Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.690/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_690/2008

Urteil vom 25. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Familien-Ausgleichskasse Zürcher-Arbeitgeber, Siewerdtstrasse 9, Postfach, 8050
Zürich,
Beschwerdegegnerin,

L.________.

Gegenstand
Kantonale Sozialversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 30. Juni 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 2. September 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2008,

in das Schreiben des Bundesgerichts vom 3. September 2008 an A.________, wonach
die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrages und
Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der
Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von A.________ am 18. September 2008 eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der
Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt
Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung
kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen
kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat
der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen
verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder das Recht auf
persönliche Freiheit, verstossen soll; hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte
Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl.
auch BGE 133 IV 286 ff.): es obliegt daher dem Beschwerdeführer, namentlich
klar und detailliert darzulegen, inwiefern der in Frage stehende Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll,
dass es demnach insbesondere nicht genügt, eine kantonale Bestimmung -
vorliegend § 11 Kinderzulagengesetz des Kantons Zürich (KZG/ZH), wonach
Zulageberechtigte, die gerichtlich zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für
Kinder verpflichtet sind, die Kinderzulagen in gesetzlicher Höhe zusätzlich zu
den gerichtlichen Unterhaltsbeiträgen zu entrichten haben, sofern der (Zivil-)
Richter keine Ausnahme vorsieht - lediglich als ungerecht zu rügen,
dass demnach die beiden, sich auf diese Rüge konzentrierenden Eingaben des
Beschwerdeführers den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. September 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel