Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.675/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_675/2008

Urteil vom 22. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35,
6005 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

P.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler, Frankenstrasse 3,
6003 Luzern.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 5. August 2008.

Sachverhalt:

A.
Am 8. August 2005 meldete sich P.________ (Jg. 1952) wegen Rücken- und
Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Auf Grund
ihrer Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art sprach ihm die IV-Stelle
des Kantons Luzern nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom
12. April 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 66 % rückwirkend ab 1. November
2005 eine Dreiviertelsrente zu.

B.
In Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde sprach das Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern P.________ mit Entscheid vom 5. August 2008 eine ganze
Invalidenrente zu.

C.
Die IV-Stelle beantragt beschwerdeweise die Aufhebung des kantonalen Entscheids
und die Bestätigung ihrer Verfügung vom 12. April 2007. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie, der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zu erteilen.

P.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
In der Beschwerde wird der vom kantonalen Gericht im Rahmen der Bestimmung des
trotz Behinderung zumutbarerweise erzielbaren Verdienstes (Invalideneinkommen)
angenommene behinderungsbedingte Abzug von den in der Lohnstrukturerhebung
(LSE) des Bundesamtes für Statistik tabellarisch ausgewiesenen Löhnen in Höhe
von 25 % gerügt. Die IV-Stelle ist wie in ihrer Verfügung vom 12. April 2007
nur bereit, einen Abzug von 15 % zuzubilligen.

1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG).

1.2 Die Frage nach der Höhe eines in einem konkreten Fall grundsätzlich
angezeigten leidensbedingten Abzuges (vgl. BGE 126 V 75 E. 5 ff. S. 78 ff.)
stellt eine typische Ermessensfrage dar, deren Beantwortung letztinstanzlicher
Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht sein Ermessen
rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensmissbrauch oder aber
Ermessensüber- oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

2.
2.1 Die Frage, ob die von der IV-Stelle angenommene, bloss 50%ige Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit angesichts der zahlreichen somatischen Befunde
(beidseitige Knie- und Rückenbeschwerden, dilatative Kardiomyopathie
[Herzmuskelerkrankung], Amaurose links), deren Berücksichtigung bei der
Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit nur teilweise gesichert ist, den
konkreten Verhältnissen gerecht zu werden vermag, liess das kantonale Gericht
in seinem Entscheid vom 5. August 2008 trotz erheblichen Zweifeln offen. Zur
Zusprechung einer ganzen Invalidenrente und damit zur Gutheissung des von ihm
zu prüfenden Rechtsmittels gelangte es bereits, weil es der Auffassung war, im
Rahmen eines Einkommensvergleichs sei bei der Bestimmung des
Invalideneinkommens ein höherer als der von der Verwaltung angenommene
behinderungsbedingte Abzug von den in der LSE statistisch ausgewiesenen Löhnen
zuzubilligen. Dabei hat es in seinem Entscheid dargelegt, die IV-Stelle habe
einzig wegen dem unabdingbaren Erfordernis einer körperlich leichten,
wechselseitigen Tätigkeit einen Abzug von 15 % gewährt; wegen der
vielschichtigen Polymorbidität müsse aber mit einem weit
unterdurchschnittlichen Einkommen gerechnet werden, weshalb sich der nach der
Rechtsprechung maximal zulässige behinderungsbedingte Abzug von 25 % (BGE 126 V
75 E. 5b/cc S. 80) rechtfertige.

2.2 Die Vorinstanz hat damit entgegen der Argumentation in der
Beschwerdeschrift ihr Ermessen nicht missbraucht, sondern sogar triftige Gründe
für ihre von der Ansicht der Verwaltung abweichende Ermessensausübung
angeführt. Angesichts der dem Bundesgericht bezüglich der Höhe eines
behinderungsbedingten Abzuges zustehenden Überprüfungsbefugnis besteht kein
Anlass zu einer Korrektur des angefochtenen Entscheids.

2.3 Die Frage nach der beantragten aufschiebenden Beschwerdewirkung wird damit
hinfällig.

3.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die IV-Stelle als unterliegende Partei die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zudem hat sie dem obsiegenden,
anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen
(Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um aufschiebende Beschwerdewirkung wird als gegenstandslos
abgeschrieben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1500.- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Oktober 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl