie FMH-Mitglied. Es trifft zu, dass der MEDAS bzw. Facharzt
Q.________ das psychiatrische Teilgutachten der Firma H.________ AG des Dr.
med. R.________ vom 30. März 2006 nicht zur Verfügung stand. Indessen gingen
aus dem der MEDAS bzw. ihrem Teilgutachter Facharzt Q.________ bekannten
Hauptgutachten der Firma H.________ AG vom 30. März 2006 die Diagnosen Dr. med.
R.________ hervor; zudem war darin die von Dr. med. R.________ vertretene
Auffassung wiedergegeben, dass der Versicherte aus psychiatrischer Sicht zur
Zeit arbeitsunfähig sei und dass nach Durchführung einer Psychotherapie in
einem Jahr mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne.
Der Gutachter der Firma H.________ AG Dr. med. R.________ stellte am 30. März
2006 fest, der Versicherte habe nur mässige deutsche Sprachkenntnisse; eine
Psychotherapie sei unter anderem durch die Sprachbarriere erschwert; es sei ihm
nicht gelungen, dem Versicherten den Beitrag seelischer Vorgänge zur
Schmerzverarbeitung aufzuzeichnen, was in der Regel selbst ohne sprachliche
Schwierigkeiten ein länger dauernder schwieriger Prozess sei. Der
MEDAS-Gutachter Facharzt Q.________ gab am 19. Juni 2006 an, der Versicherte
spreche wenig Deutsch, weshalb das Explorationsgespräch mit einem Dolmetscher
habe durchgeführt werden müssen. Trotz dieser Sprachschwierigkeiten des
Versicherten hatte Dr. med. R.________ die Begutachtung ohne Dolmetscher
durchgeführt. In diesem Lichte ist das Gutachten des Facharztes Q.________
überzeugender (vgl. Urteil 8C_321/2007 vom 6. Mai 2008, E. 6.1.2).
8.2.2 Während Dr. med. R.________ am 30. März 2006 eine Somatisierungsstörung
(ICD-10: F45.0) diagnostizierte, ging der Facharzt Q.________ am 19. Juni 2006
von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) aus. Es kann
letztlich jedoch offen bleiben, welche Diagnose richtig ist. Denn die
Grundsätze betreffend willentliche Überwindbarkeit der anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung und ihrer Folgen (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.) gelten auch
bei der zum gleichen Symptomenkomplex gehörenden Somatisierungsstörung (Urteil
8C_348/2008 vom 7. Januar 2009 E. 3.1 mit Hinweis). Eine relevante psychische
Komorbidität ist zu verneinen; dies gilt selbst dann, wenn entgegen dem
Facharzt Q.________ nicht von einer leichten depressiven Störung ohne
somatisches Syndrom (ICD-10: F32.00), sondem mit Dr. med. R.________ von einer
mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) ausgegangen wird (vgl.
Urteil 9C_214/2007 vom 29. Januar 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Dies ist
unbestritten.

Hinsichtlich der umstrittenen Frage, ob beim Versicherten das Kriterium des
sozialen Rückzugs in allen Belangen des Lebens erfüllt ist (vgl. BGE 131 V 49
E. 1.2 S. 50), ist Folgendes festzuhalten: Gemäss dem Gutachten der Firma
H.________ AG vom 30. März 2006 verbrachte er im August 2004 Ferien im Kosovo.
Der psychiatrische Facharzt Q.________ stellte im MEDAS-Teilgutachten vom 19.
Juni 2006 auf Grund der Angaben des Versicherten fest, sein Vater komme einmal
pro Jahr für ca. drei Monate in die Schweiz zu Besuch; vor drei Wochen sei er
in die Heimat zurückgekehrt. Der jetzige Lebensmittelpunkt des Versicherten
seien seine Familie und die Familien seiner beiden ebenfalls in Rheinfelden
wohnenden Brüder. Zudem habe er, soweit es die finanziellen Mittel zuliessen,
Kontakt zu Kollegen, die er manchmal besuche oder die ihn besuchten. Unter
diesen Umständen hat die Vorinstanz das Kriterium des sozialen Rückzugs zu
Recht verneint.

Dass weitere Kriterien erfüllt wären, welche die Annahme einer
Arbeitsunfähigkeit und der Unzumutbarkeit des vollen Wiedereinstiegs des
Versicherten in den Arbeitsprozess ausnahmsweise rechtfertigen könnten, wird
nicht geltend gemacht und ist auf Grund der Akten auch nicht anzunehmen.

Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass in psychischer
Hinsicht keine Invalidität im Rechtssinne vorliegt (vgl. auch Urteil 8C_195/
2008 vom 16. Dezember 2008 E. 7.6).

9.
Der Versicherte wendet ein, die Vorinstanz habe Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt,
indem sie die beantragte Parteibefragung verweigert habe, obwohl durch diese
wertvolle Erkenntnisse bezüglich der Frage seiner sozialen Isolation und der
Zumutbarkeit einer allfälligen Willensüberwindung hätten gewonnen werden
können. Die Vorinstanz hat in antizipierter Beweiswürdigung (hiezu vgl. BGE 131
I 1 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94) auf die bei ihr beantragte
Parteibefragung verzichtet. Art. 6 EMRK schliesst ein solches Vorgehen nicht
aus (Urteil I 885/06 vom 20. Juni 2007 E. 5.2.2). Die Rechtsprechung des EGMR
und des Bundesgerichts lässt ein Absehen von einer öffentlichen Verhandlung mit
Parteibefragung zu, wenn die Beurteilung eines umstrittenen Sachverhalts nicht
vom persönlichen Eindruck der Partei, sondern in erster Linie von den Akten
abhängt. Das trifft insbesondere weitgehend für die Beurteilung der
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit im Rahmen von
sozialversicherungsrechtlichen Verfahren zu: Das aus medizinischen Laien
bestehende Gericht ist nicht in der Lage, aus dem persönlichen Eindruck der
Partei eine verlässlichere Beurteilung zu gewinnen als aus dem Studium der
medizinischen Akten (SVR 2006 IV Nr. 1 S. 1 E. 3.5.3 [I 573/03] und Urteil
8C_588/2007 vom 27. August 2008 E. 4.3, je mit Hinweisen). In diesem Lichte ist
es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf eine Parteibefragung
verzichtet hat.

10.

10.1 Der Versicherte bringt vor, die Vorinstanz habe die allgemeine
Lebenserfahrung als Rechtsfrage missachtet, indem sie ihn mit seinen
Einschränkungen einem potentiellen Arbeitgeber als zumutbar erkläre. Die
IV-Stelle habe die Untersuchungs- und Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG)
verletzt, indem sie nicht habe abklären lassen, in welchen
Verweisungstätigkeiten er überhaupt noch eingesetzt werden könne und sogar
davon ausgegangen sei, er könne weiterhin in seiner früheren Tätigkeit als
Maschinenführer schwere Arbeiten verrichten.

10.2 Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten
ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit dort nicht
gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form
möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) praktisch
nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines
durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer
entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK
1991 S. 318 E. 3b, 1989 S. 319 E. 4a). Ferner beinhaltet der Begriff des
ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem
Angebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen
Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger
Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen
und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen
Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine
invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu
verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag
oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 318 E. 3b). Weder gestützt
auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der der versicherten
Person auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten zur
Verwertung ihrer Resterwerbsfähigkeit dürfen von ihr Vorkehren verlangt werden,
die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven
Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide
Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann,
sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch
wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an
Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 287 E. 3b; Urteil 8C_319/2007
vom 6. Mai 2008 E. 7.2).

Auf dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
bestehen durchaus Stellen, die den körperlichen Beeinträchtigungen des
Versicherten (E. 7.2 hievor) Rechnung tragen. Zu denken ist etwa an einfache
Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und
Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten. An
die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind
praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur
soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des
Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht
darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie
die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die
verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI
1998 S. 287 E. 3b; Urteil I 654/05 vom 22. November 2006 E. 7.2.2). In diesem
Lichte ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden.

11.
Der Versicherte bringt weiter vor, die Vorinstanz habe das Verbot der
reformatio in peius verletzt, indem sie eine Reduktion des von der IV-Stelle
festgestellten Invaliditätsgrades von 30 % auf 27 % vorgenommen habe, ohne ihm
Gelegenheit zum Beschwerderückzug zu geben. Sie hätte wissen müssen, dass diese
Reduktion negative Auswirkungen auf seine BVG-Leistungen haben könne. Dem ist
entgegenzuhalten, dass sich die Bindungswirkung der Feststelllungen der
IV-Organe gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen (hiezu vgl. BGE 130 V 270 E. 3.1
S. 273; SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8 E. 3 [I 808/05]) nur in Bezug auf Feststellungen
und Beurteilungen der IV-Organe entfalten kann, die im IV-rechtlichen Verfahren
für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren.
Demnach besteht namentlich keine Bindungswirkung bezüglich eines ermittelten
Invaliditätsgrades, der die gesetzliche Mindestgrenze von 40 % (Art. 28 Abs. 1
IVG) nicht erreicht, weil in diesem unterhalb der Erheblichkeitsschwelle
liegenden Bereich für die Organe der Invalidenversicherung keine Veranlassung
besteht, eine genaue Bestimmung des Invaliditätsgrades vorzunehmen (Urteil 9C_8
/2009 vom 30. März 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Somit hat die Vorinstanz das
Verbot der reformatio in peius nicht verletzt.

12.
Der Versicherte macht geltend, die IV-Stelle habe den Grundsatz "Eingliederung
vor Rente" verletzt, indem sie trotz Empfehlungen im Gutachten der Firma
H.________ AG vom 30. März 2006 keine medizinischen und beruflichen
Eingliederungsmassnahmen habe durchführen lassen und statt dessen einen
abweisenden Leistungsentscheid eröffnet habe. Diesem Argument kann nicht
gefolgt werden. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass es der Grundsatz
"Eingliederung vor Rente" jedenfalls dann nicht verbietet, vorab über den
Rentenanspruch zu befinden, wenn er unabhängig von einer allfälligen
Eingliederungsberechtigung zufolge Fehlens eines rentenbegründenden
Invaliditätsgrades abzulehnen ist. Das trifft hier zu. Damit ist hinsichtlich
des nicht Anfechtungsgegenstand bildenden Anspruchs auf
Eingliederungsmassnahmen nichts präjudiziert (vgl. auch E. 2 hievor; Urteil
9C_326/2007 vom 1. Oktober 2007 E. 2.2 in fine).

13.
Das im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit des Versicherten (siehe E. 7.2 hievor)
duch die Vorinstanz ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 51'532.45 ist nicht
zu beanstanden (vgl. E. 6 hievor). Der von ihr vorgenommene 10%ige
Tabellenlohnabzug kann nicht als rechtsfehlerhafte Ermessensausübung
qualifiziert werden (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399, 129 V 475 E. 4.2.3 S.
481); unbehelflich ist der pauschale Einwand des Versicherten, es sei
mindestens ein 15%iger Abzug vorzunehmen. Hievon abgesehen resultierte selbst
dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, wenn ihm folgend ein 15 %iger
Abzug gemacht und - entgegen der Vorinstanz - von einem Valideneinkommen von
Fr. 72'458.- statt von Fr. 70'974.45 ausgegangen würde; diesfalls läge er
nämlich bei gerundet 33 % (BGE 130 V 121).

14.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Juni 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar