Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.686/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_686/2008

Urteil vom 23. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

M.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Marco Büchel, Freudenbergstrasse
24, 9240 Uzwil.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 11. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1965 geborene M.________ war als Staplerfahrer der Firma X.________
Steinbruch und Steinhauerei AG, bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als
er am 24. Mai 2005 durch eine umfallende Steinplatte im Gesässbereich verletzt
wurde. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses
Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese indessen
mit Verfügung vom 16. November 2006 per 30. November 2006 ein, da die über
dieses Datum hinaus anhaltend geklagten Beschwerden nicht mehr adäquat kausal
durch das Unfallereignis verursacht worden seien. Die vom Versicherten hiegegen
erhobene Einsprache hiess die SUVA mit Entscheid vom 22. August 2007 teilweise
gut und sprach dem Versicherten für die verbliebenen körperlichen Unfallfolgen
ab dem 1. Dezember 2006 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 12 %
zu.

B.
Die von M.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 11. Juni 2008 gut, hob den
angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache zu ergänzenden
medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden
Erlass einer neuen Verfügung an die SUVA zurück.

C.
Mit Beschwerde beantragt die SUVA, es sei unter Aufhebung des kantonalen
Gerichtsentscheids ihr Einspracheentscheid vom 22. August 2007 zu bestätigen.

Während M.________ die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten
sei, beantragt, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine
Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
1.1 Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und
Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche
Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual
abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder
Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante
des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren
Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden.
Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen
eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und
Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen
und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und
materiellrechtlicher Natur sein. Voraussetzung für die selbstständige
Anfechtbarkeit materiellrechtlicher Zwischenentscheide ist gemäss Art. 93 Abs.
1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Erforderlich ist
sodann alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gut zu
machenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).

1.2 Beschlägt ein Rechtsstreit verschiedene Aspekte, und wird - etwa aus
prozessökonomischen Gründen - über einen dieser Aspekte vorab entschieden, so
handelt es sich beim Entscheid der letzten kantonalen Instanz je nach Ausgang
des Verfahrens um einen End- oder um einen Vorentscheid: Wird etwa bei mehreren
kumulativ zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen eine dieser Voraussetzungen
vorab geprüft und verneint, so wird es sich beim kantonalen Entscheid in der
Regel um einen Endentscheid handeln, der gemäss Art. 90 BGG ohne weiteres
anfechtbar ist. Wird demgegenüber von mehreren Anspruchsvoraussetzungen eine
vorab bejaht, so handelt es sich beim kantonalen Entscheid um einen
Vorentscheid (weitere Beispiele bei FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2008, N 4 zu Art. 92 BGG), welcher vor Bundesgericht nur
dann anfechtbar ist, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind.

1.3 Gelangt in einem Verwaltungsverfahren die Verwaltung zum Schluss, eine von
mehreren kumulativ zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen sei nicht erfüllt,
so ist es zulässig, dass sie ihre Leistungspflicht verneint, ohne die anderen
Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Auch im daran sich allenfalls
anschliessenden kantonalen Verwaltungsgerichtsverfahren wird in der Regel
lediglich das Vorliegen dieser einen Anspruchsvoraussetzung geprüft (vgl. BGE
125 V 413 E. 1a S. 414). Könnte die Verwaltung einen kantonal
letztinstanzlichen Entscheid, wonach diese eine Voraussetzung erfüllt ist,
nicht vor Bundesgericht anfechten, so hätte dies zur Folge, dass sie zur
Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen schreiten müsste und - sollten
diese zu bejahen sein - gezwungen wäre, eine ihres Erachtens rechtswidrige,
leistungszusprechende Verfügung zu erlassen. Diese könnte sie in der Folge
nicht selber anfechten; da die Gegenpartei in der Regel kein Interesse haben
wird, den allenfalls zu ihren Gunsten rechtswidrigen Endentscheid anzufechten,
könnte der kantonale Vorentscheid nicht mehr korrigiert werden und würde zu
einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Verwaltung führen (vgl. BGE
133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.).

1.4 Das kantonale Gericht hat mit Entscheid vom 11. Juni 2008 den
Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin vom 22. August 2007 aufgehoben,
damit diese nach weiteren medizinischen Abklärungen über den Leistungsanspruch
des Versicherten neu befinde. Der kantonale Entscheid ist somit als
Vorentscheid zu qualifizieren. Gleichzeitig qualifizierte die Vorinstanz für
die SUVA verbindlich das Ereignis vom 24. Mai 2005 als mittelschweren Unfall.
Von den rechtsprechungsgemäss bei psychischen Unfallfolgeschäden zu prüfenden
Adäquanzkriterien (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140) seien mindestens zwei
erfüllt. Hätte der vorinstanzliche Entscheid Bestand, so wäre die
Beschwerdeführerin unter Umständen gezwungen, eine ihres Erachtens
rechtswidrige Verfügung zu erlassen, womit sie offensichtlich einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil erlitte (vgl. Urteil 8C_554/2007 vom 20. Juni
2008 E. 1.4). Auf ihre Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

3.
Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf
Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG [SR
832.20]) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(BGE 129 V 177 E. 3.1 u. 3.2 S. 181), insbesondere bei psychischen
Unfallfolgeschäden (BGE 115 V 133), zutreffend dargelegt. Darauf wird ebenso
verwiesen wie auf den Einspracheentscheid bezüglich der darin enthaltenen
umfassenden Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf
eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), den Begriff
der Invalidität (Art. 8 in Verbindung mit Art. 7 ATSG [SR 830.1]) und deren
Bemessung aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG).

4.
Streitig ist die Höhe der Invalidenrente des Beschwerdegegners. Die
Beschwerdeführerin hat in ihrem Einspracheentscheid vom 22. August 2007 den
Invaliditätsgrad des Versicherten unter alleiniger Berücksichtigung der
körperlichen Unfallfolgen auf 12 % bemessen. Die Vorinstanz wies die Sache zur
weiteren Abklärung der psychischen Unfallfolgen an die SUVA zurück. Zu prüfen
ist daher zunächst, ob allfällige psychische Schäden in einem rechtsgenüglichen
Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 24. Mai 2005 stehen würden.

5.
5.1 In den Akten finden sich verschiedene Darstellungen des Ereignisses.
Gegenüber der Polizei beschrieb der Versicherte am 31. Mai 2005, er habe am 24.
Mai 2005 mit einem Gabelstapler Sandsteinplatten auf einen Plattenbock stellen
wollen. Aus diesem Grund sei er seitlich an die Platten herangefahren und habe
die Sicherungen des Blockes gelöst. Er habe daraufhin wieder auf dem Stapler
Platz nehmen wollen. Eben im Begriffe aufzusteigen, sei er von kippenden
Steinplatten in der Hüftgegend getroffen worden. Auch wenn in einzelnen
Arztberichten bloss ein Sturz auf das Gesäss erwähnt wurde, erscheint es als
überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Unfall so zugetragen hat, wie der
Versicherte ihn eine Woche nach dem Ereignis gegenüber der Polizei beschrieben
hat. Damit in Einklang steht insbesondere auch die Annahme des Dr. med.
G.________ im Sonographie-Bericht vom 6. Juni 2005, der Beschwerdegegner sei
von einer schweren Betonplatte an der linken Hüfte gestreift worden. Aufgrund
dieses augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften
(vgl. SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1) ist das Ereignis vom 24. Mai
2005 höchstens als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu
qualifizieren.
5.2
5.2.1 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalles ist objektiv zu beurteilen und nicht auf Grund
des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999
Nr. U 335 S. 207, U 287/97 E. 3b/cc; Urteil U 56/07 vom 25. Januar 2008 E.
6.1). Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz waren die Begeitumstände des
Ereignisses vom 24. Mai 2005 nicht besonders dramatisch und der Unfall auch
nicht von besonderer Eindrücklichkeit. Insbesondere ist nicht davon auszugehen,
dass der Versicherte nur knapp einem ungleich schwerwiegenderen Unfall
entronnen ist. Das Kriterium ist vorliegend nicht erfüllt.
5.2.2 Der Versicherte zog sich beim Unfall ein Glutealhämatom zu. Er erlitt
somit nicht eine Verletzung besonderer Art oder Schwere; auch dieses Kriterium
ist zu verneinen.
5.2.3 Ebenfalls zu verneinen ist das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer
der ärztlichen Behandlung: Die initiale Behandlung im Kantonalen Spital
Y.________ konnte am 8. Juli 2005, mithin etwa eineinhalb Monate nach dem
Ereignis, abgeschlossen werden. Ob der sechswöchige Aufenthalt im
Rehabilitationszentrum der Klinik A.________ vom Frühjahr 2006 noch der
Behandlung körperlicher Unfallfolgen diente, kann offenbleiben, da auch unter
Einbezug dieser Therapie die ärztliche Behandlung noch nicht als ungewöhnlich
lange erscheint.
5.2.4 Gemäss dem Bericht der Klinik A.________ vom 1. Mai 2006 klagte der
Versicherte vor allem über lumbovertebrale Schmerzen. Diese sind indessen nicht
durch das Ereignis vom 24. Mai 2005, sondern durch degenerative Veränderungen
im Wirbelsäulenbereich verursacht. Somit ist das Kriterium der körperlichen
Dauerschmerzen nicht erfüllt.
5.2.5 Aus den Akten ist keine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen
erheblich verschlimmert hätte, ersichtlich. Auch dieses Kriterium liegt somit
nicht vor.
5.2.6 Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und den geklagten
Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer
Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil 8C_438/2008 vom 20.
November 2008 E. 7.6). Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich,
insbesondere kann aus dem Umstand, dass ein körperlicher Residualzustand
gegeben ist und somit ein status quo ante nicht mehr erreicht werden kann, noch
nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf geschlossen werden (vgl. Urteil
8C_253/2008 vom 20. August 2008 E. 3.3.3.5). Demnach ist auch dieses Kriterium
zu verneinen.
5.2.7 Ob beim Beschwerdegegner, der seine angestammte Arbeit zunächst am 11.
Juli 2005 für drei Monate wieder voll aufnehmen konnte, das Kriterium des
Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit erfüllt ist,
erscheint als zweifelhaft. Da es jedenfalls nicht in ausgeprägter Form
vorliegt, kann die Frage indessen offenbleiben.

