Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.692/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_692/2008

Urteil vom 5. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien
G.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Durrer, Dorfplatz 6,
Postfach 335, 6371 Stans,

gegen

SWICA Versicherungen AG, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26.
Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
G.________, geboren 1938, erlitt am 14. Februar 2005 einen Unfall, bei dem er
sich gemäss Angaben seines Hausarztes Dr. med. C.________, Innere Medizin FMH,
vom 12. März 2005 eine Schulterkontusion zuzog. Die Swica Versicherungen AG kam
für die Kosten der Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung
vom 12. Januar 2007 und Einspracheentscheid vom 5. November 2007 schloss sie
den Fall per 28. Februar 2006 gestützt auf den vertrauensärztlichen Bericht des
Dr. med. A.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 10. November 2006 ab.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit
Entscheid vom 26. Juni 2008 ab.

C.
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm auch
über den 28. Februar 2006 hinaus die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen;
eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Während die Swica und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug auf Abweisung der
Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu dem für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 UVG) vorausgesetzten
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 3.2),
zur Beweislast des Unfallversicherers, wenn durch einen Unfall ein krankhafter
Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest wird (RKUV 1994 Nr. U 206
S. 328 E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b, je mit Hinweisen) sowie zum
Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S.
352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 ff. mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen.

2.
Die Vorinstanz hat die medizinischen Akten sorgfältig gewürdigt und einlässlich
dargelegt, weshalb die noch geklagten Beschwerden nicht auf den Unfall
zurückzuführen sind.

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an dieser zutreffenden
Beurteilung nichts zu ändern. So spricht die Tatsache, dass es sich bei der
ärztlichen Beurteilung des Dr. med. A.________ um ein Aktengutachten handelt,
nicht gegen dessen Beweiswert (Urteil U 260/04 vom 12. Oktober 2005, E. 5b, mit
Hinweis auf RKUV 1988 Nr. U 56 S. 371 E. 5b). Des Weiteren sind auch die
Einwände bezüglich der Schlüssigkeit der ärztlichen Einschätzung nicht
stichhaltig. Es geht daraus klar hervor, dass die beim Unfall erlittene
Weichteilprellung nach spätestens zehn Monaten ausgeheilt war. Die übrigen im
MRI festgestellten Veränderungen sind altersentsprechend degenerativ und die
noch geklagten Beschwerden darauf zurückzuführen. Entscheidend ist somit, dass
gestützt auf den Bericht des Dr. med. A.________ und das von ihm veranlasste
Arthro-MRI eine unfallbedingte Verletzung (insbesondere eine Sehnenruptur)
nicht nachgewiesen ist, jedoch degenerative Veränderungen festgestellt werden
konnten, für die der Unfallversicherer nicht einzustehen hat.

Weitere medizinische Abklärungen sind daher nicht erforderlich

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. November 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Durizzo