Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.691/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_691/2008

Urteil vom 1. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Volker Pribnow,
Stadtturmstrasse 10, 5400 Baden,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
25. Juni 2008.

Sachverhalt:
A. Mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2006 bestätigte die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Verfügung vom 3. Januar 2006, mit
welcher sie die R.________ (Jg. 1949) nach einem am 27. Januar 2005 erlittenen
Unfall erbrachten Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder) mangels adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen versichertem Unfallereignis und noch geklagten
Beschwerden auf den 8. Januar 2006 hin einstellte. Sowohl das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz als auch das Bundesgericht wiesen die in
der Folge ergriffenen Rechtsmittel ab (kantonaler Entscheid vom 19. Oktober
2006; bundesgerichtliches Urteil vom 25. Juni 2007 [U 562/06] und
Revisionsurteil vom 17. März 2008 [8F_16/2007]).

Das Anfang Februar 2007 von R.________ bei der Invalidenversicherung gestellte
Leistungsbegehren lehnte die IV-Stelle Schwyz auf Grund der Ergebnisse ihrer
Abklärungen medizinischer und beruflicher Art sowie nach Beizug der Akten der
SUVA und durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 31. Dezember
2007 ab, weil keine anspruchsrelevante Invalidität vorliege.

Die gegen die leistungsverweigernde Verfügung der IV-Stelle erhobene Beschwerde
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 25. Juni 2008
ab.
R.________ beantragt beschwerdeweise, die Sache zur Vornahme weiterer
medizinischer Abklärungen an das kantonale Gericht, eventuell an die IV-Stelle,
zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 43 Abs. 1 ATSG geltend,
gemäss welchem der Versicherungsträger die Begehren prüft, die notwendigen
Abklärungen von Amtes wegen vornimmt und die erforderlichen Auskünfte einholt
(Satz 1). Für das kantonale Beschwerdeverfahren würde dies einer Verletzung von
Art. 61 lit. c ATSG entsprechen, welche Bestimmung das kantonale
Versicherungsgericht verpflichtet, die für den Entscheid erheblichen Tatsachen
unter Mitwirkung der Parteien festzustellen und die notwendigen Beweise zu
erheben, wobei es in der Beweiswürdigung frei ist.

1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG).

1.2 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über eine Tatfrage. Auch die konkrete Beweiswürdigung stellt
eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und
der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393
E. 3.2 S. 397 ff. und E. 4 S. 399 ff.; Urteil 9C_270/2008 vom 12. August 2008
E. 2.2 mit Hinweis).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache
wesentlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die
Ausführungen über die Aufgaben des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der
Invaliditätsbemessung und die ihren Berichten dabei zukommende Bedeutung (BGE
125 V 256 E. 4 S. 261). Nichts beizufügen ist weiter den vorinstanzlichen
Erwägungen über die an beweiskräftige medizinische Berichte zu stellenden
Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) und den im
Sozialversicherungsbereich grundsätzlich geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen). Beizupflichten
ist ferner dem Hinweis der Vorinstanz auf den Grundsatz der freien
Beweiswürdigung, welche das Gericht verpflichtet, die Beweise - ohne Bindung an
förmliche Regeln - umfassend, pflichtgemäss und objektiv zu würdigen und
insbesondere die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt (BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 395 f.).

2.2 In beweisrechtlicher Hinsicht ist zu ergänzen, dass das
Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch der kantonale
Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht sind. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und
erstinstanzlicher Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (vgl. E. 2.1 hievor) auf. Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 399 f.) zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweis) und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im
Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27
E. 4 und die zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung
in BGE 124 V 90 E. 4b S. 94 und 122 V 157 E. 1d S. 162, je mit Hinweisen).
Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
erwartet werden können (Urteil 8C_364/2007 vom 19. November 2007 E. 3.2 mit
Hinweisen).

2.3 Der Untersuchungsgrundsatz zählt zu den in Art. 95 BGG erwähnten
bundesrechtlichen Vorschriften. Hat das kantonale Gericht die rechtserheblichen
tatsächlichen Feststellungen - wozu die (Rest-)Arbeitsfähigkeit gehört, soweit
sie sich auf konkrete ärztliche Stellungnahmen zum Gesundheitszustand stützt
(BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.) - in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
getroffen, sind sie für das Bundesgericht nicht verbindlich (Urteil 8C_364/2007
vom 19. November 2007 E. 3.3).

3.
Die leistungsverweigernde Verfügung vom 31. Dezember 2007 stützt sich im
Wesentlichen auf von der SUVA beigezogene Unterlagen.

3.1 Dem ebenfalls in den Akten liegenden Bericht des Regionalen Ärztlichen
Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) vom 11. September 2007 kommt
demgegenüber insofern keine selbstständige Bedeutung zu, als er nicht auf
eigenständigen Erhebungen beruht, sondern - als interner Bericht im Sinne von
Art. 49 Abs. 3 IVV - lediglich Ergebnisse der - von der SUVA veranlassten -
medizinischen Untersuchungen zusammenfasst und eine Empfehlung zur weiteren
Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht enthält (vgl. dazu
Urteile 9C_55/2008 vom 26. Mai 2008 E. 4.1 und 4.2; 9C_341/2007 vom 16.
November 2007 E. 4.1; I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3). Aspekte, welche
weitere Erhebungen nahelegen würden, sind im RAD-Bericht vom 11. September 2007
nicht enthalten.

3.2 Bedenken hinsichtlich des primären Abstellens auf die Akten des
Unfallversicherers mag allenfalls der Umstand erwecken, dass die SUVA in erster
Linie an der Kausalität des versicherten Unfallereignisses vom 27. Januar 2005
(Sturz auf einer vereisten Treppe) für die noch vorhandenen Beschwerden
(Schwindel, Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und des Hinterkopfs)
interessiert war. Dennoch finden sich in ihren Akten auch fachärztliche
Schätzungen zur trotz gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch zumutbaren
Arbeitstätigkeit, gegen deren Beizug im invalidenversicherungsrechtlichen
Verfahren grundsätzlich nichts einzuwenden ist. Zu beachten ist dabei
allerdings, dass das Leidensbild des Beschwerdeführers auch von für den
Unfallversicherungsbereich nicht relevanten krankheitsbedingten Faktoren,
namentlich allfälligen Auswirkungen des im Jahre 2001 festgestellten und damals
operativ mittels Gamma-Knife angegangenen Meningeoms des linken
Kleinhirnbrückenwinkels, geprägt sein kann. Dessen waren sich aber nicht nur
die IV-Stelle, sondern auch die Ärzte, welche sich zum Leistungsvermögen des
Beschwerdeführers äusserten, bewusst. Solange Letztere ihre Einschätzungen
nicht ausdrücklich auf unfallbedingte Behinderungen einschränkten - was
vorliegend nicht zutrifft -, konnten diese grundsätzlich auch für die Belange
der Invalidenversicherung Gültigkeit beanspruchen. Insoweit ist das Vorgehen
der IV-Stelle demnach nicht zu beanstanden.

3.3 Die SUVA hat im Rahmen ihrer Abklärungen eine Begutachtung in der Klinik
Y.________ veranlasst, wo sich der Beschwerdeführer vom 20. April bis am 1.
Juni 2005 aufgehalten hat. Der Austrittsbericht vom 21. Juni 2005 geht davon
aus, dass bei günstigem Verlauf in drei bis vier Monaten mit einer
Wiederaufnahme der vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit als
Reinigungsangestellter gerechnet werden kann. Diese prognostische Angabe ist im
Hinblick auf eine neurootologische Untersuchung durch Dr. med. G.________ von
der SUVA bereits im Austrittsbericht der Klinik Y.________ insoweit relativiert
worden, als das Leistungsprofil dahingehend präzisiert wurde, dass Arbeiten mit
erhöhter Absturzgefahr, auf ungesicherten Gerüsten sowie an schnell rotierenden
Maschinen vermieden werden sollten. Eine Wiederaufnahme der angestammten
Tätigkeit, bei welcher vorwiegend Treppen und Fenster zu reinigen waren, schied
damit für den Beschwerdeführer wegen seiner Schwindelgefühle praktisch aus.
Daraus kann indessen nicht geschlossen werden, die prognostische Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit in der Klinik Y.________ hätte sich auch für andere
leidensangepasste Tätigkeiten als unrichtig erwiesen, weshalb zusätzliche
Abklärungen unumgänglich wären.

3.4 Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift liessen weder die
Entwicklung nach der Begutachtung in der Klinik Y.________ noch die seither
hinzugekommenen ärztlichen Stellungnahmen weitergehende Erhebungen hinsichtlich
der verbliebenen Arbeitsfähigkeit als nötig erscheinen. Etwas anderes,
insbesondere eine seit dem Aufenthalt in der Klinik Y.________ eingetretene
Verschlechterung des Gesundheitszustandes, vermag der Beschwerdeführer auch aus
der im kantonalen Verfahren nachgereichten Stellungnahme des Rheumatologen Dr.
med. L.________ von der Klinik X.________ vom 5. Mai 2008 nicht abzuleiten.
Daran ändert nichts, dass Dr. med. L.________ - nach Erlass der angefochtenen
Verwaltungsverfügung vom 31. Dezember 2007 - eine "neurologische/
neurootologische genaue Abklärung" als indiziert betrachtete, liegt doch
bereits ein Bericht über die erfolgte neurootologische Untersuchung bei Dr.
med. G.________ (E. 3.3 hievor) vom 31. Mai 2005 in den Akten. Die von Dr. med.
L.________ erhobenen Befunde jedenfalls stellen, wie die Vorinstanz - für das
Bundesgericht bindend - erkannte, keine wesentlichen neuen Diagnosen dar. Nicht
ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer aus der Beurteilung des Dr.
med. Z.________, dessen neurologisches Konsilium im Rahmen der Begutachtung in
der Klinik Y.________ erging, die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen
ableiten könnte. Die darin enthaltenen Erkenntnisse konnten im Austrittsbericht
der Klinik Y.________ vom 21. Juni 2005 Berücksichtigung finden. Dass der vor
dem Unfall vom 27. Januar 2005 bestehende Zustand entgegen der Argumentation
des kantonalen Gerichts nicht mehr erreicht worden sei, hat keinen Einfluss auf
die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der Klinik Y.________.

3.5 Soweit der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes seit dem Aufenthalt in der Klinik Y.________ mit dem von
Dr. med. A.________, in einem Bericht vom 26. Januar 2006 diagnostizierten und
als "operationswürdig" bezeichneten Karpaltunnelsyndrom (CTS) begründet, liegt
eine neue Tatsachenbehauptung vor, welche auf Grund von Art. 99 Abs. 1 BGG
nicht zulässig ist.

4.
Die übrigen in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände sind der
vorinstanzlichen Beweiswürdigung zuzuordnen, welche einer Überprüfung durch das
Bundesgericht grundsätzlich nicht zugänglich ist (E. 1.2 hievor). Dass sie im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG offensichtlich unrichtig wäre,
wird in der Beschwerdeschrift nicht behauptet.

5.
Da offensichtlich unbegründet, wird die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109
Abs. 2 lit. a BGG im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt.

6.
Die Gerichtskosten sind vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der
Ausgleichskasse Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 1. Oktober 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl