Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.695/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_695/2008 {T 0/2}

Urteil vom 3. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Lanz.

Parteien
M.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter J. Marti, Untere
Sternengasse 1A, 4500 Solothurn,

gegen

SUVA Militärversicherung,
Schermenwaldstrasse 10, 3063 Ittigen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Militärversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 25. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1942 geborene M.________ bezog gestützt auf den Vorschlag des damaligen
Bundesamtes für Militärversicherung (BAMV; heute: Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt, Abteilung Militärversicherung; nachfolgend:
SUVA-MV) vom 28. Mai 1993, den er am 3. Juni 1993 annahm, ab 1. Januar 1991
eine Invalidenrente der Militärversicherung. Die Rente wurde auf unbestimmte
Zeit und nach Massgabe einer gänzlichen Erwerbsunfähigkeit zugesprochen; wegen
nur teilweiser Haftung der Militärversicherung erfolgte eine Kürzung der Rente
um 50 %. In der Folge wurde der dem Rentenanspruch zugrunde gelegte
Jahresverdienst periodisch der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Zuletzt
belief er sich auf Fr. 82'831.-- und die Invalidenrente entsprechend auf
monatlich Fr. 2'761.05. Im August 2007 erreichte M.________ das
AHV-Rentenalter. Mit Verfügung vom 16. April 2007 eröffnete ihm die SUVA-MV,
die bisherige Invalidenrente werde ab 1. September 2007 als Altersrente
ausgerichtet. Diese werde, bei im Übrigen unveränderten Berechnungsfaktoren,
auf der Hälfte des der Invalidenrente zugrunde gelegten Jahresverdienstes,
demnach auf dem Betrag von Fr. 41'416.--, festgesetzt und betrage somit
monatlich Fr. 1'380.55. Daran hielt die SUVA-MV auf Einsprache des Versicherten
hin fest (Einspracheentscheid vom 31. Juli 2007).

B.
Die von M.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 25. Juni 2008 ab.

C.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheides "sei ab 1.
September 2007 die ihm auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als
Altersrente im Betrage von monatlich Fr. 2'761.05, basierend auf einer
Bundeshaftung von 50 %, einem Invaliditätsgrad von 100 % und einem
anrechenbaren Jahresverdienst von zuletzt Fr. 82'831.--, auszurichten."

Die SUVA-MV und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) schliessen je auf Abweisung
der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die dem Versicherten ab 1. September 2007
auszurichtende Altersrente der Militärversicherung auf lediglich der Hälfte des
Jahresverdienstes festzusetzen ist, welcher der bis dahin bezogenen
Invalidenrente der Militärversicherung zugrunde lag.

3.
Die ab 1. Januar 1991 bezogene Invalidenrente der Militärversicherung wurde
noch unter der Herrschaft des Bundesgesetzes vom 20. September 1949 über die
Militärversicherung (nachfolgend: aMVG) zugesprochen. Die 50 %ige Kürzung der
Rente erfolgte in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 erster Satz aMVG, lautend: "Die
Leistungen werden angemessen gekürzt, wenn die versicherte
Gesundheitsschädigung nur zum Teil auf Einwirkungen während des Dienstes
zurückgeht."

Das aMVG wurde im Zuge einer Totalrevision durch das am 1. Januar 1994 in Kraft
getretene Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung
(nachfolgend: MVG) ersetzt (AS 1993 3043 ff., 3075). Die in Art. 64 dieses
Erlasses enthaltene Kürzungsregelung entspricht bis auf die Präzisierung, dass
es um Leistungen der Militärversicherung geht, welche gekürzt werden, der oben
dargelegten altrechtlichen Bestimmung.

Neu ist Art. 47 Abs. 1 MVG, lautend: "Sobald der invalide Versicherte das
AHV-Rentenalter erreicht hat, wird die auf unbestimmte Zeit zugesprochene
Invalidenrente als Altersrente auf der Hälfte des Jahresverdienstes
ausgerichtet, welcher der Rente zugrunde liegt (Art. 28 Abs. 4)." Der zuletzt
genannte Art. 28 Abs. 4 MVG betrifft die - hier nicht weiter interessierende -
Festsetzung des für die Invalidenrente massgeblichen versicherten Verdienstes.

Das revidierte MVG enthielt sodann anfänglich mit Art. 112 Abs. 2 folgende
übergangsrechtliche Regelung: "Die Umwandlung einer im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Invalidenrente in eine Altersrente
nach Art. 47 findet auf Rentenbezüger Anwendung, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben."
Diese Bestimmung wurde zwar im Zuge der formellen Bereinigung des Bundesrechts
auf den 1. August 2008 aufgehoben (ASA 2008 3437 ff., 3449 und 3452), ist aber
bei der hier zu beurteilenden Streitigkeit noch zu beachten.

4.
Das kantonale Gericht ist wie der Versicherer zum Ergebnis gelangt, die dem
Beschwerdeführer ab 1. September 2007 auszurichtende Altersrente sei in
Anwendung von Art. 47 Abs. 1 MVG auf der Hälfte des Jahresverdienstes
festzusetzen, welcher der davor bezogenen Invalidenrente zugrunde gelegen
hatte. Die Voraussetzungen, um von der Übergangsregelung des Art. 112 Abs. 2
MVG profitieren zu können, seien nicht erfüllt. Das BAG vertritt die gleiche
Auffassung.

Dass er sich auf Art. 112 Abs. 2 MVG stützen könnte, bringt der
Beschwerdeführer nicht vor. Zu Recht, hatte er doch mit Jahrgang 1942 bei
Inkrafttreten des MVG am 1. Januar 1994 das 55. Altersjahr noch nicht
vollendet. Geltend gemacht wird, die Herabsetzung des Jahresverdienstes für die
Altersrente nach Art. 47 Abs. 1 MVG gelange nicht zur Anwendung, wenn die
vorangegangene Invalidenrente aufgrund nur teilweiser Bundeshaftung bereits
gekürzt worden sei. Dies ergebe sich bei richtiger Auslegung dieser Bestimmung
anhand der Gesetzesmaterialien und aufgrund der Ratio legis. Ansonsten hätte
der Bezüger eine zweifache Rentenkürzung hinzunehmen, was nicht dem Willen des
Gesetzgebers entspreche. Der Versicherte beruft sich sodann darauf, die
Herabsetzung des Jahresverdienstes wäre infolge unterlassener Information durch
das BAMV auch nach Treu und Glauben nicht zulässig.

5.
Zu prüfen ist vorab, ob bei richtigem Verständnis des Art. 47 Abs. 1 MVG die
Regelung, wonach die Altersrente auf lediglich der Hälfte des für die
Invalidenrente massgeblichen Jahresverdienstes ausgerichtet wird, dann nicht
gilt, wenn die Invalidenrente infolge nur teilweiser Haftung der
Militärversicherung gekürzt worden ist.

5.1 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem
Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis
einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung
hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm
darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte
Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge,
ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der Ratio legis. Dabei befolgt das
Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich
ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu
unterstellen. Die Gesetzesmaterialien können beigezogen werden, wenn sie auf
die streitige Frage eine klare Antwort geben (BGE 134 III 16 E. 3 S. 21; 134 V
170 E. 4.1 S. 174; 133 III 175 E. 3.3.1 S. 178).
5.2
5.2.1 Dem Gesetzeswortlaut lässt sich die vom Versicherten postulierte
Differenzierung nicht entnehmen. Art. 47 Abs. 1 MVG spricht bei der
Rentenumwandlung von den auf unbestimmte Zeit zugesprochenen Invalidenrenten,
ohne zwischen gekürzten und ungekürzten Renten zu unterscheiden.
5.2.2 Selbst wenn zum Verständnis der Bestimmung die Gesetzesmaterialien
beigezogen werden, vermag dies den Standpunkt des Beschwerdeführers nicht zu
stützen. Dies hat das kantonale Gericht einlässlich dargelegt. Gestützt auf die
Erläuterungen in der Botschaft vom 27. Juni 1990 zum Bundesgesetz über die
Militärversicherung (BBl 1990 III 201 ff.) ist es zum Ergebnis gelangt, der
Gesetzgeber habe die Invalidenrenten der Militärversicherung bei der Umwandlung
in die Altersrente infolge Erreichens des AHV-Rentenalters generell um die
Hälfte kürzen wollen, also auch dann, wenn es wie im vorliegenden Fall um eine
wegen Teilhaftung bereits um die Hälfte gekürzte Invalidenrente gehe. Es gebe
keine verlässlichen Hinweise für eine andere, den Standpunkt des Versicherten
stützende Auslegung. Gemäss Botschaft sei die Rentenkürzung namentlich aufgrund
der Veränderungen der sozialen Wirklichkeit, wie beispielsweise der neuen
Ausgestaltung der Altersrente in Berücksichtigung des Leistungsstandards der
AHV und der nunmehr obligatorischen beruflichen Vorsorge, auch sozialpolitisch
gerechtfertigt. Dabei sei nicht übersehen, jedoch in Kauf genommen worden, dass
Einkommenseinbussen eintreten könnten. Dem sei insofern Rechnung getragen
worden, als im Übergangsrecht mit Art. 116 MVG von einer Besteuerung der bei
Inkrafttreten des revidierten Gesetzes bereits laufenden Renten abgesehen und
mit Art. 112 Abs. 2 MVG die mindestens 55jährigen Bezüger altrechtlicher
Invalidenrenten vom neuen Altersrentenregime ausgenommen wurden.

Das Bundesgericht hat diesen zutreffenden Erwägungen lediglich hinzuzufügen,
dass die vom Bundesrat beantragte Regelung der Altersrenten von den Räten
diskussionslos angenommen wurde (AB 1991 S 904; N 1992 508).

Soweit der Versicherte unter Berufung auf einzelne Passagen in der Botschaft an
seiner abweichenden Auffassung festhält, kann ihm nicht gefolgt werden.
Namentlich bezieht sich die von ihm zitierte Aussage, die Militärversicherung
verzichte auf eine weitere Kürzung der aus der Invalidenrente resultierenden
Altersrente, ausdrücklich auf das allfällige Zusammenfallen der Altersrente mit
Versicherungsleistungen anderer Vorsorgeeinrichtungen (BBl 1990 III 218). Weder
aus dieser noch aus den weiteren Erläuterungen in der Botschaft ergibt sich,
dass der Jahresverdienst für die Altersrente bei Invalidenrenten, die infolge
nur teilweiser Haftung der Militärversicherung gekürzt wurden, anders
festgesetzt werden solle als bei ungekürzten Invalidenrenten.
5.2.3 Der Versicherte macht weiter geltend, er habe eine doppelte Kürzung
seiner Rente hinzunehmen, was der Ratio legis widerspreche.

Das trifft nicht zu. Die Kürzung der Invalidenrente erfolgte, weil der
invalidisierende Gesundheitsschaden nur zum Teil auf Einwirkungen während des
Dienstes zurückgeht. Die Kürzung ist mithin Ausfluss des Kausalitäts- resp.
Kontemporalitätsprinzips, auf welchem die Leistungspflicht der
Militärversicherung beruht (vgl. zum Ganzen: Jürg Maeschi, Kommentar zum
Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, 2000, N 26
ff. der Vorbemerkungen zu Art. 5 - 7; Franz Schlauri, Die Militärversicherung,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV Soziale Sicherheit, 2.
Aufl., 2007, S. 1077 Rz. 59). Entsprechend wirkt sich diese Kürzung auch bei
der Altersrente aus, welche die Invalidenrente ablöst. Die vom Versicherten
verlangte Differenzierung zwischen gekürzten und ungekürzten Invalidenrenten
bei der Anwendung von Art. 47 Abs. 1 MVG liefe diesen Haftungsgrundsätzen
zuwider. Denn sie hätte zur Folge, dass der Bezüger einer wegen teilweiser
Haftung der Militärversicherung um die Hälfte gekürzten Invalidenrente bei im
Übrigen identischen Berechnungsfaktoren die gleiche Altersrente bezieht wie der
Bezüger einer ungekürzten Invalidenrente. Dass dies nicht Ratio legis sein
kann, ist offensichtlich. In diesem Lichte ist auch die Regelung zu sehen,
wonach die gemäss Art. 47 MVG ausgerichteten Altersrenten für Invalide beim
Zusammentreffen mit AHV-Altersrenten von der Kürzung wegen Überentschädigung
ausgenommen sind (Art. 77 MVG in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung;
Art. 77 Abs. 1 MVG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002). Dies liegt darin
begründet, dass die Rente der Militärversicherung nach dem Erreichen des
AHV-Rentenalters bereits durch die hälftige Kürzung des massgeblichen
Jahresverdienstes mit den übrigen Altersleistungen koordiniert wird (vgl.
Botschaft, BBl 1990 III 251; Jürg Maeschi, a.a.O., N 8 zu Art. 77).

6.
6.1 Zu prüfen bleibt, ob Treu und Glauben gebieten, die Altersrente abweichend
von Art. 47 Abs. 1 MVG auf dem gleichen Jahresverdienst festzusetzen wie die
abgelöste Invalidenrente. Das kantonale Gericht hat dies verneint.

Der Beschwerdeführer hält an seinem Standpunkt fest. Zur Begründung bringt er
im Wesentlichen vor, seitens der Militärversicherung sei ihm damals gesagt
worden, er solle sich rasch entscheiden, da eine für ihn wesentlich
ungünstigere Regelung in Vorbereitung sei. Das BAMV habe ihn aber nicht über
die bereits beschlossene Gesetzesrevision und die sich zu seinem Nachteil
auswirkende Umwandlung der Invaliden- in die Altersrente informiert. Ansonsten
hätte er eine Bundeshaftung von 50 % nicht akzeptiert. Daher sei er in seinem
Vertrauen, die auf Lebenszeit zugesprochene Invalidenrente werde nicht gekürzt,
zu schützen.

6.2 Aus den Akten geht nicht hervor, dass damals falsch informiert worden wäre.
Der Beschwerdeführer beruft sich denn auch nicht auf eine falsche, sondern auf
eine unterlassene Auskunft durch das BAMV.
6.2.1 Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl
sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die
Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt.
Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft
unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende
Behandlung der Recht suchenden Person gebieten (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480 mit
Hinweisen).
6.2.2 Zu den besagten Voraussetzungen gehört, dass die Person infolge der
fehlenden oder unzutreffenden Auskunft eine nachteilige, nicht wieder
rückgängig zu machende Disposition getroffen hat (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480 mit
Hinweisen; Urteil 9C_351/2007 vom 25. Februar 2008, in SZS 2008 S. 384 nicht
wiedergegebene E. 2.4.4). Auf den vorliegenden Fall bezogen müsste es sich im
Sinne der Argumentation des Versicherten so verhalten, dass dieser bei
erteilter Auskunft über die kurz vor dem Inkrafttreten gestandene
Gesetzesänderung seine Zustimmung zum unterbreiteten Rentenvorschlag verweigert
und so eine höhere Invalidenrente erlangt hätte. Das ist indessen
unwahrscheinlich.

Die Berufung und Treu und Glauben scheitert somit schon an dieser
Voraussetzung. Die weiteren Erfordernisse des Vertrauensschutzes müssen demnach
nicht geprüft werden.
6.2.3 An diesem Ergebnis vermögen sämtliche Vorbringen in der Beschwerde nichts
zu ändern. Dies gilt auch, soweit geltend gemacht wird, das BAMV habe den
Versicherten damals zur Zustimmung gedrängt. Die Akten vermitteln vielmehr den
Eindruck, dass er selber nachdrücklich eine rasche Rentenzusprechung anstrebte.
Besonderer Erwähnung bedarf sodann einzig noch, dass die Invalidenrente
entgegen der vom Versicherten bereits in einem Schreiben vom 29. September 2007
vertretenen Auffassung unmissverständlich auf unbestimmte Zeit und nicht mit
dem Wortlaut "auf Lebenszeit" zugesprochen wurde.

6.3 Die Beschwerde ist somit auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben
unbegründet.

7.
Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Dezember 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Lanz