Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.694/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_694/2008

Urteil vom 5. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400
Winterthur,
Vorinstanz und Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung, unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 30. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1965 geborene A.________ reiste 1976 vom Libanon in die Schweiz ein.
Seither war er zwei Monate im Jahr 1985 und je einen Monat in den Jahren 1986
und 1990 erwerbstätig. Am 17. März 2000 meldete er sich bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an. Die IV-Stelle
des Kantons Zürich verneinte mit Verfügungen vom 16. Januar und 31. Oktober
2002 den Anspruch auf berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 25. Juni 2004
denjenigen auf eine Invalidenrente, da die versicherungsmässigen
Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die gegen die Verfügung vom 25. Juni 2004
erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober
2004 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Februar 2006 in dem Sinne gut, als es
den Einspracheentscheid aufhob und die Sache mit der Feststellung, dass die
versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente
erfüllt sind, zu weiteren Abklärungen bezüglich Vorliegens eines psychischen
Gesundheitsschadens an die IV-Stelle zurückwies. Gestützt auf das daraufhin
eingeholte Gutachten des Dr. med. B.________, Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, vom 7. April 2007 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. November
2007 nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren einen Rentenanspruch wegen
Fehlens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Mai 2008 ab. Es auferlegte dem
Beschwerdeführer Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 700.- und gewährte ihm
antragsgemäss die unentgeltliche Verbeiständung.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter
Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids die Zusprechung einer ganzen
Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens beantragen. Zudem ersucht er um
Aufhebung von Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids, gemäss welcher ihm die
Gerichtskosten von Fr. 700.- auferlegt worden sind, um Verpflichtung der
Vorinstanz zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale
Verfahren sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verbeiständung für das vorliegende Verfahren.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz und das
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in
der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale
Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und
beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale
verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich
einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1,
Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie
Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu
unterbleiben, ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die
Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder
Unfallversicherung richtet (Art. 97 Abs. 2 BGG).

2.
Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung und dabei
insbesondere die Frage, ob eine invaliditätsbegründende Gesundheitsschädigung
vorliegt.

Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid, auf welchen verwiesen
wird, die Bestimmungen und Grundsätze über die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG;
Art. 4 Abs. 1 IVG), die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), die
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im
Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) sowie den
Beweiswert und die Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE
125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend wiedergegeben. Richtig sind auch die
Ausführungen zur Rechtsprechung betreffend IV-rechtlicher Relevanz psychischer
Gesundheitsschädigungen (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 mit Hinweisen) sowie
betreffend Drogensucht, die - wie auch Alkoholismus und
Medikamentenabhängigkeit - für sich allein betrachtet noch keinen
invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellt, sondern erst dann bedeutsam
wird, wenn sie durch einen solchen Gesundheitsschaden bewirkt worden ist oder
einen solchen zur Folge hat (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; AHI 2002 S. 28, I
454/99, und 2001 S. 227, I 138/98; Urteil 8C_582/2008 vom 14. Januar 2009 E. 2
mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erwogen hat, sind die
mit der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Rechtsänderungen
intertemporalrechtlich nicht anwendbar (BGE 131 V 107 E. 1 S. 108 f., 133 E. 1
S. 136 und 242 E. 2.1 S. 243 f., je mit Hinweisen).

3.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 28. Februar 2006 verneinte das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Bestehen einer psychischen
Beeinträchtigung mit Krankheitswert bzw. einer invaliditätsbegründenden
psychischen Beeinträchtigung vor 1998 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und
stellte fest, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen zum Bezug einer
Invalidenrente erfüllt seien. Bezüglich eines allfälligen Rentenanspruchs hielt
es fest, dieser hange davon ab, ob und allenfalls in welchem Ausmass nicht nur
die Drogensucht, sondern ein relevanter psychischer Gesundheitsschaden eine
Minderung der Arbeitsfähigkeit bewirkt habe. Da die medizinischen Akten darüber
nach Auffassung des Sozialversicherungsgerichts zu wenig Aufschluss gaben, wies
es die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück. Diese holte
daraufhin das psychiatrische Gutachten des Dr. med. B.________ vom 7. April
2007 ein und verneinte gestützt darauf mit Verfügung vom 26. November 2007
einen Rentenanspruch mangels Vorliegens eines invalidisierenden
Gesundheitsschadens.