5.3 Da von den massgebenden Kriterien somit höchstens eines erfüllt ist, sind
die psychischen Beschwerden nicht adäquat kausal durch das Ereignis vom 24. Mai
2005 verursacht. Somit kann auf weitere Abklärungen, inwieweit diese natürlich
kausal durch das Ereignis verursacht worden sind, verzichtet werden. Der
unfallversicherungsrechtlich relevante Invaliditätsgrad ist demnach einzig
aufgrund der körperlichen Einschränkungen zu bestimmen.

6.
6.1 Dem Austrittsbericht der Klinik A.________ vom 1. Mai 2006 ist zu
entnehmen, dass der Versicherte aufgrund der körperlichen Unfallfolgen nicht
mehr in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einem
Steinbruch auszuführen. In einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit (keine
Gewichtsbelastungen über 15 Kilogramm, vorgeneigtes Stehen nur maximal während
einem Drittel des Arbeitstages) ist er gemäss den Einschätzungen dieser Ärzte
vollzeitlich arbeitsfähig. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners ist auch
unter Berücksichtigung des Berichts des Dr. med. Gigon, FMH für
Allgemeinmedizin, Heiden, vom 14. September 2007, nicht von den Einschätzungen
der Ärzte der Klinik A.________ abzuweichen: Wie der neue Hausarzt des
Versicherten selber ausdrücklich betont, bezieht er in seine Festlegung der
Arbeitsfähigkeit auch die Schmerzverarbeitungsstörung mit ein. Diese hat jedoch
unfallversicherungsrechtlich unberücksichtigt zu bleiben (vgl. E. 5 hievor).

6.2 Ausgehend vom Zumutbarkeitsprofil der Ärzte der Klinik A.________
errechnete die Beschwerdeführerin in ihrem Einspracheentscheid vom 22. August
2007 einen Invaliditätsgrad von 12 %. Der Beschwerdegegner machte bezüglich der
beiden Vergleichseinkommen einzig geltend, die Versicherung habe bei der
Bemessung des Invalideneinkommens zu Unrecht keinen Abzug im Sinne von BGE 126
V 75 E. 5 S. 78 vom Tabellenlohn vorgenommen. Rechtsprechungsgemäss hat ein
Abzug nicht automatisch, sondern dann zu erfolgen, wenn im Einzelfall
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte seine unfallbedingt
eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann. Solche
Anhaltspunkte liegen beim 1965 geborenen Beschwerdegegner, welcher in einer
angepassten Tätigkeit vollzeitlich tätig sein kann und dessen Aufenthaltsstatus
in der Schweiz als EU-Bürger nicht gefährdet ist, nicht vor. Die von der
Beschwerdeführerin aufgrund eines Invaliditätsgrades von 12 % zugesprochene
Rente ist somit nicht zu beanstanden.

7.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid ist
aufzuheben. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2008 aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Januar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer