Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.673/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_673/2008

Urteil vom 10. Juli 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Parteien
F.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter,
Beschwerdeführer,

gegen

AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
14. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1977 geborene F.________ war ab Mai 2000 als Chauffeur bei der Firma
A.________ GmbH tätig und damit bei den Winterthur Versicherungen (heute AXA
Versicherungen AG [AXA]) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 6.
November 2000 wurde er Opfer eines Verkehrsunfalles. Er kollidierte mit dem von
ihm gelenkten Personenwagen frontal mit einem vortrittbelasteten Lieferwagen.
Im Spital Z.________ diagnostizierte man eine Absplitterungsfraktur dorsal
links des Rippenkomplexes (Rippe 2 und 3) und eine Commotio cerebri. Der
Patient sei leicht verwirrt und habe nur ein lückenhaftes Erinnerungsvermögen
an den Unfall; Prellmarken oder Hämatome lägen nicht vor. Der behandelnde
Hausarzt Dr. med. D.________ stellte zusätzlich die Diagnose einer
HWS-Kontusion. Die AXA erbrachte Heilbehandlung und richtete Taggelder auf der
Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 33'600.- aus. Dr. med. D.________
attestierte in der Folge ununterbrochen eine volle Arbeitsunfähigkeit. Am 8.
Februar 2002 kam es zu einem weiteren Unfall (Auffahrunfall mit einer
HWS-Distorsion Grad I). Dessen Folgen heilten aber innert Wochenfrist ab. Im
Auftrag der AXA fand im Dezember 2004 an der medizinischen Begutachtungsstelle
X.________ eine multidisziplinäre Untersuchung statt. Gemäss Expertise vom 21.
Januar 2005 liegen beim Versicherten aus rheumatologischer Sicht ein
Cervikocranialsyndrom bei Status nach Autounfall mit fraglicher Commotio
cerebri und einer muskulären Dysbalance sowie segmentalen Funktionsstörungen,
ein Lumbovertebralsyndrom bei leichter Fehlhaltung und leichten segmentalen
Bewegungsstörungen, in psychiatrischer Hinsicht eine Angst- und depressive
Störung gemischt (ICD-10: F 41.2) und eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) vor. Neurologische Befunde gebe es nicht. Für
Arbeiten, bei denen keine Lasten über 20 kg gehoben werden und nicht repetitiv
über Kopf gearbeitet werden muss, sei der Versicherte zu zwei Dritteln
arbeitsfähig, wobei die Einschränkung ausschliesslich auf die psychiatrischen
Befunde zurückzuführen sei. Er selbst betrachte sich als überhaupt nicht
arbeitsfähig. Eine Verbesserung könnte in einer Rehabilitation mit
arbeitstherapeutischem Schwerpunkt bestehen. Das Cervicalsyndrom sei
möglicherweise eine Folge des Unfalls vom November 2000, die psychischen
Probleme überwiegend wahrscheinlich. Mit Verfügung vom 15. November 2006 teilte
die AXA F.________ mit, gestützt auf die Erkenntnisse aus dem Gutachten der
medizinischen Begutachtungsstelle X.________ bestehe ab 1. August 2005 kein
Anspruch auf Taggeldleistungen mehr. Die Heilbehandlung werde bis 31. Januar
2005 übernommen. Weitere Leistungen, wie eine Invalidenrente oder eine
Integritätsentschädigung, würden nicht ausgerichtet. Daran hielt die AXA auf
Einsprache hin, mit welcher neben einer mindestens 50%igen Invalidenrente und
einer Integritätsentschädigung auch beantragt wurde, das in der Zeit vom 6.
November 2000 bis 31. Juli 2005 ausgerichtete Taggeld sei neu auf der Basis
eines Bruttoeinkommens von Fr. 50'400.- auszurichten, mit Entscheid vom 29. Mai
2007 vollumfänglich fest.

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen geführte
Beschwerde mit Entscheid vom 14. Mai 2008 ab, wobei es unter anderem festhielt,
es fehle am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten
Gesundheitsschäden und dem versicherten Unfall.

C.
F.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, es seien der kantonale Entscheid und der Einspracheentscheid
aufzuheben und die AXA zu verpflichten, ihm eine Rente von mindestens 50 % und
eine Integritätsentschädigung von mindestens 20 % auszurichten; zudem seien die
bereits ausgerichteten Taggelder neu auf der Basis eines versicherten
Verdienstes von Fr. 50'400.- zu gewähren. Eventualiter seien weitere
medizinische Gutachten einzuholen. Im weiteren ersucht er um die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.

Die AXA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Im Beschwerdeverfahren um die
Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder
Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Strittig ist einerseits, ob die Höhe des nach dem Unfall vom 6. November 2000
bis zum 31. Juli 2005 ausgerichteten Taggeldes korrekt berechnet wurde, und
andererseits, ob der Beschwerdeführer ab 1. August 2005 Anspruch auf eine
Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung der Unfallversicherung hat.

3.
Der Beschwerdeführer behauptet, der Arbeitgeber hätte ihm mündlich zugesagt,
dass er ab Januar 2001 nicht nur als Chauffeur, sondern auch im Lager
eingesetzt und dabei einen Lohn von Fr. 4'200.-, anstelle des im schriftlichen
Anstellungsvertrag zugesicherten von Fr. 2'800.-, erhalten würde, weshalb er
Anspruch auf ein höheres Taggeld habe.

3.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit
denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der
Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG).
Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG
fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Art. 51 Abs. 1
ATSG). Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51
Abs. 2 ATSG).
Art. 124 UVV listet Leistungen, Forderungen und Anordnungen auf, bei welchen im
Bereich der Unfallversicherung eine schriftliche Verfügung zu erlassen ist. Die
monatliche Berechnung des Taggeldanspruchs gehört nicht dazu.
Mit Bezug auf das zulässige formlose Verfahren nach Art. 51 ATSG wurde im
Verlauf der Gesetzgebungsarbeiten diskutiert, innerhalb welcher Frist die
versicherte Person ihr Gesuch um Erlass einer Verfügung stellen müsse (BGE 134
V 145 E. 5.3.1 S. 151 mit Hinweisen zur Entstehungsgeschichte der Norm). Auf
eine gesetzliche Festsetzung wurde indessen verzichtet. In der Lehre wird von
einer Frist zwischen 30 Tagen und mehreren Monaten, je nach Einzelfall,
ausgegangen (BGE 134 V 145 E. 5.3.1. S. 152). Da die Rechtsprechung auch für
Konstellationen, die unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, aber fälschlicherweise
nicht mittels Verfügung geregelt wurden, in der Regel eine Frist von einem Jahr
als ausreichend betrachtet, während dem eine anfechtbare Verfügung verlangt
werden kann, gilt dies umso mehr bei Verfahren gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG.

3.2 Der Beschwerdeführer machte erstmals - im Zusammenhang mit der
Invaliditätsbemessung (Höhe des Valideneinkommens) - mit Schreiben vom 22.
September 2005 geltend, ab 1. Januar 2001 hätte er wesentlich mehr verdient. Er
hat gegen die ihm schriftlich zugestellten Taggeldabrechnungen, aus denen zu
entnehmen war, dass sie auf einem Jahreslohn von Fr. 33'600.- basieren, nie
Einwände erhoben. Das selbe gilt für die ihn ab April 2002 vertretende
Rechtsanwältin, der jeweils Kopien der Abrechnungen zugingen. Auch anlässlich
des Hausbesuchs des Schadeninspektors vom 18. Januar 2001 hat der Versicherte
diesen Betrag als Lohn angegeben und nicht dargetan, dass ab dem 1. Januar 2001
eine weitergehende Abmachung gelten würde. Der Beschwerdeführer hat nie eine
anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 ATSG über die Höhe seines
Taggeldanspruchs verlangt. Diese bildet auch nicht Gegenstand der Verfügung vom
15. November 2006. Dort wird nur über die Höhe des hypothetischen
Valideneinkommens gesprochen. Eine rückwirkende Erhöhung der bereits
ausgerichteten Taggelder beantragte er erstmals in der Einsprache vom 14.
Dezember 2006. Da der Beschwerdeführer gegenüber der Unfallversicherung somit
nicht innerhalb eines Jahres nach der Zustellung der jeweiligen
Taggeldberechnungen eine entsprechende anfechtbare Verfügung verlangt hat, sind
diese in Rechtskraft erwachsen. Mangels Vorliegens eines Rückkommensgrundes
(vgl. Urteil 8C_99/2008 vom 26. November 2008, SVR 2009 UV Nr. 21, E. 3.2) ist
das Begehren abzuweisen.

4.
Im weiteren ist zu prüfen, ob die AXA ihre Leistungen zu Recht auf den 1.
August 2005 (Taggelder) beziehungsweise auf den 31. Dezember 2005
(Heilbehandlung) eingestellt hat.

4.1 Das kantonale Gericht hat die Rechtsgrundlagen der umstrittenen
Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) und die
Rechtsprechung zu dem für diese vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang
im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und bei
Schleudertraumen der Halswirbelsäule (HWS) oder äquivalenten
Verletzungsmechanismen im Besonderen (BGE 119 V 335 E. 2b/aa S. 340; RKUV 2000
Nr. U 359 S. 29) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Entsprechendes
gilt für die von der Judikatur entwickelten allgemeinen Grundsätze zum
Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges (BGE 125 V 456 E. 5a S. 461 mit
Hinweisen), insbesondere auch bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) und
bei den Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma oder äquivalenten
Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359; vgl.
auch RKUV 2002 Nr. U 456 S. 437). Ebenso zutreffend sind die vorinstanzlichen
Ausführungen hinsichtlich der Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in
welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS oder
eines Schädel-Hirn-Traumas gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben
sind, im Vergleich zur vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik aber
ganz in den Hintergrund treten. Sie ist nach der für psychische
Fehlentwicklungen nach Unfällen geltenden Rechtsprechung (BGE 115 V 133)
vorzunehmen (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103).

Anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht die sogenannte Schleudertrauma-Praxis
in zweierlei Hinsicht präzisiert hat: Zum einen wurden die Anforderungen an den
Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung, welche die Anwendung dieser
Praxis bei der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs rechtfertigt, erhöht.
Zum anderen wurden die Kriterien, welche abhängig von der Unfallschwere
gegebenenfalls in die Adäquanzbeurteilung einzubeziehen sind, teilweise
modifiziert (BGE 134 V 109 E. 9 und 10 S. 121 ff.). Die bei psychischen
Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätze (BGE 115 V 133) liess das
Bundesgericht hingegen unverändert bestehen (BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116).

4.2 Das kantonale Gericht hat nach ausführlicher Auseinandersetzung mit dem
Sachverhalt die Leistungseinstellung mit der Begründung bestätigt, zwischen den
psychischen Problemen des Beschwerdeführers und dem versicherten Unfall vom 6.
November 2000 bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang mehr. Es prüfte die
Adäquanz dabei nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung. Der
Beschwerdeführer lässt insbesondere einwenden, die Vorinstanz habe zu Unrecht
auf die Erkenntnisse des Gutachtens der medizinischen Begutachtungsstelle
X.________ vom 21. Januar 2005 abgestellt. Im weiteren wiederholt er die
bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachen Argumente.

5.
5.1 Gemäss Gutachten der medizinischen Begutachtungsstelle X.________ vom 21.
Januar 2005, worauf - wie das kantonale Gericht mit zutreffenden Argumenten
dargelegt hat - abzustellen ist, werden beim Beschwerdeführer die somatischen
Diagnosen eines Cervikocranialsyndroms bei einem Status nach Autounfall mit
fraglicher Commotio cerebri und muskulärer Dysbalance sowie segmentalen
Funktionsstörungen und einem Lumbovertebralsyndrom bei leichter Fehlhaltung und
leichten segmentalen Bewegungsstörungen und aus psychiatrischer Sicht eine
Angst- und depressive Störung gemischt sowie eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung gestellt. Gravierende somatische Befunde bestehen nicht. Die
leichte segmentale Bewegungsstörung ist gemäss Gutachten im hier relevanten
Zeitpunkt der Leistungseinstellung nur noch möglicherweise eine Unfallfolge.
Mit grösserer Wahrscheinlichkeit seien diese Veränderungen auf die
Dekonditionierung und Fehlhaltung zurückzuführen. Unabhängig von der
Kausalitätsfrage werde die Arbeitsfähigkeit durch diese leichten Befunde nicht
wesentlich eingeschränkt. Es liegt kein Arztzeugnis vor, welches zu dieser
Darstellung des somatischen Gesundheitszustandes in Widerspruch stehen würde.
5.2
5.2.1 Damit ist einzig die Kausalität der psychischen Beschwerden zum Unfall
vom 6. November 2000 zu prüfen. Die Vorinstanz bejaht den natürlichen
Kausalzusammenhang. Das Ereignis stelle zumindest eine Teilursache der
diagnostizierten Beschwerden dar. Daher erübrigt sich die Durchführung einer
erneuten psychiatrischen Begutachtung.
5.2.2 Das kantonale Gericht hat die Frage, ob der Beschwerdeführer beim Unfall
eine eigentliche HWS-Distorsion mit typischem Beschwerdebild erlitten hat,
offen gelassen, da seines Erachtens die in der Folge geklagten psychischen
Leiden derart ausgeprägt seien, dass die übrigen Beeinträchtigungen ganz in den
Hintergrund träten (nunmehr: dass die bestehende psychische Problematik ein von
dem einer Differenzierung kaum zugänglichen somatisch-psychischen
Beschwerdebild klar zu trennendes, eigenständiges psychisches Leiden darstellt
[BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 126]). Es prüfte die Adäquanz daher in Anwendung der
in BGE 115 V 133 begründeten Kriterien und kam zur Erkenntnis, dass davon
keines erfüllt sei. Dem ist auch letztinstanzlich nichts hinzuzufügen.

5.3 Selbst wenn die Adäquanz in Anwendung der in BGE 134 V 109 modifizierten
Rechtsprechung geprüft würde, wäre der adäquate Kausalzusammenhang zu
verneinen.
5.3.1 Das Ereignis, bei dem der Beschwerdeführer als Lenker eines
Personenwagens mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h frontal mit einem nach
links abbiegenden Lieferwagen kollidierte, ist als mittelschwer im mittleren
Bereich einzustufen. Die Qualifikation des unfallanalytischen Gutachters spielt
dabei keine Rolle. Damit müssten mehrere der Adäquanzkriterien gemäss BGE 134 V
109 E. 10.3 S. 130 oder eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein.
5.3.2 Dem Unfall ist zwar angesichts des Umstandes, dass auf dem Beifahrersitz
eine hochschwangere Frau mitfuhr und beim Unfall leicht verletzt wurde, eine
gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen. Indessen ist diese nicht besonders
ausgeprägt und es liegen auch keine besonders dramatischen Begleitumstände vor.
So bringt denn auch der Beschwerdeführer selbst nicht vor, dass die Mitfahrerin
ihr Kind verloren hätte oder sonst erheblich geschädigt worden wäre. Es muss
zwar von einem anfänglichen Schreck gesprochen werden, der sich aber spätestens
dann relativierte, als keine weitere Komplikation eintrat. Im weiteren waren
weder die Verletzungen (Rippenbrüche) besonders schwer noch benötigten sie eine
fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung. Die geltend gemachten
Beschwerden sind nicht als erheblich zu werten und es liegt weder eine
ärztliche Fehlbehandlung, noch ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche
Komplikationen vor. Schliesslich sind auch keine ausgewiesenen Anstrengungen
des Beschwerdeführers zu verzeichnen, womit dieser versucht hätte, seine
Arbeitsunfähigkeit zu vermindern oder zu beenden, vielmehr hat er den Ärzten
kundgetan, einen Arbeitsversuch könne er erst unternehmen, wenn er keine
Schmerzen mehr verspüre.
Damit wurde die Adäquanz zwischen den persistierenden gesundheitlichen
Beeinträchtigungen und dem Unfall vom 6. November 2000 von der Vorinstanz zu
Recht verneint.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die
Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66
Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (im Sinne der
vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen
Verbeiständung) kann entsprochen werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist,
die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung durch
einen Rechtsanwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen
ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte
Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im
Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwalt Adrian Fiechter, Widnau, wird als unentgeltlicher Anwalt des
Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juli 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Schüpfer