4.
4.1 Im Entscheid vom 30. Mai 2008 ist das kantonale Gericht in pflichtgemässer
Würdigung der medizinischen Aktenlage, namentlich gestützt auf das
psychiatrische Gutachten des Dr. med. B.________ vom 7. April 2007, zum Schluss
gelangt, dass beim Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit im Rechtssinne und
somit kein invalidisierender Gesundheitsschaden gegeben ist.

4.2 Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung und die
gestützt darauf gestellte Diagnose, sowie die aufgrund von medizinischen
Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit betreffen eine
Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.) und sind mithin vom Bundesgericht
nur auf ihre offensichtliche Unrichtigkeit hin überprüfbar (vgl. E. 1 hievor).

4.3 Der Beschwerdeführer rügt durch die Vorinstanz begangene Rechtsverletzungen
in Form unrichtiger Anwendung des Begriffs "Arbeitsunfähigkeit", in Form
unrichtiger Beweiswürdigung durch Beweiskraftzusprache an das Gutachten des Dr.
med. B.________ vom 7. April 2007 sowie in Form der Verletzung der
Begründungspflicht bezüglich Schlüssigkeit des erwähnten Gutachtens. Er
wiederholt dabei im Wesentlichen die bereits im kantonalen Verfahren
vorgebrachten Argumente, mit welchen sich die Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid einlässlich und überzeugend auseinandergesetzt hat. Auf die
entsprechenden Erwägungen wird verwiesen.

5.
5.1 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Exploration von
der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem
begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum,
innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen
möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis
vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem
Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische
Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum
Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu
unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten
abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil 8C_79/2008 vom 19. August 2008 E.
4.1 mit Hinweis).

5.2 Wie das kantonale Gericht einlässlich und seiner Begründungspflicht
ausreichend nachkommend dargelegt hat, erfüllt das Gutachten des Dr. med.
B.________ vom 7. April 2007 die rechtsprechungsgemässen formellen und
materiellen Anforderungen. Es ist umfassend, beruht auf eigenen Untersuchungen
des Experten, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und ergibt ein
schlüssiges Gesamtbild. Dr. med. B.________ diagnostizierte ein
Abhängigkeitssyndrom durch Opioide bei gegenwärtiger Teilnahme an einem
ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm sowie einen schädlichen Gebrauch von
Cannabinoiden bei paranoider Persönlichkeitsstörung. Er zeigte auf, dass er
einen psychotischen Schub als Auslöser der Drogensucht für unwahrscheinlich und
die (spontan spätestens nach zwei Monaten wieder abgeheilten) "psychotischen
Episoden" späterer Jahre für Dekompensationen einer noch ungenügend
stabilisierten Persönlichkeit und nicht für Psychosen im engeren Sinn hält,
weshalb er die Drogenabhängigkeit als primär deutete. Die
Persönlichkeitsentwicklung - so der Gutachter - habe sich stabilisiert, wobei
ein paranoider Einschlag geblieben sei. Nach Dr. med. B.________ ist es
unwahrscheinlich, dass eine psychiatrische Grundkrankheit sekundär zum
Drogenabusus geführt habe; vielmehr hätten primär sehr wahrscheinlich typische
Merkmale wie Entwurzelung, fehlende Geborgenheit und innere Leere bestanden.
Für ebenso unwahrscheinlich hält es der Experte, dass der Drogenabusus an der
aktuell spezifisch paranoiden Persönlichkeitsausrichtung beteiligt sei. Eine
bleibende Arbeitsunfähigkeit sei sodann aufgrund der diagnostizierten Störungen
grundsätzlich nicht gerechtfertigt.

5.3 Soweit der Beschwerdeführer wiederum auf die Leitlinien der Schweizerischen
Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer
Störungen hinweist, ist ihm insofern beizupflichten, als diese bezüglich
Anforderungsprofil für die Fachdisziplin Psychiatrie als Standard herangezogen
werden können (Urteil I 142/07 vom 20. November 2007, E. 3.2.4 mit Hinweisen).
Sie haben nicht verbindlich-behördlichen Charakter, sondern formulieren den
fachlich anerkannten Standard für eine sachgerechte, rechtsgleiche
psychiatrische Begutachtungspraxis in der Schweiz. Die vom Beschwerdeführer
angeführten Kritikpunkte am Gutachten des Dr. med. B.________ vermögen nach
Gesagtem keine Verletzung dieses Standards zu begründen. Wie bereits von der
Vorinstanz dargelegt sind die Vorakten berücksichtigt, die eigene Untersuchung
sowie das Gespräch mit dem Exploranden ausgewert und ergibt das Gutachten ein
schlüssiges Gesamtbild.

5.4 Auch die vorinstanzlichen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit schliesslich
sind im Rahmen der bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis nicht zu
beanstanden. Das kantonale Gericht hat gestützt auf das Gutachten des Dr. med.
B.________ überzeugend dargelegt, dass beim Beschwerdeführer keine
Arbeitsunfähigkeit im Rechtssinne vorliegt. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer mit Ausnahme von ein paar Monaten nie einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen ist und daher Schwierigkeiten haben wird, im Arbeitsmarkt Fuss zu
fassen, beschlägt invaliditätsfremde Gründe. Wenn der Gutachter festhält, einen
Einstieg in die Arbeit ohne spezifisch darauf fokussierte ambulante
psychotherapeutische Hilfe halte er kaum für möglich, betrifft dies die Frage
der Sozialrehabilitation, welche indes, von nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen
(Art. 8 Abs. 2 und 2bis IVG), nach geltendem Recht keine Aufgabe der
Invalidenversicherung darstellt (BGE 127 V 121 E. 3b S. 127).

5.5 Zusammenfassend steht fest, dass die Tatsachenfeststellungen und Erwägungen
des kantonalen Gerichts zum Gesundheitszustand des Versicherten und der damit
vereinbaren Arbeitsfähigkeit im Lichte der Akten und der Parteivorbringen weder
offensichtlich unrichtig noch rechtsfehlerhaft sind. Da sich im Rahmen der
freien, pflichtgemässen Würdigung der Beweise durch die Vorinstanz ein
stimmiges und vollständiges Bild des Gesundheitszustandes ergab, welches nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hinreichende Klarheit über
den rechtserheblichen Sachverhalt vermittelte, verletzt auch deren Verzicht auf
Beweisweiterungen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E.
4b S. 94) nicht Bundesrecht. Damit besteht keine Grundlage für ein Abweichen
von der vorinstanzlichen Feststellung, es liege beim Beschwerdeführer kein
invalidisierender Gesundheitsschaden vor.

6.
6.1 Das kantonale Gericht hat dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen
Verfahren Gerichtskosten von Fr. 700.- auferlegt und seinem Antrag entsprechend
die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt. Der Beschwerdeführer sieht darin
eine Rechtsverletzung in Form von überspitztem Formalismus und Verhalten wider
Treu und Glauben.

6.2 In der Beschwerde gegen die Verfügung 26. November 2007 beantragte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, es sei letzterem in der Person des
Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung verwies er auf die
Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers. Wenn die Vorinstanz unter Hinweis
auf die rechtskundige Vertretung dem Antrag entsprach und nicht gestützt auf
das Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes auch die
unentgeltliche Prozessführung bewilligte, kann darin weder überspitzter
Formalismus noch ein Verhalten gegen Treu und Glauben erblickt werden. Die
Argumentation des Rechtsvertreters, er habe übersehen, dass das IV-Verfahren
als solches nunmehr ebenfalls kostenpflichtig sei, vermag daran nichts zu
ändern. Von einem rechtskundigen Vertreter muss erwartet werden, dass er im
Januar 2008 - mithin 1 ½ Jahre nach Einführung der Kostenpflicht im
IV-Verfahren - darum weiss. Aus dem Umstand, dass kein Kostenvorschuss erhoben
wurde, kann der Beschwerdeführer mangels Pflicht des kantonalen Gerichts zur
Einholung eines Kostenvorschusses ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.

7.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der
vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen
Verbeiständung) kann entsprochen werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist,
die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung durch
einen Rechtsanwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen
ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte
Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im
Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwalt David Husmann, wird als unentgeltlicher Anwalt des
Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. März 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Kopp Käch