Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.682/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_682/2008

Urteil vom 25. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
S.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 31. Juli 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 28. August 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 31. Juli 2008,

in das Schreiben des Bundesgerichts vom 1. September 2008 an S.________, wonach
die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrages und
Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der
Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von S.________ am 12. September 2008 eingereichte Eingabe,
in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz nach Durchführung eines Beweisverfahrens in tatsächlicher
Hinsicht davon ausging, die Beschwerdeführerin habe die Anwesenheit der Tochter
in ihrem Haushalt bei der Beschwerdegegnerin erst im September 2007 angemeldet,
zu einem Zeitpunkt, als die Tochter bereits wieder getrennt von der Mutter
gelebt habe,
dass die Vorinstanz gestützt darauf und unter Hinweis auf Art. 7 Abs. 1c und
Art. 21 Abs. 1 ELV, wonach für getrennt vom Elternteil lebende Kinder
einerseits eine eigene Anspruchsberechnung durchzuführen ist und andererseits
Ansprüche (frühestens) im Monat der Anmeldung beginnen, die
Nichtberücksichtigung der Tochter durch das zuständige Amt bei der Berechnung
des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Mai
2007 bestätigte,
dass den beiden letztinstanzlichen Eingaben nicht entnommen werden kann,
inwiefern die im Anschluss an ein Beweisverfahren getroffenen
Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig sein sollen oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen könnten und die darauf
beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin vielmehr auf gegen die
Sozialhilfebehörde und die Vorinstanz gerichtete pauschale Vorwürfe
beschränken, Ansätze mutwilliger Beschwerdeführung erkennbar sind, dennoch in
Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet wird, weshalb auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gegenstandslos ist,

dass das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zur Anwendung
gelangt,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. September 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel