Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.689/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_689/2008

Urteil vom 1. April 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
B.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat David Schweizer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 28. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
B.________ (Jg. 1959) war seit dem 1. Dezember 1997 in der Firma S.________ als
Sanitärinstallateur angestellt und damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert.
Am 16. September 1998 stürzte B.________ mit dem Fahrrad und zog sich dabei
eine Verstauchung der linken Hand zu.
Am 15. September 2000 kam es bei einem Arbeitsunfall zu einer Distorsion des
linken Handgelenks. Wegen zunehmender Schmerzen und anhaltender
Sensibilitätsstörungen suchte B.________ am 2. Oktober 2000 Frau Dr. med.
E.________ auf, welche am 29. Juli 2003 eine Carpaltunnelspaltung durchführte.
Auch nach diesem operativen Eingriff traten weiter anhaltende Schmerzen mit
Schwellungen im Handgelenksbereich auf. Schliesslich kam es am 25. Mai 2004 im
Spital Y.________ zu einer diagnostischen Arthroskopie und am 17. November 2005
erfolgte im Zentrum für Handchirurgie der Klinik I.________ durch Prof. Dr.
med. O.________ eine Entfernung des distalen Skaphoidteils mit Arthrodese
zwischen proximalem Skaphoid, Lunatum, Capitatum und Hamatum (four corner
fusion).
Am 8. Februar 2001 verspürte B.________ auf einer Leiter stehend einen Stich im
rechten Knie. Die SUVA verneinte das Vorliegen eines Unfalles oder einer
unfallähnlichen Körperschädigung und damit einen Leistungsanspruch, was
unwidersprochen blieb.
Am 14. September 2002 schliesslich verdrehte sich B.________ beim Fussballspiel
sein linkes Knie.
Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die erwähnten Ereignisse vom 16.
September 1998, vom 15. September 2000 und vom 14. September 2002, kam jeweils
für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 12.
Juli 2007 sprach sie B.________ gestützt auf die Ergebnisse einer
kreisärztlichen Abschlussuntersuchung durch Dr. med. V.________ vom 3. Oktober
2006 für die Zeit ab 1. Juli 2007 eine Invalidenrente auf Grund einer
Erwerbsunfähigkeit von 23 % sowie eine Entschädigung für eine
Integritätseinbusse von 10 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2.
November 2007 fest.

B.
In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde erhöhte das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt den der Rente zugrunde liegenden
Invaliditätsgrad mit Entscheid vom 28. Mai 2008 auf 24 %; im Übrigen wies es
die Beschwerde ab.

C.
Beschwerdeweise lässt B.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheids und
die Rückweisung der Sache an die SUVA beantragen, damit ihm diese - nach
weiteren Abklärungen - die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine
Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung zuspreche; allenfalls seien
ihm diese Leistungen direkt zuzuerkennen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist somit weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann
eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es
kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz
abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 8C_934/
2008 vom 17. März 2009 E. 3).

2.
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer wegen unfallbedingter gesundheitlicher
Beeinträchtigungen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem höheren als dem
ihm von der Vorinstanz zugebilligten Invaliditätsgrad von 24 % und auf eine
höhere als die ihm von der SUVA zugesprochene, vorinstanzlich bestätigte 10%ige
Integritätsentschädigung hat. Bezüglich der für die Beurteilung dieser
Leistungsansprüche massgebenden gesetzlichen und von der Rechtsprechung
konkretisierten Grundlagen wird auf die Ausführungen im Einspracheentscheid der
SUVA vom 2. November 2007 verwiesen.

3.
Der Beschwerdeführer macht auf Grund verschiedener Unfälle anspruchsrelevante
Behinderungen am rechten und am linken Handgelenk sowie am rechten und am
linken Kniegelenk geltend. Die SUVA ist demgegenüber nur bereit, die
Beschwerden am linken Handgelenk als unfallbedingt und leistungsbegründend
anzuerkennen.

3.1 Die angegebene Behinderung am rechten Kniegelenk will der Beschwerdeführer
auf das Geschehen vom 8. Februar 2001 zurückführen, bei welchem er auf einer
Leiter stehend plötzlich einen Stich im Knie verspürt haben soll. Die
Einwirkung eines äusseren Faktors (vgl. Art. 4 ATSG) ist nicht erkennbar,
weshalb die SUVA dem Beschwerdeführer denn auch schon mit Schreiben vom 28.
September 2001 mitteilte, mangels Vorliegens eines Unfalles oder einer
unfallähnlichen Körperschädigung könne sie keine Leistungen erbringen. Mit
Recht hat die Vorinstanz erkannt, dass der Beschwerdeführer, nachdem er sich
gegen diese - wenn auch nicht in Verfügungsform eröffnete -
Leistungsverweigerung nicht zur Wehr gesetzt hat, nicht Jahre später geltend
machen kann, seinerzeit einen Unfall erlitten und deswegen Anspruch auf
Versicherungsleistungen zu haben.

3.2 Für Beschwerden seitens des linken Knies hingegen kann der von der SUVA als
versichertes Unfallereignis anerkannte Vorfall vom 14. September 2002 beim
Fussballspiel als ursächlich betrachtet werden, welcher eine am 8. Oktober 2002
von Dr. med. G.________ von der Praxisgemeinschaft C.________ durchgeführte
transarthroskopische mediale Teilmeniskektomie mit Resektion des Ganglions
erforderlich gemacht hatte. Entsprechend sind dem Beschwerdeführer denn auch
Taggelder ausgerichtet und die Heilungskosten übernommen worden. Wie die
Vorinstanz indessen richtig erkannte, ergibt sich aus den medizinischen
Unterlagen, namentlich aus den Berichten des Kreisarztes Dr. med. V.________
vom 14. Dezember 2004 und 3. Oktober 2006 sowie der Expertise des Spitals
L.________ vom 27. September 2005, dass nach dem erfolgten operativen Eingriff
vom 8. Oktober 2002 ein Endzustand ohne erhebliche Restfolgen erreicht worden
ist, sodass eine Situation vorliege, wie sie entweder schon vor dem Unfall
(status quo ante) bestand oder aber sich auch ohne diesen (status quo sine)
präsentieren würde. Weitere Versicherungsleistungen stehen dem Beschwerdeführer
damit aber wegen dieses Unfalles nicht mehr zu.

3.3 Was die angegebenen Beschwerden am rechten Handgelenk anbelangt, ist mit
SUVA und Vorinstanz zunächst festzuhalten, dass diesbezüglich nie eine
Unfallmeldung erstattet worden ist. Während der Beschwerdeführer beim Ereignis
vom 15. September 2000 bei der Montage eines Rohres offenbar mit einer Zange
ausrutschte und sich dabei die linke Hand "verdrehte", war auch nach dem
Fahrradunfall vom 16. September 1998 einzig von einer Verletzung des linken
Handgelenks die Rede - welche nach bloss eintägiger Hospitalisation und dadurch
bedingter Arbeitsunfähigkeit schon nach kurzer Zeit ausgeheilt war. Da ein für
die Problematik am rechten Handgelenk verantwortliches Unfallereignis nicht
aktenkundig ist, sind auch diesbezüglich keine Leistungen der
Unfallversicherung geschuldet. Daran ändert nichts, dass Frau Dr. med.
K.________ vom Spital L.________ in ihrer Expertise vom 9. Januar 2006
(handchirurgisches Teilgutachten) festhielt, dass das zumindest teilweise auf
einer krankhaften Entwicklung beruhende Beschwerdebild sowohl am linken als
auch am rechten Handgelenk unfallkausal sei, womit sie zum Ausdruck bringen
wollte, dass bei bereits vorgeschädigtem Zustand ein Unfallereignis als
richtunggebender Auslöser für den beobachteten weiteren Verlauf vorhanden
gewesen sein muss. Solange ein solches Ereignis aber - wie hier - nicht konkret
nachgewiesen ist, besteht für eine Leistungspflicht des Unfallversicherers
keine Grundlage. Mutmassungen über allenfalls in Frage kommende
Unfallereignisse erübrigen sich ebenso wie eine Befragung der den
Beschwerdeführer nach den Unfällen vom 16. September 1998 und 15. September
2000 behandelnden Frau Dr. med. E.________, welche seinerzeit keine Verletzung
im Bereich auch der rechten Hand dokumentiert hat.

3.4 Mit der Vorinstanz ist demnach davon auszugehen, dass einzig die
linksseitigen Handgelenksbeschwerden, für welche die SUVA im Hinblick auf den
Unfall vom 15. September 2000 die Unfallkausalität zumindest im Sinne einer
Teilkausalität anerkannt hat, bei der Beurteilung der noch streitigen
Leistungsansprüche (Invalidenrente und Integritätsentschädigung) von Bedeutung
sind.

3.5 Der ohne Begründung beantragten weiteren Abklärungen durch die SUVA bedarf
es angesichts der gut dokumentierten Aktenlage nicht. Soweit der
Beschwerdeführer seine Betrachtungsweise auf das vor Bundesgericht neu
aufgelegte Gutachten des Instituts A.________ vom 16. Juni 2008 stützen will,
ist auf Art. 99 Abs. 1 BGG zu verweisen, wonach neue Beweismittel nur so weit
vorgebracht werden dürfen, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass
gibt (E. 1 hievor). Die Unfallkausalität der zur Diskussion stehenden
Beschwerden bildete indessen schon Gegenstand der administrativen Abklärung
durch die SUVA, des anschliessenden Einspracheverfahrens wie schliesslich auch
des kantonalen Beschwerdeverfahrens. Gänzlich neue Aspekte wurden im nunmehr
angefochtenen kantonalen Entscheid nicht aufgegriffen, sodass auch nicht gesagt
werden kann, erst der kantonale Entscheid habe Anlass zur Einreichung der
Expertise des Instituts A.________ vom 16. Juni 2008 geboten. Diese stellt
daher ein nicht mehr zulässiges neues Beweismittel dar (BGE 8C_934/2008 vom 17.
März 2009 E. 3), zumal sie auch keine prozessuale Revision zu rechtfertigen
vermöchte (Urteil 9C_40/2007 vom 31. Juli 2007, publiziert in SVR 2009 IV Nr.
10 S. 21).

4.
Kreisarzt Dr. med. V.________ erachtete in seiner Abschlussuntersuchung vom 3.
Oktober 2006 unter Berücksichtigung der von der Behinderung am linken
Handgelenk ausgehenden Beeinträchtigungen die Ausübung leichter (auch
manueller) Tätigkeiten ganztags als zumutbar, sofern diese keine schnellen
repetitiven Bewegungen in Bezug auf das linke Handgelenk erfordern, keine
Vibrationsbelastungen aufweisen und nicht in Gefahrenbereichen vorzunehmen
sind; nicht mehr zumutbar seien dauernd mittelschwere und schwere Arbeiten;
leicht bis knapp mittelschwere manuelle Tätigkeiten ohne Stück- und Zeitakkord
seien halbtags möglich. Mit SUVA und Vorinstanz kann bei der Bestimmung der
erwerblichen Auswirkungen der auf Grund des linken Handgelenkes bestehenden
Einschränkungen auf diese Einschätzung abgestellt werden. Dass die
Einsatzfähigkeit der linken Hand nach der Operation vom 17. November 2005
deutlich eingeschränkt ist, war der Vorinstanz dabei durchaus bewusst und sie
hat denn auch namentlich erwähnt, dass gemäss Feststellung des Dr. med.
T.________ vom Spital X.________ vom 16. Februar 2007 im linken Handgelenk nur
noch eine "schmerzhafte Wackelbeweglichkeit" bestehe. Immerhin konnte Prof. Dr.
med. O.________ nach der von ihm vorgenommenen Operation vom 17. November 2005
einen günstigen klinischen und radiologischen Befund bescheinigen, welcher eine
schmerzfreie Belastung des linken Handgelenks mit Restbeweglichkeit ermöglichen
sollte.

5.
5.1 Unbestritten ist der im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG
zu berücksichtigende Jahresverdienst von Fr. 67'128.-, welchen der
Beschwerdeführer laut Auskunft seines früheren Arbeitgebers mutmasslich
erzielen würde, wäre er nicht verunfallt (Valideneinkommen).

5.2 Nicht zu beanstanden ist auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach bei
der Ermittlung des trotz unfallbedingter Gesundheitsschädigung realisierbaren
Verdienstes (Invalideneinkommen) entgegen dem Vorgehen der SUVA nicht von deren
Arbeitsplatzdokumentation (DAP) ausgegangen werden könne, weil die daraus
entnommenen Arbeitsplatzbeschriebe die von der Rechtsprechung verlangten
Anforderungen für eine Bejahung ihrer Repräsentativität nicht erfüllten und
einzelne davon überdies den ärztlich attestierten Funktionseinschränkungen
nicht Rechnung tragen würden. Dies wird auch von der SUVA nicht in Abrede
gestellt. Richtigerweise ging die Vorinstanz deshalb von den Daten der vom
Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE)
aus. Dabei stellte sie auf den Zentralwert der von Männern bei Beschäftigungen
mit Anforderungsprofil 4 im Total erzielten Gehälter ab, welche sich gemäss
Tabelle TA1 der LSE 2006 auf monatlich Fr. 4'732.- beliefen. Unter Hochrechnung
auf die im Jahre 2007 (mutmasslicher Rentenbeginn) übliche wöchentliche
Arbeitszeit von 41,7 Stunden ergab sich unter Mitberücksichtigung der seit 2006
eingetretenen Nominallohnerhöhung von 1,6 % der Betrag von jährlich Fr.
60'144.-. Diesen reduzierte die Vorinstanz, indem sie einen leidenbedingten
Abzug (vgl. nachstehende E. 5.3.1) von 15 % vornahm, womit sich ein
Invalideneinkommen von Fr. 51'122.- ergab. Verglichen mit dem Valideneinkommen
von Fr. 67'128.- führte dies zu einem Invaliditätsgrad von (gerundet) 24 %.

5.3 Soweit der Beschwerdeführer die Plausibilität des von der Vorinstanz
gestützt auf die LSE ermittelten Invalideneinkommens in Frage stellt, weil die
SUVA diesbezüglich gestützt auf ihre DAP - ohne leidensbedingten Abzug (BGE 129
V 472 E. 4.2.3 S. 481 f.) - zu einem annähernd gleichen Resultat gelangte, kann
auf die Ausführungen in der Beschwerdeantwort der SUVA vom 26. September 2008
verwiesen werden. Im Übrigen wird an der vorinstanzlichen Invaliditätsbemessung
einzig die Höhe des leidensbedingten Abzuges von den Tabellenlöhnen gemäss LSE
beanstandet. Statt der von der Vorinstanz zugebilligten 15 % sei dieser auf die
maximal zulässige Höhe von 25 % anzuheben.
5.3.1 Weil in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigte Arbeitnehmer in der
Regel auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mit den üblicherweise gewährten
Lohnansätzen rechnen können, hat die Rechtsprechung die Möglichkeit eines so
genannt leidensbedingten Abzuges von den Tabellenlöhnen gemäss LSE eingeräumt
(BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.). Auf Grund der einzelnen einkommensmindernden
Faktoren ist dieser gesamthaft zu schätzen, darf aber 25 % nicht übersteigen
(BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80). Bei der Überprüfung eines solchen Abzuges kann
es nicht darum gehen, dass das kontrollierende Gericht sein Ermessen an die
Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt. Will es von der in den vorinstanzlichen
Ermessensbereich fallenden Höhe eines solchen Abzuges abweichen, muss es dafür
triftige Gründe anführen und sich auf Gegebenheiten stützen können, welche ihre
Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81
mit Hinweis).
5.3.2 Die Vorinstanz hat die Rechtfertigung eines behinderungsbedingten Abzuges
einzig damit begründet, dass der Beschwerdeführer nur noch für manuell leichte
Arbeiten eingesetzt werden kann und ihm dauernd mittelschwere und schwere
Arbeiten nicht mehr zumutbar sind; auf Grund dieser leidensbedinten
Einschränkung werde er gegenüber voll einsetzbaren Arbeitnehmern auf dem
Arbeitsmarkt lohnmässig benachteiligt werden. Zusätzlich möchte der
Beschwerdeführer als abzugsrelevante Faktoren nebst der bestehenden
Mehrfachbehinderung den fehlenden Ausbildungsabschluss, mangelhafte
Sprachkenntnisse, die ausländische Nationalität (Italiener) und den ebenfalls
im Ausland liegenden Wohnsitz (Deutschland) sowie das Alter berücksichtigt
wissen. Zudem weist er darauf hin, dass die IV-Stelle Basel-Landschaft von
einem 25%igen Abzug ausgegangen sei.
5.3.3 Festzuhalten ist zunächst, dass die Invalidenversicherung nebst
unfallbedingten Beeinträchtigungen auch weitere Behinderungen zu
berücksichtigen hat, für welche die SUVA mangels Unfallkausalität nicht
aufzukommen hat. Dies hat zur Folge, dass ein leidensbedingter Abzug im
Unfallversicherungsbereich mit demjenigen im Invalidenversicherungsbereich
nicht zwangsläufig übereinstimmen muss. Des Weiteren bilden weder der
Ausbildungsstand noch die angeblich mangelhaften Sprachkenntnisse oder das
Alter des bei Erlass des Einspracheentscheides vom 2. November 2007 noch nicht
einmal 49-jährigen Beschwerdeführers einen Grund zur Annahme, er würde seine
Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem wirtschaftlichem Erfolg verwerten können. Weshalb und
inwiefern diese Faktoren in seinem Fall abzugsrelevant sein sollten, wird in
der Beschwerdeschrift denn auch nicht dargelegt. Für die Höhe des
leidensbedingten Abzuges könnte zwar grundsätzlich die geltend gemachte
Mehrfachbehinderung von Bedeutung sein. Laut Abschlussbericht des Kreisarztes
Dr. med. V.________ vom 3. Oktober 2006 bestehen indessen weder seitens des
linken noch seitens des rechten Kniegelenkes Einschränkungen bezüglich der
ganztägigen Ausübung durchschnittlicher Männerarbeiten, während die wegen des
linken Handgelenkes attestierte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auch
unter Mitberücksichtigung der rechtsseitigen Handgelenksbeschwerden unverändert
Gültigkeit beanspruchen kann. Damit ist aber auf Grund nebst den linksseitigen
Handgelenksbeschwerden bestehender Leiden nicht mit einer nennenswerten
zusätzlichen Minderung der Entlöhnung durch einen potentiellen neuen
Arbeitgeber zu rechnen, welche es rechtfertigen liesse, den mit 15 %
veranschlagten Abzug zu erhöhen. Es muss daher mit dem vorinstanzlich
ermittelten Invaliditätsgrad von 24 % sein Bewenden haben.

6.
Die 10%ige Integritätsentschädigung ist nur für den Fall angefochten worden,
dass ausser den linksseitigen Handgelenks- und Kniebeschwerden weitere
körperliche Einschränkungen als unfallbedingt zu berücksichtigen wären, was
nach dem Gesagten nicht zutrifft.

7.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer
als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. April 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl