Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.693/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_693/2008

Urteil vom 27. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
IV-Stelle des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdeführerin,

gegen

K.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 13. August 2008.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 13. August
2008, worin das kantonale Gericht auf eine gegen die Verfügung vom 10. Dezember
2007 der IV-Stelle Thurgau gerichtete Eingabe vom 17. Dezember 2007 nicht
eintrat und die Akten an die IV-Stelle überwies, damit diese die Eingabe als
Einsprache behandle,
in die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
und die Akten,

in Erwägung,
dass es sich beim angefochtenen Entscheid formell um einen Zwischenentscheid im
Sinne von Art. 93 BGG handelt, der aus Sicht der Beschwerdeführerin eine
rechtswidrige Anweisung, nämlich das Durchführen des Einspracheverfahrens, und
damit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat (Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG; BGE 134 V 97 E. 1.2.3 S. 100; 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.),
dass sich das Bundesgericht in BGE 134 V 97 bereits mit der Frage
auseinandergesetzt hat, ob mit dem auf den 1. Juli 2006 in Kraft getretenen
Art. 57a IVG für sämtliche in die Zuständigkeit der IV-Stellen oder
Ausgleichskassen gemäss IVG fallenden Bereiche das Einspracheverfahren gemäss
Art. 52 ATSG aufgehoben worden ist,
dass es dabei zum Schluss gelangt ist, mit der Inkraftsetzung von Art. 57a IVG
sei zum Zustand vor der Einführung des ATSG und damit des Einspracheverfahrens
zurückgekehrt worden (a.a.O., insbesondere E. 2.6.2 S. 104, E. 2.7 f. S. 106
f.),
dass davon abzuweichen kein Anlass besteht, insoweit die Rückweisung an die
Vorinstanz zur Durchführung eines Einspracheverfahrens insbesondere auch in
Fällen wie dem vorliegenden, in dem eine Invalidenrente wegen Neuberechnung des
massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens herabgesetzt wird, unzulässig
ist,
dass folglich die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG
gutzuheissen ist, wobei im Übrigen auf BGE 134 V 97, insbesondere auf E. 2.9.1
f. S. 108, verwiesen sei,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau vom 13. August 2008 aufgehoben. Die Sache wird an die
Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über
die Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2007 neu entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
der Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der
Schweiz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. November 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel