Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.679/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_679/2008

Urteil vom 29. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
E.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Christian Flückiger, Spitalgasse 9, 3011 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 20. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1958 geborene E.________ war zuletzt als Plattenleger bei der L.________ SA
erwerbstätig gewesen, als er sich am 28. November 2005 bei der IV-Stelle Bern
zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung anmeldete und eine
Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit beantragte. Die IV-Stelle Bern
traf medizinische Abklärungen; insbesondere veranlasste sie eine Begutachtung
des Versicherten durch Ärzte des Spitals X.________ (Gutachten vom 16. März
2007). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie dem Versicherten
mit Verfügung vom 2. Oktober 2007 für die Zeit von September bis Oktober 2006
eine ganze Rente und für die Zeit von November 2006 bis Juni 2007 eine
Dreiviertelsrente zu. Für die Zeit ab Juli 2007 verneinte sei einen
Rentenanspruch.

B.
Die von E.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern mit Entscheid vom 20. Juni 2008 nach Androhung einer Reformatio in
peius ab, hob die angefochtene Verfügung auf und verneinte einen Rentenanspruch
des Versicherten.

C.
Mit Beschwerde beantragt E.________, es sei ihm unter Aufhebung des kantonalen
Gerichtsentscheides für die Zeit vom 1. September bis 31. Oktober 2006 eine
ganze Rente und für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 30. Juni 2007 eine
Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Für die Zeit ab dem
1. Juli 2007 sei ihm unter Aufhebung der Verfügung und des kantonalen
Gerichtsentscheides eine Dreiviertels-, eventuell mindestens eine Viertelsrente
zuzusprechen; subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Während die IV-Stelle Bern auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet
das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Da der vorinstanzliche Entscheid nicht Geldleistungen der Unfall- oder der
Militärversicherung betrifft, prüft das Bundesgericht nur, ob das
vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde.

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum
intertemporalrechtlich anwendbaren Recht (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220), zum
Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 IVG), zum Begriff
der Invalidität (Art. 8 ATSG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades aufgrund
eines Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG) ausführlich und zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2 Wie die Vorinstanz weiter zutreffend ausführt, ist für den Beweiswert
medizinischer Berichte grundsätzlich weder die Herkunft des Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten massgebend, sondern dessen Inhalt. Den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens durch die Versicherungsträger eingeholten Gutachten von
externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353
mit weiteren Hinweisen).

2.3 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen ist
die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach
Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil
I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 3.2).

3.
Streitig ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab September 2006. Zu
prüfen ist, ob das kantonale Gericht ohne Verletzung von Bundesrecht von einem
Invaliditätsgrad von 37 % ausgehen durfte.

4.
4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist dem Gutachten des Spitals
X.________ vom 16. März 2007 grundsätzlich voller Beweiswert zuzuerkennen. Die
sich auf dieses Gutachten stützenden Feststellungen des kantonalen Gerichts,
dass der Versicherte seine bisherige Tätigkeit gesundheitsbedingt aufgeben
musste und dass ihm in einer leidensangepassten Tätigkeit eine vollzeitliche
Präsenz am Arbeitsplatz zumutbar ist, sind somit nicht offensichtlich
unrichtig.

4.2 Gemäss dem erwähnten Gutachten des Spitals X.________ beträgt die
Leistungsfähigkeit des Versicherten bei einer vollzeitlichen Präsenz am
Arbeitsplatz 80 %. Die Gutachter begründen dies damit, dass der
Beschwerdeführer auf die Hilfe seiner Arbeitskollegen angewiesen ist und
häufiger Pausen einlegen muss. Das kantonale Gericht hat hierzu erwogen, dass
auch die betriebsüblichen Pausen dem ärztlich für indiziert gehaltenen
Erholungsprozess dienen würden und daher von einer Leistungsfähigkeit von 88 %
auszugehen sei. Es mag zutreffen, dass die zwei bis drei Pausen von 15 bis 30
Minuten rein rechnerisch zu einer Verminderung der Leistungsfähigkeit um
lediglich 12 % führen. Die Vorinstanz übersieht indessen, dass der
Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten nebst dem auch auf die Hilfe seiner
Arbeitskollegen angewiesen ist und das Leistungsvermögen auch deswegen
herabgesetzt ist. Indem das kantonale Gericht bei der Berechnung lediglich den
ersten Punkt (Pausen) berücksichtigt hat, nicht aber das Angewiesensein auf die
Mithilfe der Arbeitskollegen, hat es den Sachverhalt offensichtlich
unvollständig festgestellt. Aufgrund der ausgewiesenen Beschwerden ist die im
Gutachten festgehaltene Leistungsverminderung von 20 % im Übrigen auch durchaus
plausibel. Der Bemessung des Invaliditätsgrades ist somit eine
Leistungsfähigkeit von 80 % zu Grunde zu legen.

4.3 Die Vorinstanz ging stillschweigend davon aus, dass der Gesundheitszustand
des Versicherten bereits im September 2006 jenem im Zeitpunkt der Begutachtung
(Februar 2007) entsprach und änderte dementsprechend die anderslautende
Verfügung der IV-Stelle zu seinen Ungunsten. Offensichtlich machte sich das
kantonale Gericht die Sichtweise des Instruktionsrichters gemäss seiner
Androhung einer Reformatio in peius vom 21. Dezember 2007 zu eigen. Ob es damit
der ihm obliegenden Begründungspflicht (Art. 61 lit. h ATSG; Art. 112 Abs. 1
lit. b BGG; vgl. auch Urteil 8C_156/2008 vom 11. August 2008 E. 3.3) genügend
nachgekommen ist, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, da das
Bundesgericht, insoweit den Parteien dadurch kein Nachteil entsteht, selbst bei
einer verletzten Begründungspflicht von einer Aufhebung oder Zurückweisung der
Sache Umgang nehmen und einen materiellen Entscheid treffen kann (vgl. Urteil
8C_74/2008 vom 22. August 2008 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Die Gutachter
des Spitals X.________ schätzen den Gesundheitszustand des Versicherten
ausdrücklich als stabil ein. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in
der Zeit vom 5. September 2005 bis 5. September 2006 sei ausschliesslich
aufgrund belastungsabhängiger Schmerzen begründet gewesen; nachdem der
Versicherte am 5. September 2006 wieder eine Arbeit aufgenommen hat, sei es
indessen zu keiner Zunahme der Schmerzsymptomatik gekommen. Mit dem kantonalen
Gericht ist folglich davon auszugehen, dass das Anforderungsprofil gemäss
Gutachten schon vor dem Zeitpunkt der Begutachtung gültig war.

5.
5.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist für die Ermittlung des
Einkommens, welches der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte
(Valideneinkommen), entscheidend, was er im Zeitpunkt des frühest möglichen
Rentenbeginns, im vorliegenden Fall im September 2006, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte (BGE
129 V 222 E. 4.3.1 S. 224, vgl. auch Urteil 8C_423/2007 vom 18. März 2008 E.
3.5 mit weiteren Hinweisen). Das kantonale Gericht ging hierbei von einem
Einkommen von Fr. 74'878.50 aus. Dies erscheint als wohlwollend, meldete doch
die Arbeitgeberin des Versicherten für die Monate Januar und Februar 2006 noch
ein monatliches Einkommen von Fr. 5'710.-. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers kann nicht das Valideneinkommen gemäss der Verfügung der SUVA
vom 22. Mai 2007 übernommen werden, da sich jenes Einkommen auf das Jahr 2007
und nicht auf das Jahr 2006 bezieht.

5.2 Der Versicherte rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht das bei der
Firma L.________ SA ab September 2006 tatsächlich erzielte Einkommen als
Invalideneinkommen anerkannt.
5.2.1 Gemäss der Rechtsprechung bildet der von einem invaliden Versicherten
tatsächlich erzielte Verdienst für sich allein betrachtet grundsätzlich kein
genügendes Kriterium für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit, d.h. des
Invaliditätsgrades. Das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse stimmt mit dem
Umfang der Invalidität vielmehr nur dann überein, wenn - kumulativ - besonders
stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
praktisch erübrigen, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei der
anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer
Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als
angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 126 V 75 E. 3b/aa S. 76; 117
V 8 E. 2c/aa S. 18).
5.2.2 Den Gutachtern des Spitals X.________ war bekannt, dass der
Beschwerdeführer seit September 2006 bei seiner bisherigen Arbeitgeberin für
leichtere Arbeiten eingesetzt wird. Die Gutachter hielten diese Tätigkeiten für
sinnvoll, wenn auch andere leichte körperliche Tätigkeiten möglich wären. Wie
der Versicherte zutreffend ausführt, ist somit davon auszugehen, dass es sich
bei der wieder aufgenommenen Tätigkeit um eine grundsätzlich leidensadaptierte
Tätigkeit handelt. Damit ist indessen noch nichts darüber ausgesagt, ob der
Versicherte seine ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit voll ausschöpft. Wie er in
seiner Beschwerde an die Vorinstanz ausgeführt hat, schätzt seine Arbeitgeberin
seine Leistungen auf etwa 60 % dessen ein, was ein Gesunder, der mit denselben
leichten Tätigkeiten betraut würde, leisten würde. Dem Gutachten ist zu
entnehmen, dass der Versicherte zusätzliche Pausen benötigt, und daher in
seiner Leistungsfähigkeit zu etwa 20 % eingeschränkt ist. Damit erscheint es
als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die grundsätzlich
medizinisch indizierten Pausen über dasjenige hinaus ausdehnt, was rein
medizinisch notwendig wäre. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass er
seine verbliebene Arbeitsfähigkeit voll ausschöpft; damit ist nicht zu
beanstanden, dass das kantonale Gericht das Invalideneinkommen nicht aufgrund
der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, sondern aufgrund der Tabellenlöhne der
LSE bestimmt hat (vgl. dazu BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475).

5.3 Die Vorinstanz errechnete - unter Annahme einer Leistungsfähigkeit von 88 %
in einer angepassten Tätigkeit und unter Vornahme eines Abzuges im Sinne von
BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 in der Höhe von 10 % - ein Invalideneinkommen von Fr.
46'884.28.
5.3.1 Der Beschwerdeführer verlangt, der Abzug vom Tabellenlohn sei auf
mindestens 15 % zu erhöhen. Die Frage nach der Höhe eines grundsätzlich
angezeigten Abzuges vom Tabellenlohn ist eine Ermessensfrage (BGE 132 V 393 E.
3.3 S. 399). Da nach dem anwendbaren Prozessrecht das Bundesgericht die
Angemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides nicht überprüft (Urteil 8C_684/
2007 vom 26. Februar 2008 E. 5.4) und vorliegend weder ein Ermessensmissbrauch
noch eine Ermessensüber- oder -unterschreitung ersichtlich ist, muss es beim
10%igen Abzug gemäss vorinstanzlichem Entscheid sein Bewenden haben.
5.3.2 Wie in E. 4.2 hiervor dargelegt, ist indessen nicht von einer 88%igen,
sondern von einer 80%igen Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
auszugehen. Das Invalideneinkommen beträgt demnach Fr. 42'622.07.

5.4 Aus dem Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen ergibt sich eine
invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 32'256.43, was einem
Invaliditätsgrad von 43 % entspricht. Der Beschwerdeführer hat somit seit
September 2006 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung.

6.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG), welche entsprechend dem relativ
geringen Aufwand auf Fr. 1'400.- festgelegt wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2008 und die Verfügung der
IV-Stelle Bern vom 2. Oktober 2007 werden aufgehoben. Es wird festgestellt,
dass der Beschwerdeführer ab September 2006 Anspruch auf eine Viertelsrente der
Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Januar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer